Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. zu erfüllenden Aufgaben näher dargelegt werden 1). Nach demder Reichstag diese Vorschläge genehmigt hatte und durch das Nachtrags-Etatsgesetzes v. 20. Juni 1872 Kap. 1. Tit. 6.) die erforderlichen Geldmittel fortdauernd bewilligt worden waren 2), trat das statistische Amt am 21. Juli 1872 in Thätigkeit. Die Geschäfts-Instruktion, deren Erlaß durch einen Beschluß Es ist zur Vereinfachung des Geschäftsverfahrens dem Statist. Das Statistische Amt besteht zur Zeit aus einem Direktor d) Die Normal-Eichungs-Kommission. Die gesetz- 1) Drucksachen d. Deutschen Reichstages 1872 Nr. 8. Ein Auszug daraus auch in Hirth's Annalen 1872 S. 1547 ff. 2) R-G.-Bl. 1872 S. 206. 3) Vgl. Meitzen im Jahrb. des Deutschen Reichs III. S. 380. 4) Vgl. Bundesraths-Protok. 1873 §. 215. 5) Bekanntm. des Bundeskanzlers. B.-G.-Bl. 1869 S. 46. 6) v. Rönne S. 194. Nach einer daselbst Note 2 befindlichen Notiz ist
dieselbe im Preuß. Min.-Bl. der inneren Verw. 1869 S. 171 abgedruckt. §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. zu erfüllenden Aufgaben näher dargelegt werden 1). Nach demder Reichstag dieſe Vorſchläge genehmigt hatte und durch das Nachtrags-Etatsgeſetzes v. 20. Juni 1872 Kap. 1. Tit. 6.) die erforderlichen Geldmittel fortdauernd bewilligt worden waren 2), trat das ſtatiſtiſche Amt am 21. Juli 1872 in Thätigkeit. Die Geſchäfts-Inſtruktion, deren Erlaß durch einen Beſchluß Es iſt zur Vereinfachung des Geſchäftsverfahrens dem Statiſt. Das Statiſtiſche Amt beſteht zur Zeit aus einem Direktor d) Die Normal-Eichungs-Kommiſſion. Die geſetz- 1) Druckſachen d. Deutſchen Reichstages 1872 Nr. 8. Ein Auszug daraus auch in Hirth’s Annalen 1872 S. 1547 ff. 2) R-G.-Bl. 1872 S. 206. 3) Vgl. Meitzen im Jahrb. des Deutſchen Reichs III. S. 380. 4) Vgl. Bundesraths-Protok. 1873 §. 215. 5) Bekanntm. des Bundeskanzlers. B.-G.-Bl. 1869 S. 46. 6) v. Rönne S. 194. Nach einer daſelbſt Note 2 befindlichen Notiz iſt
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
zu erfüllenden Aufgaben näher dargelegt werden 1). Nach dem
der Reichstag dieſe Vorſchläge genehmigt hatte und durch das
Nachtrags-Etatsgeſetzes v. 20. Juni 1872 Kap. 1. Tit. 6.) die
erforderlichen Geldmittel fortdauernd bewilligt worden waren 2), trat
das ſtatiſtiſche Amt am 21. Juli 1872 in Thätigkeit.
Die Geſchäfts-Inſtruktion, deren Erlaß durch einen Beſchluß
des Bundesrathes v. 9. März 1872 (Protok. §. 57) dem Reichs-
kanzler übertragen worden war, iſt vom 23. Juni 1872 3). Die
Aufgaben des Statiſt. Amtes ſind darnach von doppelter Art; erſtens
die Sammlung, Prüfung und wiſſenſchaftliche Bearbeitung des für
die Reichsſtatiſtik zu liefernden Materials und geeignetenfalls die
Veröffentlichung der Ergebniſſe; zweitens hat das ſtatiſtiſche Amt
auf Anordnung des Reichskanzleramtes ſtatiſtiſche Nachweiſungen
aufzuſtellen und über ſtatiſtiſche Fragen Gutachten zu erſtatten.
Es iſt zur Vereinfachung des Geſchäftsverfahrens dem Statiſt.
Amte der unmittelbare Verkehr mit den ſtatiſtiſchen Central-
behörden der Bundesſtaaten und inſofern dergleichen nicht beſtehen,
mit den Landesbehörden, von denen es direkte Einſendungen er-
hält, geſtattet. Nur zur Erledigung von Anſtänden, welche durch
direkte Correſpondenz nicht ausgeglichen werden können, iſt die Ver-
mittlung des Reichskanzleramtes nachzuſuchen 4).
Das Statiſtiſche Amt beſteht zur Zeit aus einem Direktor
und zwei ſtändigen Mitgliedern, ſowie den erforderlichen Bureau-
beamten.
d) Die Normal-Eichungs-Kommiſſion. Die geſetz-
liche Grundlage dieſer Behörde bildet Art. 18 der Maaß- und
Gewichts-Ordnung v. 17. Aug. 1868 (B.G.Bl. S. 476). In Aus-
führung dieſes Geſetzes wurde die in Rede ſtehende Reichsbehörde
am 16. Februar 1869 errichtet 5) und derſelben am 21. Juli 1869
vom Reichskanzler eine Inſtruktion ertheilt 6). Die geſetzlichen
1) Druckſachen d. Deutſchen Reichstages 1872 Nr. 8. Ein Auszug daraus
auch in Hirth’s Annalen 1872 S. 1547 ff.
2) R-G.-Bl. 1872 S. 206.
3) Vgl. Meitzen im Jahrb. des Deutſchen Reichs III. S. 380.
4) Vgl. Bundesraths-Protok. 1873 §. 215.
5) Bekanntm. des Bundeskanzlers. B.-G.-Bl. 1869 S. 46.
6) v. Rönne S. 194. Nach einer daſelbſt Note 2 befindlichen Notiz iſt
dieſelbe im Preuß. Min.-Bl. der inneren Verw. 1869 S. 171 abgedruckt.
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