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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse.
nach sind die Ausschüsse nicht competent, Angelegenheiten definitiv
zu erledigen oder Administrativ-Verordnungen zu erlassen, sondern
ihre Hauptaufgabe besteht in der Bericht-Erstattung an das Ple-
num; ausnahmsweise ist aber einzelnen Ausschüssen die selbststän-
dige Erledigung gewisser Sachen übertragen.

Wenn der Vergleich des Bundesrathes mit einem Reichs-
Ministerium oben S. 233 als gänzlich unpassend bezeichnet werden
mußte, so ist die Charakterisirung der Bundesraths-Ausschüsse, als
versähen dieselben Funktionen von Ministerien 1), noch um Vieles
irriger und ungerechtfertigter, obwohl sie durch eine gelegentliche
Bemerkung des Fürsten Bismarck in der Sitzung des Reichstages
v. 16. April 1869 scheinbar bestätigt wird. Denn sie sind keine
Behörden, am wenigsten solche, denen die Oberleitung der laufen-
den Verwaltung obliegt. -- Die Ausschüsse stehen vielmehr im All-
gemeinen zu dem Bundesrath in einem ähnlichen Verhältniß wie
die Kommissionen des Reichstages zu dem Plenum desselben 2).

Die Ausschüsse werden entweder für eine einzelne Angelegen-
heit besonders niedergesetzt und heißen alsdann außerordent-

1) So z. B. v. Martitz S. 66. Hauser S. 71. Auerbach S. 64.
2) Richtig Westerkamp S. 159. Vgl. auch Twesten im Verfass.
Reichstag 1867. Stenogr. Berichte S. 355 und Minister Delbrück in der
Reichstagssitzung vom 29. Mai 1873. Stenogr. Ber. S. 899. Die vollstän-
digste Begriffs-Verwirrung spricht sich in der Beschreibung aus, welche v.
Rönne S. 152 von den Bundesraths-Ausschüssen zum Besten giebt. Er
sagt: "die Ausschüsse des Bundesrathes haben im Wesentlichen nur berathende
oder rein geschäftliche (!?) Funktionen; es wird ihre Thätigkeit wenn der
Gegenstand der Berathung zur Kompetenz des Bundesrathes gehört, von die-
sem, sonst (?) aber von dem Kaiser vorgeschrieben (!). In allen übrigen (?)
Beziehungen sind die Mitglieder der Ausschüsse nur sachverständige Ver-
trauensmänner (!)." Abgesehen davon, daß nicht abzusehen ist, wo der Gegen-
satz zu "geschäftlichen" Funktionen zu suchen ist, haben daher nach v. Rönne
die Ausschüsse des Bundesrathes auch über solche Gegenstände zu berathen,
die gar nicht zur Kompetenz des Bundesrathes gehören und zwar soll ihnen
diese Thätigkeit vom Kaiser vorgeschrieben werden. Und neben diesen beiden
Kreisen von Gegenständen, die entweder zur Kompetenz des Bundesrathes ge-
hören oder nicht, kennt v. Rönne noch "übrige Beziehungen," in denen die
Mitglieder der Ausschüsse angeblich sachverständige Vertrauensmänner sind.
Wessen Vertrauen sie in diesen "Beziehungen" auf sich vereinigen, hütet sich
v. Rönne zu sagen; "sachverständig" aber brauchen die Mitglieder des Aus-
schusses so wenig zu sein, daß sie gerade bei technischen Fragen bei ihren Be-
rathungen Sachverständige zuzuziehen pflegen.

§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
nach ſind die Ausſchüſſe nicht competent, Angelegenheiten definitiv
zu erledigen oder Adminiſtrativ-Verordnungen zu erlaſſen, ſondern
ihre Hauptaufgabe beſteht in der Bericht-Erſtattung an das Ple-
num; ausnahmsweiſe iſt aber einzelnen Ausſchüſſen die ſelbſtſtän-
dige Erledigung gewiſſer Sachen übertragen.

Wenn der Vergleich des Bundesrathes mit einem Reichs-
Miniſterium oben S. 233 als gänzlich unpaſſend bezeichnet werden
mußte, ſo iſt die Charakteriſirung der Bundesraths-Ausſchüſſe, als
verſähen dieſelben Funktionen von Miniſterien 1), noch um Vieles
irriger und ungerechtfertigter, obwohl ſie durch eine gelegentliche
Bemerkung des Fürſten Bismarck in der Sitzung des Reichstages
v. 16. April 1869 ſcheinbar beſtätigt wird. Denn ſie ſind keine
Behörden, am wenigſten ſolche, denen die Oberleitung der laufen-
den Verwaltung obliegt. — Die Ausſchüſſe ſtehen vielmehr im All-
gemeinen zu dem Bundesrath in einem ähnlichen Verhältniß wie
die Kommiſſionen des Reichstages zu dem Plenum deſſelben 2).

Die Ausſchüſſe werden entweder für eine einzelne Angelegen-
heit beſonders niedergeſetzt und heißen alsdann außerordent-

1) So z. B. v. Martitz S. 66. Hauſer S. 71. Auerbach S. 64.
2) Richtig Weſterkamp S. 159. Vgl. auch Tweſten im Verfaſſ.
Reichstag 1867. Stenogr. Berichte S. 355 und Miniſter Delbrück in der
Reichstagsſitzung vom 29. Mai 1873. Stenogr. Ber. S. 899. Die vollſtän-
digſte Begriffs-Verwirrung ſpricht ſich in der Beſchreibung aus, welche v.
Rönne S. 152 von den Bundesraths-Ausſchüſſen zum Beſten giebt. Er
ſagt: „die Ausſchüſſe des Bundesrathes haben im Weſentlichen nur berathende
oder rein geſchäftliche (!?) Funktionen; es wird ihre Thätigkeit wenn der
Gegenſtand der Berathung zur Kompetenz des Bundesrathes gehört, von die-
ſem, ſonſt (?) aber von dem Kaiſer vorgeſchrieben (!). In allen übrigen (?)
Beziehungen ſind die Mitglieder der Ausſchüſſe nur ſachverſtändige Ver-
trauensmänner (!).“ Abgeſehen davon, daß nicht abzuſehen iſt, wo der Gegen-
ſatz zu „geſchäftlichen“ Funktionen zu ſuchen iſt, haben daher nach v. Rönne
die Ausſchüſſe des Bundesrathes auch über ſolche Gegenſtände zu berathen,
die gar nicht zur Kompetenz des Bundesrathes gehören und zwar ſoll ihnen
dieſe Thätigkeit vom Kaiſer vorgeſchrieben werden. Und neben dieſen beiden
Kreiſen von Gegenſtänden, die entweder zur Kompetenz des Bundesrathes ge-
hören oder nicht, kennt v. Rönne noch „übrige Beziehungen,“ in denen die
Mitglieder der Ausſchüſſe angeblich ſachverſtändige Vertrauensmänner ſind.
Weſſen Vertrauen ſie in dieſen „Beziehungen“ auf ſich vereinigen, hütet ſich
v. Rönne zu ſagen; „ſachverſtändig“ aber brauchen die Mitglieder des Aus-
ſchuſſes ſo wenig zu ſein, daß ſie gerade bei techniſchen Fragen bei ihren Be-
rathungen Sachverſtändige zuzuziehen pflegen.
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[282/0302] §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. nach ſind die Ausſchüſſe nicht competent, Angelegenheiten definitiv zu erledigen oder Adminiſtrativ-Verordnungen zu erlaſſen, ſondern ihre Hauptaufgabe beſteht in der Bericht-Erſtattung an das Ple- num; ausnahmsweiſe iſt aber einzelnen Ausſchüſſen die ſelbſtſtän- dige Erledigung gewiſſer Sachen übertragen. Wenn der Vergleich des Bundesrathes mit einem Reichs- Miniſterium oben S. 233 als gänzlich unpaſſend bezeichnet werden mußte, ſo iſt die Charakteriſirung der Bundesraths-Ausſchüſſe, als verſähen dieſelben Funktionen von Miniſterien 1), noch um Vieles irriger und ungerechtfertigter, obwohl ſie durch eine gelegentliche Bemerkung des Fürſten Bismarck in der Sitzung des Reichstages v. 16. April 1869 ſcheinbar beſtätigt wird. Denn ſie ſind keine Behörden, am wenigſten ſolche, denen die Oberleitung der laufen- den Verwaltung obliegt. — Die Ausſchüſſe ſtehen vielmehr im All- gemeinen zu dem Bundesrath in einem ähnlichen Verhältniß wie die Kommiſſionen des Reichstages zu dem Plenum deſſelben 2). Die Ausſchüſſe werden entweder für eine einzelne Angelegen- heit beſonders niedergeſetzt und heißen alsdann außerordent- 1) So z. B. v. Martitz S. 66. Hauſer S. 71. Auerbach S. 64. 2) Richtig Weſterkamp S. 159. Vgl. auch Tweſten im Verfaſſ. Reichstag 1867. Stenogr. Berichte S. 355 und Miniſter Delbrück in der Reichstagsſitzung vom 29. Mai 1873. Stenogr. Ber. S. 899. Die vollſtän- digſte Begriffs-Verwirrung ſpricht ſich in der Beſchreibung aus, welche v. Rönne S. 152 von den Bundesraths-Ausſchüſſen zum Beſten giebt. Er ſagt: „die Ausſchüſſe des Bundesrathes haben im Weſentlichen nur berathende oder rein geſchäftliche (!?) Funktionen; es wird ihre Thätigkeit wenn der Gegenſtand der Berathung zur Kompetenz des Bundesrathes gehört, von die- ſem, ſonſt (?) aber von dem Kaiſer vorgeſchrieben (!). In allen übrigen (?) Beziehungen ſind die Mitglieder der Ausſchüſſe nur ſachverſtändige Ver- trauensmänner (!).“ Abgeſehen davon, daß nicht abzuſehen iſt, wo der Gegen- ſatz zu „geſchäftlichen“ Funktionen zu ſuchen iſt, haben daher nach v. Rönne die Ausſchüſſe des Bundesrathes auch über ſolche Gegenſtände zu berathen, die gar nicht zur Kompetenz des Bundesrathes gehören und zwar ſoll ihnen dieſe Thätigkeit vom Kaiſer vorgeſchrieben werden. Und neben dieſen beiden Kreiſen von Gegenſtänden, die entweder zur Kompetenz des Bundesrathes ge- hören oder nicht, kennt v. Rönne noch „übrige Beziehungen,“ in denen die Mitglieder der Ausſchüſſe angeblich ſachverſtändige Vertrauensmänner ſind. Weſſen Vertrauen ſie in dieſen „Beziehungen“ auf ſich vereinigen, hütet ſich v. Rönne zu ſagen; „ſachverſtändig“ aber brauchen die Mitglieder des Aus- ſchuſſes ſo wenig zu ſein, daß ſie gerade bei techniſchen Fragen bei ihren Be- rathungen Sachverſtändige zuzuziehen pflegen.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/302>, abgerufen am 24.11.2024.