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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
und für Handel und Verkehr bestellt. Die Inspektoren sind befugt,
der Aufnahme der Messungen beizuwohnen, die Richtigkeit der
Maaße zu prüfen, von den Aufzeichnungen und Berechnungen der
Vermessungs- und Revisions-Behörden Einsicht zu nehmen und
auf vorgefundene Mängel aufmerksam zu machen.

Es sind zwei Inspektions-Bezirke gebildet worden, von denen
der eine die Ostseehäfen, der andere die Nordseehäfen umfaßt 1).

k) Kommissionen für einmalige Aufgaben.

Aus der generellen Natur der der Central-Abtheilung des
Reichskanzleramts zustehenden Kompetenz ergiebt sich, daß von ihr
der Regel nach auch diejenigen Kommissionen ressortiren, welche
zur Erledigung einzelner Aufgaben Seitens des Reiches eingesetzt
werden und denen der Charakter organischer Reichsbehörden ab-
geht. Solche Kommissionen sind schon wiederholt niedergesetzt
worden; so z. B. die Reichskommission für die Wiener Weltaus-
stellung, die Cholera-Kommission, Kommission für Medizinalstatistik,
für Forst-Statistik, für das Apotheker-Wesen, die Kommissionen
für die Ausarbeitung der großen Justizgesetze, für die Weltaus-
stellung in Philadelphia u. s. w.

Eine dauernd errichtete, aber nicht ständig arbeitende, sondern
nur von Zeit zu Zeit zusammentretende Kommission ist die Reichs-
Schulkommission
, welche die Klassifizirung und die Kon-
trole der zur Ausstellung der Qualifikationszeugnisse für die Be-
rechtigung zum einjährigen Militärdienste befugten höheren Lehr-
anstalten auszuüben hat 2). Die Kommission besteht aus 6 Mit-
gliedern 3), Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg ernennen
je ein Mitglied; ein Mitglied wird alternirend von Baden, Hessen,
Elsaß-Lothringen und Mecklenburg-Schwerin in der angegebenen
Reihenfolge jedesmal auf zwei Jahre ernannt; ein Mitglied wird
alternirend von den übrigen Bundesstaaten und zwar nach der
Reihenfolge im Art. 6 der Verf. jedesmal auf zwei Jahre ernannt 4).


1) Centralbl. des Deutschen Reiches 1873 S. 35.
2) Beschluß des Bundesrathes vom 21. Dez. 1868 (Protok. §. 337). Die
Kosten der Kommission wurden bis 1873 aus dem Dispositionsfonds des
Reichskanzlers bestritten; das Etatsgesetz für 1874 hat dieselben unter den
fortdauernden Ausgaben angesetzt. (Kapitel 1 Titel 11).
3) Bundesrathsbeschluß v. 31. Januar 1875 (Protok. §. 68.)
4) Bundesrathsbeschl. vom 19. Februar 1875 (Protok. §. 143).

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
und für Handel und Verkehr beſtellt. Die Inſpektoren ſind befugt,
der Aufnahme der Meſſungen beizuwohnen, die Richtigkeit der
Maaße zu prüfen, von den Aufzeichnungen und Berechnungen der
Vermeſſungs- und Reviſions-Behörden Einſicht zu nehmen und
auf vorgefundene Mängel aufmerkſam zu machen.

Es ſind zwei Inſpektions-Bezirke gebildet worden, von denen
der eine die Oſtſeehäfen, der andere die Nordſeehäfen umfaßt 1).

k) Kommiſſionen für einmalige Aufgaben.

Aus der generellen Natur der der Central-Abtheilung des
Reichskanzleramts zuſtehenden Kompetenz ergiebt ſich, daß von ihr
der Regel nach auch diejenigen Kommiſſionen reſſortiren, welche
zur Erledigung einzelner Aufgaben Seitens des Reiches eingeſetzt
werden und denen der Charakter organiſcher Reichsbehörden ab-
geht. Solche Kommiſſionen ſind ſchon wiederholt niedergeſetzt
worden; ſo z. B. die Reichskommiſſion für die Wiener Weltaus-
ſtellung, die Cholera-Kommiſſion, Kommiſſion für Medizinalſtatiſtik,
für Forſt-Statiſtik, für das Apotheker-Weſen, die Kommiſſionen
für die Ausarbeitung der großen Juſtizgeſetze, für die Weltaus-
ſtellung in Philadelphia u. ſ. w.

Eine dauernd errichtete, aber nicht ſtändig arbeitende, ſondern
nur von Zeit zu Zeit zuſammentretende Kommiſſion iſt die Reichs-
Schulkommiſſion
, welche die Klaſſifizirung und die Kon-
trole der zur Ausſtellung der Qualifikationszeugniſſe für die Be-
rechtigung zum einjährigen Militärdienſte befugten höheren Lehr-
anſtalten auszuüben hat 2). Die Kommiſſion beſteht aus 6 Mit-
gliedern 3), Preußen, Bayern, Sachſen und Württemberg ernennen
je ein Mitglied; ein Mitglied wird alternirend von Baden, Heſſen,
Elſaß-Lothringen und Mecklenburg-Schwerin in der angegebenen
Reihenfolge jedesmal auf zwei Jahre ernannt; ein Mitglied wird
alternirend von den übrigen Bundesſtaaten und zwar nach der
Reihenfolge im Art. 6 der Verf. jedesmal auf zwei Jahre ernannt 4).


1) Centralbl. des Deutſchen Reiches 1873 S. 35.
2) Beſchluß des Bundesrathes vom 21. Dez. 1868 (Protok. §. 337). Die
Koſten der Kommiſſion wurden bis 1873 aus dem Dispoſitionsfonds des
Reichskanzlers beſtritten; das Etatsgeſetz für 1874 hat dieſelben unter den
fortdauernden Ausgaben angeſetzt. (Kapitel 1 Titel 11).
3) Bundesrathsbeſchluß v. 31. Januar 1875 (Protok. §. 68.)
4) Bundesrathsbeſchl. vom 19. Februar 1875 (Protok. §. 143).
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[324/0344] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. und für Handel und Verkehr beſtellt. Die Inſpektoren ſind befugt, der Aufnahme der Meſſungen beizuwohnen, die Richtigkeit der Maaße zu prüfen, von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermeſſungs- und Reviſions-Behörden Einſicht zu nehmen und auf vorgefundene Mängel aufmerkſam zu machen. Es ſind zwei Inſpektions-Bezirke gebildet worden, von denen der eine die Oſtſeehäfen, der andere die Nordſeehäfen umfaßt 1). k) Kommiſſionen für einmalige Aufgaben. Aus der generellen Natur der der Central-Abtheilung des Reichskanzleramts zuſtehenden Kompetenz ergiebt ſich, daß von ihr der Regel nach auch diejenigen Kommiſſionen reſſortiren, welche zur Erledigung einzelner Aufgaben Seitens des Reiches eingeſetzt werden und denen der Charakter organiſcher Reichsbehörden ab- geht. Solche Kommiſſionen ſind ſchon wiederholt niedergeſetzt worden; ſo z. B. die Reichskommiſſion für die Wiener Weltaus- ſtellung, die Cholera-Kommiſſion, Kommiſſion für Medizinalſtatiſtik, für Forſt-Statiſtik, für das Apotheker-Weſen, die Kommiſſionen für die Ausarbeitung der großen Juſtizgeſetze, für die Weltaus- ſtellung in Philadelphia u. ſ. w. Eine dauernd errichtete, aber nicht ſtändig arbeitende, ſondern nur von Zeit zu Zeit zuſammentretende Kommiſſion iſt die Reichs- Schulkommiſſion, welche die Klaſſifizirung und die Kon- trole der zur Ausſtellung der Qualifikationszeugniſſe für die Be- rechtigung zum einjährigen Militärdienſte befugten höheren Lehr- anſtalten auszuüben hat 2). Die Kommiſſion beſteht aus 6 Mit- gliedern 3), Preußen, Bayern, Sachſen und Württemberg ernennen je ein Mitglied; ein Mitglied wird alternirend von Baden, Heſſen, Elſaß-Lothringen und Mecklenburg-Schwerin in der angegebenen Reihenfolge jedesmal auf zwei Jahre ernannt; ein Mitglied wird alternirend von den übrigen Bundesſtaaten und zwar nach der Reihenfolge im Art. 6 der Verf. jedesmal auf zwei Jahre ernannt 4). 1) Centralbl. des Deutſchen Reiches 1873 S. 35. 2) Beſchluß des Bundesrathes vom 21. Dez. 1868 (Protok. §. 337). Die Koſten der Kommiſſion wurden bis 1873 aus dem Dispoſitionsfonds des Reichskanzlers beſtritten; das Etatsgeſetz für 1874 hat dieſelben unter den fortdauernden Ausgaben angeſetzt. (Kapitel 1 Titel 11). 3) Bundesrathsbeſchluß v. 31. Januar 1875 (Protok. §. 68.) 4) Bundesrathsbeſchl. vom 19. Februar 1875 (Protok. §. 143).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/344>, abgerufen am 23.11.2024.