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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse.
liche 1), oder sie bestehen für gewisse Kategorien von Geschäften
als dauernde, ständige, ordentliche 2). Unter den letzteren ist
der Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten durchaus
anomal und eigenthümlich, da derselbe wie bereits oben ausge-
führt worden ist, lediglich zur Information der Bundesregierungen
über den Stand der auswärtigen Politik dient. Wenn von die-
sem Ausschuß hier zunächst abgesehen wird, so lassen sich über die
dauernden Ausschüsse folgende allgemeine Rechtssätze auf-
stellen.

1) Die Ausschüsse werden gebildet "aus der Mitte" des Bun-
desrathes 3) d. h. es kann Niemand Mitglied eines Ausschusses
sein, welcher nicht Bevollmächtigter zum Bundesrath ist.

2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt bei Beginn
jeder Session des Bundesrathes; beziehentlich alljährlich, wenn
außerordentliche Bundesraths-Sitzungen nicht stattfinden. Nach der
Gesch.-Ordn. des Bundesraths §. 17 erfolgt die Erneuerung der
Ausschüsse nur bei dem Beginn jeder ordentlichen Session des
Bundesrathes, also von Jahr zu Jahr. Die ausscheidenden Mit-
glieder sind wieder wählbar 4).

3) In jedem dauernden Ausschusse müssen mindestens 5 Staaten
vertreten sein und unter diesen muß sich "das Präsidium" oder
richtiger ausgedrückt Preußen befinden. Nach einem Bundes-
rathsbeschluß von 1871 5) und der Geschäftsordnung des B.-R.
§. 16 ist die Zahl von 5 Mitgliedern aber nur für den Ausschuß
für das Seewesen beibehalten worden; alle übrigen Ausschüsse

1) Zu dieser Klasse gehören auch der Ausschuß für die Verfassung und
der Ausschuß für die Geschäfts-Ordnung, welche 1871 "für die gegenwärtige
Session" gebildet wurden Protok. 1871 §. 6; dann aber in jeder Session er-
neuert wurden. Vgl. z. B. Protok. 1874 §. 15. 1875 §. 179 (S. 155).
2) Fürst Bismarck im verf. Reichstage 26. März 1867. (Sten. Ber.
S. 355): "Was den Ausdruck "dauernd" anbelangt, so ist derselbe dahin
gemeint gewesen, daß dies nicht Ausschüsse sein sollen, die Einmal ad hoc zu
einem bestimmten Zweck gewählt werden, sondern solche Ausschüsse, welche stets
existiren sollen. Ob sie immer versammelt sein sollen, ob sie auch dann
in Thätigkeit sein sollen, wenn der Bundesrath nicht versammelt ist, hängt
von den Beschlüssen des Bundesrathes ab und von der Bedürfnißfrage."
3) R.-V. Art. 8 Abs. 1.
4) R.-V. Art. 8 Abs. 2.
5) Protokoll §. 21.

§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
liche 1), oder ſie beſtehen für gewiſſe Kategorien von Geſchäften
als dauernde, ſtändige, ordentliche 2). Unter den letzteren iſt
der Ausſchuß für die auswärtigen Angelegenheiten durchaus
anomal und eigenthümlich, da derſelbe wie bereits oben ausge-
führt worden iſt, lediglich zur Information der Bundesregierungen
über den Stand der auswärtigen Politik dient. Wenn von die-
ſem Ausſchuß hier zunächſt abgeſehen wird, ſo laſſen ſich über die
dauernden Ausſchüſſe folgende allgemeine Rechtsſätze auf-
ſtellen.

1) Die Ausſchüſſe werden gebildet „aus der Mitte“ des Bun-
desrathes 3) d. h. es kann Niemand Mitglied eines Ausſchuſſes
ſein, welcher nicht Bevollmächtigter zum Bundesrath iſt.

2) Die Zuſammenſetzung der Ausſchüſſe erfolgt bei Beginn
jeder Seſſion des Bundesrathes; beziehentlich alljährlich, wenn
außerordentliche Bundesraths-Sitzungen nicht ſtattfinden. Nach der
Geſch.-Ordn. des Bundesraths §. 17 erfolgt die Erneuerung der
Ausſchüſſe nur bei dem Beginn jeder ordentlichen Seſſion des
Bundesrathes, alſo von Jahr zu Jahr. Die ausſcheidenden Mit-
glieder ſind wieder wählbar 4).

3) In jedem dauernden Ausſchuſſe müſſen mindeſtens 5 Staaten
vertreten ſein und unter dieſen muß ſich „das Präſidium“ oder
richtiger ausgedrückt Preußen befinden. Nach einem Bundes-
rathsbeſchluß von 1871 5) und der Geſchäftsordnung des B.-R.
§. 16 iſt die Zahl von 5 Mitgliedern aber nur für den Ausſchuß
für das Seeweſen beibehalten worden; alle übrigen Ausſchüſſe

1) Zu dieſer Klaſſe gehören auch der Ausſchuß für die Verfaſſung und
der Ausſchuß für die Geſchäfts-Ordnung, welche 1871 „für die gegenwärtige
Seſſion“ gebildet wurden Protok. 1871 §. 6; dann aber in jeder Seſſion er-
neuert wurden. Vgl. z. B. Protok. 1874 §. 15. 1875 §. 179 (S. 155).
2) Fürſt Bismarck im verf. Reichstage 26. März 1867. (Sten. Ber.
S. 355): „Was den Ausdruck „dauernd“ anbelangt, ſo iſt derſelbe dahin
gemeint geweſen, daß dies nicht Ausſchüſſe ſein ſollen, die Einmal ad hoc zu
einem beſtimmten Zweck gewählt werden, ſondern ſolche Ausſchüſſe, welche ſtets
exiſtiren ſollen. Ob ſie immer verſammelt ſein ſollen, ob ſie auch dann
in Thätigkeit ſein ſollen, wenn der Bundesrath nicht verſammelt iſt, hängt
von den Beſchlüſſen des Bundesrathes ab und von der Bedürfnißfrage.“
3) R.-V. Art. 8 Abſ. 1.
4) R.-V. Art. 8 Abſ. 2.
5) Protokoll §. 21.
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[283/0303] §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. liche 1), oder ſie beſtehen für gewiſſe Kategorien von Geſchäften als dauernde, ſtändige, ordentliche 2). Unter den letzteren iſt der Ausſchuß für die auswärtigen Angelegenheiten durchaus anomal und eigenthümlich, da derſelbe wie bereits oben ausge- führt worden iſt, lediglich zur Information der Bundesregierungen über den Stand der auswärtigen Politik dient. Wenn von die- ſem Ausſchuß hier zunächſt abgeſehen wird, ſo laſſen ſich über die dauernden Ausſchüſſe folgende allgemeine Rechtsſätze auf- ſtellen. 1) Die Ausſchüſſe werden gebildet „aus der Mitte“ des Bun- desrathes 3) d. h. es kann Niemand Mitglied eines Ausſchuſſes ſein, welcher nicht Bevollmächtigter zum Bundesrath iſt. 2) Die Zuſammenſetzung der Ausſchüſſe erfolgt bei Beginn jeder Seſſion des Bundesrathes; beziehentlich alljährlich, wenn außerordentliche Bundesraths-Sitzungen nicht ſtattfinden. Nach der Geſch.-Ordn. des Bundesraths §. 17 erfolgt die Erneuerung der Ausſchüſſe nur bei dem Beginn jeder ordentlichen Seſſion des Bundesrathes, alſo von Jahr zu Jahr. Die ausſcheidenden Mit- glieder ſind wieder wählbar 4). 3) In jedem dauernden Ausſchuſſe müſſen mindeſtens 5 Staaten vertreten ſein und unter dieſen muß ſich „das Präſidium“ oder richtiger ausgedrückt Preußen befinden. Nach einem Bundes- rathsbeſchluß von 1871 5) und der Geſchäftsordnung des B.-R. §. 16 iſt die Zahl von 5 Mitgliedern aber nur für den Ausſchuß für das Seeweſen beibehalten worden; alle übrigen Ausſchüſſe 1) Zu dieſer Klaſſe gehören auch der Ausſchuß für die Verfaſſung und der Ausſchuß für die Geſchäfts-Ordnung, welche 1871 „für die gegenwärtige Seſſion“ gebildet wurden Protok. 1871 §. 6; dann aber in jeder Seſſion er- neuert wurden. Vgl. z. B. Protok. 1874 §. 15. 1875 §. 179 (S. 155). 2) Fürſt Bismarck im verf. Reichstage 26. März 1867. (Sten. Ber. S. 355): „Was den Ausdruck „dauernd“ anbelangt, ſo iſt derſelbe dahin gemeint geweſen, daß dies nicht Ausſchüſſe ſein ſollen, die Einmal ad hoc zu einem beſtimmten Zweck gewählt werden, ſondern ſolche Ausſchüſſe, welche ſtets exiſtiren ſollen. Ob ſie immer verſammelt ſein ſollen, ob ſie auch dann in Thätigkeit ſein ſollen, wenn der Bundesrath nicht verſammelt iſt, hängt von den Beſchlüſſen des Bundesrathes ab und von der Bedürfnißfrage.“ 3) R.-V. Art. 8 Abſ. 1. 4) R.-V. Art. 8 Abſ. 2. 5) Protokoll §. 21.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/303>, abgerufen am 24.11.2024.