§. 20. Begriff und staatsrechtliche Natur des Bundesgebietes.
über die Freizügigkeit, über den Unterstützungswohnsitz, über die Gewährung der Rechtshülfe, der Gewerbe-Ordnung u. s. w. ge- hören nicht in eine Darstellung des Reichsstaatsrechts.
Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
§. 20. Begriff und staatsrechtliche Natur.
Daß zum Begriff des Staates ein Gebiet erforderlich ist, wird in der Theorie nicht in Zweifel gezogen; ebenso wenig daß die Staatsgewalt eine Herrschaft an diesem Gebiet von öffentlich recht- lichem Inhalt, die sogen. Gebietshoheit, involvirt. Es ergiebt sich hieraus von selbst, daß auch die Centralgewalt im Bundesstaat nicht ohne Gebietshoheit gedacht werden kann. Dagegen fehlt es an einer wissenschaftlichen Erörterung der Frage, wie sich im Bundesstaat die Gebietshoheit der Bundesgewalt zu der Gebiets- hoheit der Einzelstaatsgewalt verhält. Für die Theorie von der Theilung der Souveränetät wäre eine solche Untersuchung auch recht unbequem gewesen, da die Identität des Territoriums, auf welches die beiden "nebengeordneten" Staatsgewalten sich erstrecken, ein sehr erhebliches Hinderniß "für die völlige Trennung ihrer beiden Sphären" darbietet; und für die politischen Reformbestre- bungen zur Zeit des deutschen Bundes, denen die Erkenntniß des begrifflichen Unterschiedes zwischen Bundesstaat und Staatenbund so viel zu danken hat, lag kein praktischer Anlaß vor, diese Frage a priori zu lösen.
Erst die Reichsverfassung hat eine positive Grundlage für die staatsrechtliche Erörterung der hier in Betracht kommenden Rechts- verhältnisse geschaffen und der Theorie die Aufgabe gestellt, Be- griff und Wesen der Reichsangehörigkeit nicht nur in Bezug auf die Personen, sondern auch in Bezug auf das Gebiet aufzuklären. Die bisherigen Bearbeiter des deutschen Staatsrechts sind der Lösung dieser Aufgabe aber ausgewichen und haben bisweilen zum Ersatz einige statistische Notizen über Umfang, Flächeninhalt, Bevölkerungszahl u. s. w. gegeben, als wollten sie nicht ein Reichs- staatsrecht sondern ein Lehrbuch der Geographie verfassen 1), bis-
1) So namentlich Thudichum S. 53 ff. v. Mohl Reichsstaatsrecht S. 8 ff. Bluntschli Staatslehre für Gebildete (1874) S. 345 fg.
§. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur des Bundesgebietes.
über die Freizügigkeit, über den Unterſtützungswohnſitz, über die Gewährung der Rechtshülfe, der Gewerbe-Ordnung u. ſ. w. ge- hören nicht in eine Darſtellung des Reichsſtaatsrechts.
Zweiter Abſchnitt. Bundesgebiet.
§. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur.
Daß zum Begriff des Staates ein Gebiet erforderlich iſt, wird in der Theorie nicht in Zweifel gezogen; ebenſo wenig daß die Staatsgewalt eine Herrſchaft an dieſem Gebiet von öffentlich recht- lichem Inhalt, die ſogen. Gebietshoheit, involvirt. Es ergiebt ſich hieraus von ſelbſt, daß auch die Centralgewalt im Bundesſtaat nicht ohne Gebietshoheit gedacht werden kann. Dagegen fehlt es an einer wiſſenſchaftlichen Erörterung der Frage, wie ſich im Bundesſtaat die Gebietshoheit der Bundesgewalt zu der Gebiets- hoheit der Einzelſtaatsgewalt verhält. Für die Theorie von der Theilung der Souveränetät wäre eine ſolche Unterſuchung auch recht unbequem geweſen, da die Identität des Territoriums, auf welches die beiden „nebengeordneten“ Staatsgewalten ſich erſtrecken, ein ſehr erhebliches Hinderniß „für die völlige Trennung ihrer beiden Sphären“ darbietet; und für die politiſchen Reformbeſtre- bungen zur Zeit des deutſchen Bundes, denen die Erkenntniß des begrifflichen Unterſchiedes zwiſchen Bundesſtaat und Staatenbund ſo viel zu danken hat, lag kein praktiſcher Anlaß vor, dieſe Frage a priori zu löſen.
Erſt die Reichsverfaſſung hat eine poſitive Grundlage für die ſtaatsrechtliche Erörterung der hier in Betracht kommenden Rechts- verhältniſſe geſchaffen und der Theorie die Aufgabe geſtellt, Be- griff und Weſen der Reichsangehörigkeit nicht nur in Bezug auf die Perſonen, ſondern auch in Bezug auf das Gebiet aufzuklären. Die bisherigen Bearbeiter des deutſchen Staatsrechts ſind der Löſung dieſer Aufgabe aber ausgewichen und haben bisweilen zum Erſatz einige ſtatiſtiſche Notizen über Umfang, Flächeninhalt, Bevölkerungszahl u. ſ. w. gegeben, als wollten ſie nicht ein Reichs- ſtaatsrecht ſondern ein Lehrbuch der Geographie verfaſſen 1), bis-
1) So namentlich Thudichum S. 53 ff. v. Mohl Reichsſtaatsrecht S. 8 ff. Bluntſchli Staatslehre für Gebildete (1874) S. 345 fg.
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§. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur des Bundesgebietes.
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Gewährung der Rechtshülfe, der Gewerbe-Ordnung u. ſ. w. ge-
hören nicht in eine Darſtellung des Reichsſtaatsrechts.
Zweiter Abſchnitt.
Bundesgebiet.
§. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur.
Daß zum Begriff des Staates ein Gebiet erforderlich iſt, wird
in der Theorie nicht in Zweifel gezogen; ebenſo wenig daß die
Staatsgewalt eine Herrſchaft an dieſem Gebiet von öffentlich recht-
lichem Inhalt, die ſogen. Gebietshoheit, involvirt. Es ergiebt ſich
hieraus von ſelbſt, daß auch die Centralgewalt im Bundesſtaat
nicht ohne Gebietshoheit gedacht werden kann. Dagegen fehlt es
an einer wiſſenſchaftlichen Erörterung der Frage, wie ſich im
Bundesſtaat die Gebietshoheit der Bundesgewalt zu der Gebiets-
hoheit der Einzelſtaatsgewalt verhält. Für die Theorie von der
Theilung der Souveränetät wäre eine ſolche Unterſuchung auch
recht unbequem geweſen, da die Identität des Territoriums, auf
welches die beiden „nebengeordneten“ Staatsgewalten ſich erſtrecken,
ein ſehr erhebliches Hinderniß „für die völlige Trennung ihrer
beiden Sphären“ darbietet; und für die politiſchen Reformbeſtre-
bungen zur Zeit des deutſchen Bundes, denen die Erkenntniß des
begrifflichen Unterſchiedes zwiſchen Bundesſtaat und Staatenbund
ſo viel zu danken hat, lag kein praktiſcher Anlaß vor, dieſe Frage
a priori zu löſen.
Erſt die Reichsverfaſſung hat eine poſitive Grundlage für die
ſtaatsrechtliche Erörterung der hier in Betracht kommenden Rechts-
verhältniſſe geſchaffen und der Theorie die Aufgabe geſtellt, Be-
griff und Weſen der Reichsangehörigkeit nicht nur in Bezug auf
die Perſonen, ſondern auch in Bezug auf das Gebiet aufzuklären.
Die bisherigen Bearbeiter des deutſchen Staatsrechts ſind der
Löſung dieſer Aufgabe aber ausgewichen und haben bisweilen
zum Erſatz einige ſtatiſtiſche Notizen über Umfang, Flächeninhalt,
Bevölkerungszahl u. ſ. w. gegeben, als wollten ſie nicht ein Reichs-
ſtaatsrecht ſondern ein Lehrbuch der Geographie verfaſſen 1), bis-
1) So namentlich Thudichum S. 53 ff. v. Mohl Reichsſtaatsrecht
S. 8 ff. Bluntſchli Staatslehre für Gebildete (1874) S. 345 fg.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/202>, abgerufen am 24.11.2024.
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