§. 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaiserthums.
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Erster Abschnitt. Der Kaiser.
§. 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaiserthums.
Die Norddeutsche Bundesverfassung kannte den kaiserlichen Titel oder einen, ihm in staatsrechtlicher Beziehung entsprechenden nicht. Diejenigen Rechte, welche nach der jetzigen Verfassung kai- serliche sind, standen dem Oberhaupte des Norddeutschen Bundes unter drei Bezeichnungen zu. Die meisten derselben gehörten ihm als Präsidium des Bundes; insbesondere die völkerrechtliche Vertretung des Bundes, die Berufung, Eröffnung und Schließung des Bundesrathes und Reichstages, die Ernennung des Bundes- kanzlers, die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze, die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und die Ober- aufsicht über alle Zweige der Bundesverwaltung 1). Der Bundes- feldherr dagegen hatte den Oberbefehl über die gesammte Bundes- armee, die Oberaufsicht über die Vollzähligkeit und Kriegstüchtig- keit aller Truppentheile, das Recht zur Inspection derselben, die Bestimmung des Präsenzstandes und der Gliederung der Contin- gente, die Befugniß, innerhalb des Bundesgebietes Festungen an- zulegen und die Mitglieder der Bundesraths-Ausschüsse für das Landheer und die Festungen und für das Seewesen zu ernennen 2). Ebenso stand ihm als Bundesfeldherrn das Recht zu, jeden Theil des Bundesgebietes in Kriegszustand zu erklären, sowie die Voll- streckung einer etwa erforderlichen Bundesexecution 3). Der König von Preußen endlich hatte den Oberbefehl über die Bundes- Kriegsmarine und die Bestimmung über Organisation und Zusam- mensetzung derselben 4).
1) Nordd. B.-V. Art. 11. 12. 15. 17. 18. 36 Abs. 2. 50. 56 u. s. w.
2) Nordd. B.-V. Art. 62. 63. 64. 65. 8 Abs. 2.
3) ebenda Art. 68. 19.
4) Art. 53.
§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.
Fünftes Kapitel. Die Organiſation der Reichsgewalt.
Erſter Abſchnitt. Der Kaiſer.
§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.
Die Norddeutſche Bundesverfaſſung kannte den kaiſerlichen Titel oder einen, ihm in ſtaatsrechtlicher Beziehung entſprechenden nicht. Diejenigen Rechte, welche nach der jetzigen Verfaſſung kai- ſerliche ſind, ſtanden dem Oberhaupte des Norddeutſchen Bundes unter drei Bezeichnungen zu. Die meiſten derſelben gehörten ihm als Präſidium des Bundes; insbeſondere die völkerrechtliche Vertretung des Bundes, die Berufung, Eröffnung und Schließung des Bundesrathes und Reichstages, die Ernennung des Bundes- kanzlers, die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgeſetze, die Ernennung und Entlaſſung der Bundesbeamten und die Ober- aufſicht über alle Zweige der Bundesverwaltung 1). Der Bundes- feldherr dagegen hatte den Oberbefehl über die geſammte Bundes- armee, die Oberaufſicht über die Vollzähligkeit und Kriegstüchtig- keit aller Truppentheile, das Recht zur Inſpection derſelben, die Beſtimmung des Präſenzſtandes und der Gliederung der Contin- gente, die Befugniß, innerhalb des Bundesgebietes Feſtungen an- zulegen und die Mitglieder der Bundesraths-Ausſchüſſe für das Landheer und die Feſtungen und für das Seeweſen zu ernennen 2). Ebenſo ſtand ihm als Bundesfeldherrn das Recht zu, jeden Theil des Bundesgebietes in Kriegszuſtand zu erklären, ſowie die Voll- ſtreckung einer etwa erforderlichen Bundesexecution 3). Der König von Preußen endlich hatte den Oberbefehl über die Bundes- Kriegsmarine und die Beſtimmung über Organiſation und Zuſam- menſetzung derſelben 4).
1) Nordd. B.-V. Art. 11. 12. 15. 17. 18. 36 Abſ. 2. 50. 56 u. ſ. w.
2) Nordd. B.-V. Art. 62. 63. 64. 65. 8 Abſ. 2.
3) ebenda Art. 68. 19.
4) Art. 53.
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§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.
Fünftes Kapitel.
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Erſter Abſchnitt.
Der Kaiſer.
§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.
Die Norddeutſche Bundesverfaſſung kannte den kaiſerlichen
Titel oder einen, ihm in ſtaatsrechtlicher Beziehung entſprechenden
nicht. Diejenigen Rechte, welche nach der jetzigen Verfaſſung kai-
ſerliche ſind, ſtanden dem Oberhaupte des Norddeutſchen Bundes
unter drei Bezeichnungen zu. Die meiſten derſelben gehörten ihm
als Präſidium des Bundes; insbeſondere die völkerrechtliche
Vertretung des Bundes, die Berufung, Eröffnung und Schließung
des Bundesrathes und Reichstages, die Ernennung des Bundes-
kanzlers, die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgeſetze,
die Ernennung und Entlaſſung der Bundesbeamten und die Ober-
aufſicht über alle Zweige der Bundesverwaltung 1). Der Bundes-
feldherr dagegen hatte den Oberbefehl über die geſammte Bundes-
armee, die Oberaufſicht über die Vollzähligkeit und Kriegstüchtig-
keit aller Truppentheile, das Recht zur Inſpection derſelben, die
Beſtimmung des Präſenzſtandes und der Gliederung der Contin-
gente, die Befugniß, innerhalb des Bundesgebietes Feſtungen an-
zulegen und die Mitglieder der Bundesraths-Ausſchüſſe für das
Landheer und die Feſtungen und für das Seeweſen zu ernennen 2).
Ebenſo ſtand ihm als Bundesfeldherrn das Recht zu, jeden Theil
des Bundesgebietes in Kriegszuſtand zu erklären, ſowie die Voll-
ſtreckung einer etwa erforderlichen Bundesexecution 3). Der König
von Preußen endlich hatte den Oberbefehl über die Bundes-
Kriegsmarine und die Beſtimmung über Organiſation und Zuſam-
menſetzung derſelben 4).
1) Nordd. B.-V. Art. 11. 12. 15. 17. 18. 36 Abſ. 2. 50. 56 u. ſ. w.
2) Nordd. B.-V. Art. 62. 63. 64. 65. 8 Abſ. 2.
3) ebenda Art. 68. 19.
4) Art. 53.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/226>, abgerufen am 24.11.2024.
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