lassen sind; dessen ungeachtet enthält die Reichsgesetzgebung für jede der 4 angegebenen Abweichungen von der Regel des Art. 7 Ziff. 2 nicht wenige Anwendungsfälle, welche in ihrem sachlichen Zusammenhange bei der Darstellung der einzelnen Verwaltungs- zweige zur Erörterung gelangen werden.
II.Der Bundesrath als Organ der Verwaltung.
Der Bundesrath ist nicht in dem Sinne eine Verwaltungs- behörde des Reiches, daß er selbstständig Verfügungen erlassen und ihre Ausführung unmittelbar erzwingen könnte. Die thatsächliche Durchführung aller Verwaltungsmaaßregeln des Reiches ist viel- mehr Sache des Kaisers und der von ihm ernannten Behörden. Eine materielle Betheiligung des Bundesrathes an der Führung der Verwaltung des Reiches findet aber statt entweder in der Form, daß für einen Verwaltungsact der Weg der Gesetzgebung vorgeschrieben ist, z. B. zur Aufnahme einer Anleihe, oder in der Art, daß der Kaiser zu einer von ihm vorzunehmenden Regierungs- handlung der Zustimmung des Bundesrathes bedarf, oder sie einem Beschluß des Bundesrathes gemäß vornehmen muß.
Die Fälle, in denen dem Bundesrathe in dieser Art ein An- theil an der Verwaltung eingeräumt ist, können durch jedes neue Gesetz von Jahr zu Jahr sich vermehren oder verändern. Eine prinzipielle, aus dem Wesen des Bundesrathes logisch abzuleitende Abgränzung derselben, giebt es nicht. Andererseits braucht man sich aber nicht darauf zu beschränken, einen bloßen Katalog dieser Fälle, wie er sich aus dem Wort- und Sachregister des Reichs- gesetzblattes ergiebt, zusammenzustellen; sondern es ist eine Grup- pirung der dem Bundesrathe zugewiesenen Verwaltungs-Funktionen nach allgemeineren Gesichtspunkten möglich.
1) Die weitreichendste Bedeutung hat in dieser Richtung die in der R.-V. Art. 7 unter Z. 3 enthaltene Bestimmung. Den beiden bereits erwähnten Kategorien von Gegenständen, welche der Beschlußfassung des Bundesrathes unterliegen, wird als dritte hin- zugefügt: Der Bundesrath beschließt über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Der Sinn dieser Bestimmung ist wegen der sehr schlechten
§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
laſſen ſind; deſſen ungeachtet enthält die Reichsgeſetzgebung für jede der 4 angegebenen Abweichungen von der Regel des Art. 7 Ziff. 2 nicht wenige Anwendungsfälle, welche in ihrem ſachlichen Zuſammenhange bei der Darſtellung der einzelnen Verwaltungs- zweige zur Erörterung gelangen werden.
II.Der Bundesrath als Organ der Verwaltung.
Der Bundesrath iſt nicht in dem Sinne eine Verwaltungs- behörde des Reiches, daß er ſelbſtſtändig Verfügungen erlaſſen und ihre Ausführung unmittelbar erzwingen könnte. Die thatſächliche Durchführung aller Verwaltungsmaaßregeln des Reiches iſt viel- mehr Sache des Kaiſers und der von ihm ernannten Behörden. Eine materielle Betheiligung des Bundesrathes an der Führung der Verwaltung des Reiches findet aber ſtatt entweder in der Form, daß für einen Verwaltungsact der Weg der Geſetzgebung vorgeſchrieben iſt, z. B. zur Aufnahme einer Anleihe, oder in der Art, daß der Kaiſer zu einer von ihm vorzunehmenden Regierungs- handlung der Zuſtimmung des Bundesrathes bedarf, oder ſie einem Beſchluß des Bundesrathes gemäß vornehmen muß.
Die Fälle, in denen dem Bundesrathe in dieſer Art ein An- theil an der Verwaltung eingeräumt iſt, können durch jedes neue Geſetz von Jahr zu Jahr ſich vermehren oder verändern. Eine prinzipielle, aus dem Weſen des Bundesrathes logiſch abzuleitende Abgränzung derſelben, giebt es nicht. Andererſeits braucht man ſich aber nicht darauf zu beſchränken, einen bloßen Katalog dieſer Fälle, wie er ſich aus dem Wort- und Sachregiſter des Reichs- geſetzblattes ergiebt, zuſammenzuſtellen; ſondern es iſt eine Grup- pirung der dem Bundesrathe zugewieſenen Verwaltungs-Funktionen nach allgemeineren Geſichtspunkten möglich.
1) Die weitreichendſte Bedeutung hat in dieſer Richtung die in der R.-V. Art. 7 unter Z. 3 enthaltene Beſtimmung. Den beiden bereits erwähnten Kategorien von Gegenſtänden, welche der Beſchlußfaſſung des Bundesrathes unterliegen, wird als dritte hin- zugefügt: Der Bundesrath beſchließt über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgeſetze oder der vorſtehend erwähnten Vorſchriften oder Einrichtungen hervortreten.
Der Sinn dieſer Beſtimmung iſt wegen der ſehr ſchlechten
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§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
laſſen ſind; deſſen ungeachtet enthält die Reichsgeſetzgebung für
jede der 4 angegebenen Abweichungen von der Regel des Art. 7
Ziff. 2 nicht wenige Anwendungsfälle, welche in ihrem ſachlichen
Zuſammenhange bei der Darſtellung der einzelnen Verwaltungs-
zweige zur Erörterung gelangen werden.
II. Der Bundesrath als Organ der Verwaltung.
Der Bundesrath iſt nicht in dem Sinne eine Verwaltungs-
behörde des Reiches, daß er ſelbſtſtändig Verfügungen erlaſſen und
ihre Ausführung unmittelbar erzwingen könnte. Die thatſächliche
Durchführung aller Verwaltungsmaaßregeln des Reiches iſt viel-
mehr Sache des Kaiſers und der von ihm ernannten Behörden.
Eine materielle Betheiligung des Bundesrathes an der Führung
der Verwaltung des Reiches findet aber ſtatt entweder in der
Form, daß für einen Verwaltungsact der Weg der Geſetzgebung
vorgeſchrieben iſt, z. B. zur Aufnahme einer Anleihe, oder in der
Art, daß der Kaiſer zu einer von ihm vorzunehmenden Regierungs-
handlung der Zuſtimmung des Bundesrathes bedarf, oder ſie einem
Beſchluß des Bundesrathes gemäß vornehmen muß.
Die Fälle, in denen dem Bundesrathe in dieſer Art ein An-
theil an der Verwaltung eingeräumt iſt, können durch jedes neue
Geſetz von Jahr zu Jahr ſich vermehren oder verändern. Eine
prinzipielle, aus dem Weſen des Bundesrathes logiſch abzuleitende
Abgränzung derſelben, giebt es nicht. Andererſeits braucht man
ſich aber nicht darauf zu beſchränken, einen bloßen Katalog dieſer
Fälle, wie er ſich aus dem Wort- und Sachregiſter des Reichs-
geſetzblattes ergiebt, zuſammenzuſtellen; ſondern es iſt eine Grup-
pirung der dem Bundesrathe zugewieſenen Verwaltungs-Funktionen
nach allgemeineren Geſichtspunkten möglich.
1) Die weitreichendſte Bedeutung hat in dieſer Richtung die
in der R.-V. Art. 7 unter Z. 3 enthaltene Beſtimmung. Den
beiden bereits erwähnten Kategorien von Gegenſtänden, welche der
Beſchlußfaſſung des Bundesrathes unterliegen, wird als dritte hin-
zugefügt: Der Bundesrath beſchließt
über Mängel, welche bei der Ausführung der
Reichsgeſetze oder der vorſtehend erwähnten
Vorſchriften oder Einrichtungen hervortreten.
Der Sinn dieſer Beſtimmung iſt wegen der ſehr ſchlechten
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/275>, abgerufen am 24.11.2024.
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