§. 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaiserthums.
einen ausgezeichneten strafrechtlichen Schutz gegen Beleidigungen hinzufügte 1).
Bei Feststellung der Verträge mit den süddeutschen Staaten ist die oben berührte Dreitheilung nicht verschwunden; es ist zu- nächst nur an einer Stelle der Kaisertitel eingefügt worden, nämlich im Art. 11 Abs. 1:
"Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt."
In der am 31. Dezember 1870 publizirten Verfassung des Deutschen Bundes ist zwar im Art. 19 der Ausdruck Bundesfeld- herr durch den Ausdruck Bundespräsidium ersetzt, der Art. 53 aber erwähnt den "Preußischen" Oberbefehl über die Marine und bestimmt, daß die Organisation und Zusammensetzung derselben "Sr. Majestät dem Könige von Preußen" zusteht, und in den Art. 62--68 erscheint der "Bundesfeldherr" wie in der früheren Verfassung des Nordd. Bundes. Das Gleiche ist der Fall in der Würtembergischen Militär-Convention, welche an keiner Stelle das Bundespräsidium erwähnt, sondern nur von "Sr. Majestät dem Könige von Preußen als Bundesfeldherrn" oder dem "Bundes- feldherrn" schlechthin spricht, und in dem Vertrage mit Bayern v. 23. Nov. 1870 unter III §. 5 III. IV, der ebenfalls nur den Bundesfeldherrn in militärischen Angelegenheiten kennt 2).
Erst die jetzt geltende Redaction der Reichsverfassung hat so- wohl bei den Bestimmungen über die Marine als bei denjenigen über das Reichskriegswesen die Bezeichnung "Kaiser" durchgeführt und damit die frühere Dreitheilung, oder falls man den König von Preußen mit dem Bundesfeldherrn für ganz identisch halten will, die frühere Zweitheilung der dem Bundesoberhaupte zustehen- den Befugnisse formell beseitigt. Auch in der Redaction des Straf- gesetzbuchs für das deutsche Reich ist an die Stelle des Bundes- oberhauptes der Kaiser getreten.
1) Die Annahme Knitschky's Hochverrath S. 125, daß dadurch eine Aenderung der staatsrechtlichen Stellung des Königs von Preußen begründet und er als "Inhaber der Landeshoheit im Reiche" angesehen werde, ist nicht gerechtfertigt.
2) Dagegen wird in dem Schlußprotokoll Z. VII. die Bevollmächtigung der Bayer. Gesandten zur Bertretung der Bundesgesandten zugesichert "von Sr. Majestät dem Könige von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidialrechte."
§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.
einen ausgezeichneten ſtrafrechtlichen Schutz gegen Beleidigungen hinzufügte 1).
Bei Feſtſtellung der Verträge mit den ſüddeutſchen Staaten iſt die oben berührte Dreitheilung nicht verſchwunden; es iſt zu- nächſt nur an einer Stelle der Kaiſertitel eingefügt worden, nämlich im Art. 11 Abſ. 1:
„Das Präſidium des Bundes ſteht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutſcher Kaiſer führt.“
In der am 31. Dezember 1870 publizirten Verfaſſung des Deutſchen Bundes iſt zwar im Art. 19 der Ausdruck Bundesfeld- herr durch den Ausdruck Bundespräſidium erſetzt, der Art. 53 aber erwähnt den „Preußiſchen“ Oberbefehl über die Marine und beſtimmt, daß die Organiſation und Zuſammenſetzung derſelben „Sr. Majeſtät dem Könige von Preußen“ zuſteht, und in den Art. 62—68 erſcheint der „Bundesfeldherr“ wie in der früheren Verfaſſung des Nordd. Bundes. Das Gleiche iſt der Fall in der Würtembergiſchen Militär-Convention, welche an keiner Stelle das Bundespräſidium erwähnt, ſondern nur von „Sr. Majeſtät dem Könige von Preußen als Bundesfeldherrn“ oder dem „Bundes- feldherrn“ ſchlechthin ſpricht, und in dem Vertrage mit Bayern v. 23. Nov. 1870 unter III §. 5 III. IV, der ebenfalls nur den Bundesfeldherrn in militäriſchen Angelegenheiten kennt 2).
Erſt die jetzt geltende Redaction der Reichsverfaſſung hat ſo- wohl bei den Beſtimmungen über die Marine als bei denjenigen über das Reichskriegsweſen die Bezeichnung „Kaiſer“ durchgeführt und damit die frühere Dreitheilung, oder falls man den König von Preußen mit dem Bundesfeldherrn für ganz identiſch halten will, die frühere Zweitheilung der dem Bundesoberhaupte zuſtehen- den Befugniſſe formell beſeitigt. Auch in der Redaction des Straf- geſetzbuchs für das deutſche Reich iſt an die Stelle des Bundes- oberhauptes der Kaiſer getreten.
1) Die Annahme Knitſchky’s Hochverrath S. 125, daß dadurch eine Aenderung der ſtaatsrechtlichen Stellung des Königs von Preußen begründet und er als „Inhaber der Landeshoheit im Reiche“ angeſehen werde, iſt nicht gerechtfertigt.
2) Dagegen wird in dem Schlußprotokoll Z. VII. die Bevollmächtigung der Bayer. Geſandten zur Bertretung der Bundesgeſandten zugeſichert „von Sr. Majeſtät dem Könige von Preußen kraft der Allerhöchſtihnen zuſtehenden Präſidialrechte.“
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§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.
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hinzufügte 1).
Bei Feſtſtellung der Verträge mit den ſüddeutſchen Staaten
iſt die oben berührte Dreitheilung nicht verſchwunden; es iſt zu-
nächſt nur an einer Stelle der Kaiſertitel eingefügt worden, nämlich
im Art. 11 Abſ. 1:
„Das Präſidium des Bundes ſteht dem Könige von
Preußen zu, welcher den Namen Deutſcher Kaiſer führt.“
In der am 31. Dezember 1870 publizirten Verfaſſung des
Deutſchen Bundes iſt zwar im Art. 19 der Ausdruck Bundesfeld-
herr durch den Ausdruck Bundespräſidium erſetzt, der Art. 53
aber erwähnt den „Preußiſchen“ Oberbefehl über die Marine und
beſtimmt, daß die Organiſation und Zuſammenſetzung derſelben
„Sr. Majeſtät dem Könige von Preußen“ zuſteht, und in den
Art. 62—68 erſcheint der „Bundesfeldherr“ wie in der früheren
Verfaſſung des Nordd. Bundes. Das Gleiche iſt der Fall in der
Würtembergiſchen Militär-Convention, welche an keiner Stelle das
Bundespräſidium erwähnt, ſondern nur von „Sr. Majeſtät dem
Könige von Preußen als Bundesfeldherrn“ oder dem „Bundes-
feldherrn“ ſchlechthin ſpricht, und in dem Vertrage mit Bayern
v. 23. Nov. 1870 unter III §. 5 III. IV, der ebenfalls nur den
Bundesfeldherrn in militäriſchen Angelegenheiten kennt 2).
Erſt die jetzt geltende Redaction der Reichsverfaſſung hat ſo-
wohl bei den Beſtimmungen über die Marine als bei denjenigen
über das Reichskriegsweſen die Bezeichnung „Kaiſer“ durchgeführt
und damit die frühere Dreitheilung, oder falls man den König
von Preußen mit dem Bundesfeldherrn für ganz identiſch halten
will, die frühere Zweitheilung der dem Bundesoberhaupte zuſtehen-
den Befugniſſe formell beſeitigt. Auch in der Redaction des Straf-
geſetzbuchs für das deutſche Reich iſt an die Stelle des Bundes-
oberhauptes der Kaiſer getreten.
1) Die Annahme Knitſchky’s Hochverrath S. 125, daß dadurch eine
Aenderung der ſtaatsrechtlichen Stellung des Königs von Preußen begründet
und er als „Inhaber der Landeshoheit im Reiche“ angeſehen werde, iſt nicht
gerechtfertigt.
2) Dagegen wird in dem Schlußprotokoll Z. VII. die Bevollmächtigung der
Bayer. Geſandten zur Bertretung der Bundesgeſandten zugeſichert „von Sr.
Majeſtät dem Könige von Preußen kraft der Allerhöchſtihnen zuſtehenden
Präſidialrechte.“
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/228>, abgerufen am 29.07.2024.
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