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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
schäfte, welche das Bundeskanzler-Amt zu versehen hat, wurden
unter dem Namen "Central-Abtheilung" zusammengefaßt.

In Folge der Erwerbung des Reichslandes und der dem
Reichskanzler durch das Ges. v. 9. Juni 1871 zugewiesenen Leitung
der Landesverwaltung wurde eine neue (III) Abtheilung für Elsaß-
Lothringen gebildet und endlich seit dem 1. Januar 1875 nach
vorgängiger Genehmigung im Reichshaushalts-Etat eine IV Ab-
theilung unter der Bezeichnung "Reichsjustiz-Amt" errichtet.

An der Spitze des Reichskanzler-Amts steht ein Präsident,
welcher als der ständige Vertreter des Reichskanzlers anzusehen ist;
an der Spitze jeder Abtheilung ein Direktor. Obgleich diese ver-
schiedenen Abtheilungen des Reichskanzler-Amtes im Wesentlichen
getrennte Geschäfts-Sphären haben, so haben sie doch keineswegs
den staatsrechtlichen Charakter verschiedener Behörden, die gegen
einander selbstständig wären. Bei vielen Angelegenheiten ist ein
Zusammenwirken der verschiedenen Abtheilungen unerläßlich und
bei allen ist es dem Ermessen des Präsidenten überlassen, welchem
Dezernat er dieselben zuweisen will. Die Geschäftsvertheilung
unter die Abtheilungen des Reichskanzler-Amtes hat keinen staats-
rechtlichen
, sondern einen technischen Charakter; die Abtheilungen
sind nicht anzusehen wie verschiedene Ministerien, sondern wie
Abtheilungen desselben Ministeriums. Juristisch gelten alle
Verfügungen des Reichskanzler-Amtes als Verfügungen des Reichs-
kanzlers und werden auch der Regel nach mit dieser Firma ge-
zeichnet; der Präsident des Reichskanzler-Amtes, die Direktoren
und die ein eigenes Dezernat führenden Räthe sind immer nur
"Vertreter" des Reichskanzlers.

1. Die Central-Abtheilung.

Der generelle Umfang des Geschäfts-Auftrages, den der Erl.
vom 12. August 1867 für das Bundeskanzler-Amt festsetzte, ist
der Central-Abtheilung desselben verblieben und es ressortiren von
derselben deshalb auch alle Reichsbehörden, die nicht ausdrücklich
ausgenommen sind.

Zu den Geschäften der Central-Abtheilung gehört demnach:
die Aufsicht über die Selbstverwaltung der Einzelstaaten; die Ver-
mittelung des geschäftlichen Verkehrs zwischen Bundesrath, Reichs-
tag und Reichskanzler; die Aufstellung des Etats-Entwurfs und
die Ausführung des gesetzlich festgestellten Etats, sowie die ge-

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
ſchäfte, welche das Bundeskanzler-Amt zu verſehen hat, wurden
unter dem Namen „Central-Abtheilung“ zuſammengefaßt.

In Folge der Erwerbung des Reichslandes und der dem
Reichskanzler durch das Geſ. v. 9. Juni 1871 zugewieſenen Leitung
der Landesverwaltung wurde eine neue (III) Abtheilung für Elſaß-
Lothringen gebildet und endlich ſeit dem 1. Januar 1875 nach
vorgängiger Genehmigung im Reichshaushalts-Etat eine IV Ab-
theilung unter der Bezeichnung „Reichsjuſtiz-Amt“ errichtet.

An der Spitze des Reichskanzler-Amts ſteht ein Präſident,
welcher als der ſtändige Vertreter des Reichskanzlers anzuſehen iſt;
an der Spitze jeder Abtheilung ein Direktor. Obgleich dieſe ver-
ſchiedenen Abtheilungen des Reichskanzler-Amtes im Weſentlichen
getrennte Geſchäfts-Sphären haben, ſo haben ſie doch keineswegs
den ſtaatsrechtlichen Charakter verſchiedener Behörden, die gegen
einander ſelbſtſtändig wären. Bei vielen Angelegenheiten iſt ein
Zuſammenwirken der verſchiedenen Abtheilungen unerläßlich und
bei allen iſt es dem Ermeſſen des Präſidenten überlaſſen, welchem
Dezernat er dieſelben zuweiſen will. Die Geſchäftsvertheilung
unter die Abtheilungen des Reichskanzler-Amtes hat keinen ſtaats-
rechtlichen
, ſondern einen techniſchen Charakter; die Abtheilungen
ſind nicht anzuſehen wie verſchiedene Miniſterien, ſondern wie
Abtheilungen deſſelben Miniſteriums. Juriſtiſch gelten alle
Verfügungen des Reichskanzler-Amtes als Verfügungen des Reichs-
kanzlers und werden auch der Regel nach mit dieſer Firma ge-
zeichnet; der Präſident des Reichskanzler-Amtes, die Direktoren
und die ein eigenes Dezernat führenden Räthe ſind immer nur
„Vertreter“ des Reichskanzlers.

1. Die Central-Abtheilung.

Der generelle Umfang des Geſchäfts-Auftrages, den der Erl.
vom 12. Auguſt 1867 für das Bundeskanzler-Amt feſtſetzte, iſt
der Central-Abtheilung deſſelben verblieben und es reſſortiren von
derſelben deshalb auch alle Reichsbehörden, die nicht ausdrücklich
ausgenommen ſind.

Zu den Geſchäften der Central-Abtheilung gehört demnach:
die Aufſicht über die Selbſtverwaltung der Einzelſtaaten; die Ver-
mittelung des geſchäftlichen Verkehrs zwiſchen Bundesrath, Reichs-
tag und Reichskanzler; die Aufſtellung des Etats-Entwurfs und
die Ausführung des geſetzlich feſtgeſtellten Etats, ſowie die ge-

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[315/0335] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. ſchäfte, welche das Bundeskanzler-Amt zu verſehen hat, wurden unter dem Namen „Central-Abtheilung“ zuſammengefaßt. In Folge der Erwerbung des Reichslandes und der dem Reichskanzler durch das Geſ. v. 9. Juni 1871 zugewieſenen Leitung der Landesverwaltung wurde eine neue (III) Abtheilung für Elſaß- Lothringen gebildet und endlich ſeit dem 1. Januar 1875 nach vorgängiger Genehmigung im Reichshaushalts-Etat eine IV Ab- theilung unter der Bezeichnung „Reichsjuſtiz-Amt“ errichtet. An der Spitze des Reichskanzler-Amts ſteht ein Präſident, welcher als der ſtändige Vertreter des Reichskanzlers anzuſehen iſt; an der Spitze jeder Abtheilung ein Direktor. Obgleich dieſe ver- ſchiedenen Abtheilungen des Reichskanzler-Amtes im Weſentlichen getrennte Geſchäfts-Sphären haben, ſo haben ſie doch keineswegs den ſtaatsrechtlichen Charakter verſchiedener Behörden, die gegen einander ſelbſtſtändig wären. Bei vielen Angelegenheiten iſt ein Zuſammenwirken der verſchiedenen Abtheilungen unerläßlich und bei allen iſt es dem Ermeſſen des Präſidenten überlaſſen, welchem Dezernat er dieſelben zuweiſen will. Die Geſchäftsvertheilung unter die Abtheilungen des Reichskanzler-Amtes hat keinen ſtaats- rechtlichen, ſondern einen techniſchen Charakter; die Abtheilungen ſind nicht anzuſehen wie verſchiedene Miniſterien, ſondern wie Abtheilungen deſſelben Miniſteriums. Juriſtiſch gelten alle Verfügungen des Reichskanzler-Amtes als Verfügungen des Reichs- kanzlers und werden auch der Regel nach mit dieſer Firma ge- zeichnet; der Präſident des Reichskanzler-Amtes, die Direktoren und die ein eigenes Dezernat führenden Räthe ſind immer nur „Vertreter“ des Reichskanzlers. 1. Die Central-Abtheilung. Der generelle Umfang des Geſchäfts-Auftrages, den der Erl. vom 12. Auguſt 1867 für das Bundeskanzler-Amt feſtſetzte, iſt der Central-Abtheilung deſſelben verblieben und es reſſortiren von derſelben deshalb auch alle Reichsbehörden, die nicht ausdrücklich ausgenommen ſind. Zu den Geſchäften der Central-Abtheilung gehört demnach: die Aufſicht über die Selbſtverwaltung der Einzelſtaaten; die Ver- mittelung des geſchäftlichen Verkehrs zwiſchen Bundesrath, Reichs- tag und Reichskanzler; die Aufſtellung des Etats-Entwurfs und die Ausführung des geſetzlich feſtgeſtellten Etats, ſowie die ge-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/335>, abgerufen am 24.11.2024.