(R.-G.-Bl. S. 124) in Beziehung auf das Recht der Festungsstädte, die für den öffentlichen Verkehr nothwendige Erweiterung der Thore und Thorbrücken, soweit ein fortifikatorisches Interesse nicht ent- gegensteht, auf Kosten des Reiches zu verlangen: "Die Entscheidung darüber, ob und welche Erweiterungen im Interesse des Verkehrs nothwendig und fortifikatorisch zulässig sind, wird in letzter Instanz durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und für das Landheer und die Festungen getroffen."
Hinsichtlich der Zuerkennung von Pensionen weist das Reichs- Beamtengesetz vom 31. Mai 1873 §. 39, 51, 52, 68 dem Bundes- rath eine Beschlußfassung zu, welche ebenfalls hierher gerechnet werden kann. Insbesondere aber bestimmt §. 66 des erwähnten Gesetzes, daß die definitive Entscheidung über die zwangsweise Ver- setzung eines Reichsbeamten in den Ruhestand bei denjenigen Be- amten, welche keine kaiserliche Bestallung erhalten, vom Bundes- rathe, bei denjenigen, welche eine kaiserlich Bestallung erhalten, vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe er- folgt 1). Bis zum Erlaß des Reichsbeamten-Gesetzes hatte der Bun- desrath über die Berufskonsuln eine Zuständigkeit als Disziplinar- hof 2).
2. Auch der nach Art. 19 der R.-V. dem Bundesrath zustehende Beschluß, daß gegen ein Bundesglied die Execution vollstreckt wer- den soll, involvirt eine richterliche Sentenz, indem er ein Urtheil darüber enthält, daß das Bundesglied seine verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllt hat 3). Es kann die Bundes-Execution nicht anders als ein Act der Administrativ-Justiz aufgefaßt werden, die dem Reich gegen die Einzelstaaten als nothwendiges Correlat der den Einzelstaaten gewährten, umfassenden Selbstverwaltung zusteht.
3. Gemäß Art. 77 der R.-V. bildet der Bundesrath die oberste Rekurs-Instanz, wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-
1) Materiell entscheidet also auch hier der Bundesrath. Daß der Form nach der Kaiser entscheidet ist unerläßlich wegen des von ihm unterzeichneten Anstellungs-Patentes.
2) Ges. v. 8. Nov. 1867 §. 8 (B.-G.-Bl. S. 139.)
3) Vgl. Laband in Hirth's Annalen 1873 S. 485. 486.
§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
(R.-G.-Bl. S. 124) in Beziehung auf das Recht der Feſtungsſtädte, die für den öffentlichen Verkehr nothwendige Erweiterung der Thore und Thorbrücken, ſoweit ein fortifikatoriſches Intereſſe nicht ent- gegenſteht, auf Koſten des Reiches zu verlangen: „Die Entſcheidung darüber, ob und welche Erweiterungen im Intereſſe des Verkehrs nothwendig und fortifikatoriſch zuläſſig ſind, wird in letzter Inſtanz durch die vereinigten Ausſchüſſe des Bundesraths für Handel und Verkehr und für das Landheer und die Feſtungen getroffen.“
Hinſichtlich der Zuerkennung von Penſionen weiſt das Reichs- Beamtengeſetz vom 31. Mai 1873 §. 39, 51, 52, 68 dem Bundes- rath eine Beſchlußfaſſung zu, welche ebenfalls hierher gerechnet werden kann. Insbeſondere aber beſtimmt §. 66 des erwähnten Geſetzes, daß die definitive Entſcheidung über die zwangsweiſe Ver- ſetzung eines Reichsbeamten in den Ruheſtand bei denjenigen Be- amten, welche keine kaiſerliche Beſtallung erhalten, vom Bundes- rathe, bei denjenigen, welche eine kaiſerlich Beſtallung erhalten, vom Kaiſer im Einvernehmen mit dem Bundesrathe er- folgt 1). Bis zum Erlaß des Reichsbeamten-Geſetzes hatte der Bun- desrath über die Berufskonſuln eine Zuſtändigkeit als Disziplinar- hof 2).
2. Auch der nach Art. 19 der R.-V. dem Bundesrath zuſtehende Beſchluß, daß gegen ein Bundesglied die Execution vollſtreckt wer- den ſoll, involvirt eine richterliche Sentenz, indem er ein Urtheil darüber enthält, daß das Bundesglied ſeine verfaſſungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllt hat 3). Es kann die Bundes-Execution nicht anders als ein Act der Adminiſtrativ-Juſtiz aufgefaßt werden, die dem Reich gegen die Einzelſtaaten als nothwendiges Correlat der den Einzelſtaaten gewährten, umfaſſenden Selbſtverwaltung zuſteht.
3. Gemäß Art. 77 der R.-V. bildet der Bundesrath die oberſte Rekurs-Inſtanz, wenn in einem Bundesſtaate der Fall einer Juſtiz-
1) Materiell entſcheidet alſo auch hier der Bundesrath. Daß der Form nach der Kaiſer entſcheidet iſt unerläßlich wegen des von ihm unterzeichneten Anſtellungs-Patentes.
2) Geſ. v. 8. Nov. 1867 §. 8 (B.-G.-Bl. S. 139.)
3) Vgl. Laband in Hirth’s Annalen 1873 S. 485. 486.
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§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
(R.-G.-Bl. S. 124) in Beziehung auf das Recht der Feſtungsſtädte,
die für den öffentlichen Verkehr nothwendige Erweiterung der Thore
und Thorbrücken, ſoweit ein fortifikatoriſches Intereſſe nicht ent-
gegenſteht, auf Koſten des Reiches zu verlangen:
„Die Entſcheidung darüber, ob und welche Erweiterungen
im Intereſſe des Verkehrs nothwendig und fortifikatoriſch
zuläſſig ſind, wird in letzter Inſtanz durch die vereinigten
Ausſchüſſe des Bundesraths für Handel und Verkehr und
für das Landheer und die Feſtungen getroffen.“
Hinſichtlich der Zuerkennung von Penſionen weiſt das Reichs-
Beamtengeſetz vom 31. Mai 1873 §. 39, 51, 52, 68 dem Bundes-
rath eine Beſchlußfaſſung zu, welche ebenfalls hierher gerechnet
werden kann. Insbeſondere aber beſtimmt §. 66 des erwähnten
Geſetzes, daß die definitive Entſcheidung über die zwangsweiſe Ver-
ſetzung eines Reichsbeamten in den Ruheſtand bei denjenigen Be-
amten, welche keine kaiſerliche Beſtallung erhalten, vom Bundes-
rathe, bei denjenigen, welche eine kaiſerlich Beſtallung erhalten,
vom Kaiſer im Einvernehmen mit dem Bundesrathe er-
folgt 1). Bis zum Erlaß des Reichsbeamten-Geſetzes hatte der Bun-
desrath über die Berufskonſuln eine Zuſtändigkeit als Disziplinar-
hof 2).
2. Auch der nach Art. 19 der R.-V. dem Bundesrath zuſtehende
Beſchluß, daß gegen ein Bundesglied die Execution vollſtreckt wer-
den ſoll, involvirt eine richterliche Sentenz, indem er ein Urtheil
darüber enthält, daß das Bundesglied ſeine verfaſſungsmäßigen
Bundespflichten nicht erfüllt hat 3). Es kann die Bundes-Execution
nicht anders als ein Act der Adminiſtrativ-Juſtiz aufgefaßt werden,
die dem Reich gegen die Einzelſtaaten als nothwendiges Correlat
der den Einzelſtaaten gewährten, umfaſſenden Selbſtverwaltung
zuſteht.
3. Gemäß Art. 77 der R.-V. bildet der Bundesrath die oberſte
Rekurs-Inſtanz, wenn in einem Bundesſtaate der Fall einer Juſtiz-
1) Materiell entſcheidet alſo auch hier der Bundesrath. Daß der Form
nach der Kaiſer entſcheidet iſt unerläßlich wegen des von ihm unterzeichneten
Anſtellungs-Patentes.
2) Geſ. v. 8. Nov. 1867 §. 8 (B.-G.-Bl. S. 139.)
3) Vgl. Laband in Hirth’s Annalen 1873 S. 485. 486.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/287>, abgerufen am 27.07.2024.
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