b) Die Beaufsichtigung der Selbstverwaltung der Einzelstaaten.
c) Die Bearbeitung der übrigen Regierungsgeschäfte, insbesondere die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, der ge- schäftliche Verkehr mit dem Bundesrath und Reichstag, die Wahrnehmung der handelspolitischen Interessen bei Ver- handlungen mit auswärtigen Staaten über Handels- Zoll- Schiffahrts-Verträge, Aufstellung des Bundeshaushaltsetats und Führung der Bundes-Finanzwirthschaft u. s. w.
Ausgenommen von dem Geschäftskreis des Bundeskanzler- Amtes waren die Auswärtigen Angelegenheiten, weil dieselben zur Zeit der Errichtung des Bundeskanzler-Amtes einen Zweig der Preußischen Staatsverwaltung bildeten; nur das Bundes-Konsu- latswesen wurde dem Bundeskanzler-Amt zugewiesen, von der Kompetenz desselben aber wieder getrennt, als das Reich die Aus- wärtigen Angelegenheiten vollständig in eigene Verwaltung über- nahm.
Ausgenommen waren ferner die Marine-Angelegenheiten, weil nach der Verf. des Nordd. Bundes Art. 53 die Verwaltung der- selben und der Oberbefehl über die Kriegsmarine nicht dem Bun- des-Präsidium, sondern dem Könige von Preußen zugewiesen war. Dasselbe gilt von dem Oberbefehl über das Heer und von der Ober-Aufsicht über die Verwaltung desselben. (Art. 63 fg.)
Endlich waren selbstverständlich ausgenommen von dem Ge- schäftskreise des Bundeskanzler-Amtes alle diejenigen Angelegen- heiten, welche durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderen Behörden zugewiesen wurden.
Diese Grundsätze sind noch jetzt maaßgebend für die Kompe- tenz des Reichskanzler-Amtes und für sein Verhältniß zu den anderen obersten Reichsbehörden.
Sieht man von der Verwaltung des Konsulatswesens ab, welche nur vorübergehend dem Bundeskanzler-Amt übertragen war, so gab es für die eigene Verwaltung des Reiches ursprünglich nur 2 Ressorts, Post und Telegraphie. Durch den Allerh. Erlaß vom 18. Dezemb. 1867 (B.-G.-Bl. S. 328) wurden daher zwei besondere Abtheilungen (I und II) des Bundeskanzler-Amtes für diese Geschäfte unter den Bezeichnungen "General-Postamt" und "General-Direktion der Telegraphen" gebildet; die übrigen Ge-
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
b) Die Beaufſichtigung der Selbſtverwaltung der Einzelſtaaten.
c) Die Bearbeitung der übrigen Regierungsgeſchäfte, insbeſondere die Vorbereitung von Geſetzentwürfen, der ge- ſchäftliche Verkehr mit dem Bundesrath und Reichstag, die Wahrnehmung der handelspolitiſchen Intereſſen bei Ver- handlungen mit auswärtigen Staaten über Handels- Zoll- Schiffahrts-Verträge, Aufſtellung des Bundeshaushaltsetats und Führung der Bundes-Finanzwirthſchaft u. ſ. w.
Ausgenommen von dem Geſchäftskreis des Bundeskanzler- Amtes waren die Auswärtigen Angelegenheiten, weil dieſelben zur Zeit der Errichtung des Bundeskanzler-Amtes einen Zweig der Preußiſchen Staatsverwaltung bildeten; nur das Bundes-Konſu- latsweſen wurde dem Bundeskanzler-Amt zugewieſen, von der Kompetenz deſſelben aber wieder getrennt, als das Reich die Aus- wärtigen Angelegenheiten vollſtändig in eigene Verwaltung über- nahm.
Ausgenommen waren ferner die Marine-Angelegenheiten, weil nach der Verf. des Nordd. Bundes Art. 53 die Verwaltung der- ſelben und der Oberbefehl über die Kriegsmarine nicht dem Bun- des-Präſidium, ſondern dem Könige von Preußen zugewieſen war. Daſſelbe gilt von dem Oberbefehl über das Heer und von der Ober-Aufſicht über die Verwaltung deſſelben. (Art. 63 fg.)
Endlich waren ſelbſtverſtändlich ausgenommen von dem Ge- ſchäftskreiſe des Bundeskanzler-Amtes alle diejenigen Angelegen- heiten, welche durch beſondere Geſetze oder Verordnungen anderen Behörden zugewieſen wurden.
Dieſe Grundſätze ſind noch jetzt maaßgebend für die Kompe- tenz des Reichskanzler-Amtes und für ſein Verhältniß zu den anderen oberſten Reichsbehörden.
Sieht man von der Verwaltung des Konſulatsweſens ab, welche nur vorübergehend dem Bundeskanzler-Amt übertragen war, ſo gab es für die eigene Verwaltung des Reiches urſprünglich nur 2 Reſſorts, Poſt und Telegraphie. Durch den Allerh. Erlaß vom 18. Dezemb. 1867 (B.-G.-Bl. S. 328) wurden daher zwei beſondere Abtheilungen (I und II) des Bundeskanzler-Amtes für dieſe Geſchäfte unter den Bezeichnungen „General-Poſtamt“ und „General-Direktion der Telegraphen“ gebildet; die übrigen Ge-
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
b) Die Beaufſichtigung der Selbſtverwaltung der
Einzelſtaaten.
c) Die Bearbeitung der übrigen Regierungsgeſchäfte,
insbeſondere die Vorbereitung von Geſetzentwürfen, der ge-
ſchäftliche Verkehr mit dem Bundesrath und Reichstag, die
Wahrnehmung der handelspolitiſchen Intereſſen bei Ver-
handlungen mit auswärtigen Staaten über Handels- Zoll-
Schiffahrts-Verträge, Aufſtellung des Bundeshaushaltsetats
und Führung der Bundes-Finanzwirthſchaft u. ſ. w.
Ausgenommen von dem Geſchäftskreis des Bundeskanzler-
Amtes waren die Auswärtigen Angelegenheiten, weil dieſelben zur
Zeit der Errichtung des Bundeskanzler-Amtes einen Zweig der
Preußiſchen Staatsverwaltung bildeten; nur das Bundes-Konſu-
latsweſen wurde dem Bundeskanzler-Amt zugewieſen, von der
Kompetenz deſſelben aber wieder getrennt, als das Reich die Aus-
wärtigen Angelegenheiten vollſtändig in eigene Verwaltung über-
nahm.
Ausgenommen waren ferner die Marine-Angelegenheiten, weil
nach der Verf. des Nordd. Bundes Art. 53 die Verwaltung der-
ſelben und der Oberbefehl über die Kriegsmarine nicht dem Bun-
des-Präſidium, ſondern dem Könige von Preußen zugewieſen war.
Daſſelbe gilt von dem Oberbefehl über das Heer und von der
Ober-Aufſicht über die Verwaltung deſſelben. (Art. 63 fg.)
Endlich waren ſelbſtverſtändlich ausgenommen von dem Ge-
ſchäftskreiſe des Bundeskanzler-Amtes alle diejenigen Angelegen-
heiten, welche durch beſondere Geſetze oder Verordnungen anderen
Behörden zugewieſen wurden.
Dieſe Grundſätze ſind noch jetzt maaßgebend für die Kompe-
tenz des Reichskanzler-Amtes und für ſein Verhältniß zu den
anderen oberſten Reichsbehörden.
Sieht man von der Verwaltung des Konſulatsweſens ab,
welche nur vorübergehend dem Bundeskanzler-Amt übertragen war,
ſo gab es für die eigene Verwaltung des Reiches urſprünglich
nur 2 Reſſorts, Poſt und Telegraphie. Durch den Allerh. Erlaß
vom 18. Dezemb. 1867 (B.-G.-Bl. S. 328) wurden daher zwei
beſondere Abtheilungen (I und II) des Bundeskanzler-Amtes für
dieſe Geſchäfte unter den Bezeichnungen „General-Poſtamt“ und
„General-Direktion der Telegraphen“ gebildet; die übrigen Ge-
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/334>, abgerufen am 24.11.2024.
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