Dieselbe steht unter der Leitung des General-Post-Direktors und zerfällt nach der Allerh. Ordre v. 16. Nov. 1872 in zwei Geschäfts-Abtheilungen, nämlich:
Die technische Abtheilung, welcher das Instruktions-Bureau, das Auslandsbureau, das Kontrol-Bureau der Postanweisungen, das Kurs-Bureau, das Post-Zeug-Amt und das Bureau für Post- Statistik zugewiesen sind; und
Die Abtheilung für das Etats- und Kassenwesen, zu welcher das Rechnungs-Bureau, das Personal-Bureau, das Bau-Bureau, das Post-Abrechnungs-Bureau mit dem Auslande und das Post-Zeitungsamt gehören.
Da nach dem Art. 48 der R.-V. das Postwesen für das gesammte Gebiet des Deutschen Reiches als einheitliche Staats- Anstalt verwaltet wird, so steht auch das Postwesen in Elsaß-Loth- ringen unter dem General-Postamt, nicht unter der Abtheilung für Els.-Lothr. Die amtlichen Befugnisse des General-Postamts ergeben sich aus dem Art. 50 der R.-V., da diejenigen Rechte, welche in diesem Artikel dem Kaiser zugeschrieben werden, durch die geschäftliche Wirksamkeit des General-Postamtes ausgeübt wer- den 2). Hinsichtlich Bayerns und Württembergs erstreckt sich die Kom- petenz des General-Postamtes, da diesen Staaten die selbstständige Verwaltung ihrer Postanstalten durch Art. 52 der R.-V. gewähr- leistet ist, nur auf die Wahrnehmung der Geschäfte, welche sich auf die Gesetzgebung und auf das Verhältniß zu anderen Post- verwaltungen beziehen.
Von dem General-Postamt ressortiren:
a) Die Ober-Post-Direktionen. Dieselben sind die mittleren Behörden; sie sind dem General-Postamt untergeordnet und führen ihrerseits die Aufsicht über die Lokal-Postanstalten. Die Grundlage für die Abgrenzung ihrer Bezirke bildet für Preußen die Eintheilung des Staates in Regierungsbezirke; mit Gründung des Norddeutschen Bundes sind aber durch Allerh. Erlaße zahl-
1) Allerh. Präsidialerlaß vom 18. Dez. 1867. B.-G.-Bl. S. 328. Vgl. Fischer in v. Holtzendorff's Jahrb. I. S. 428 ff.
2) Dem General-Post-Amt steht außerdem die Verwaltung der Kaiser- Wilhelm-Stiftung zu. Ges. v. 20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 210.) Allerh. Erl. vom 29. August 1872 (R.-G.-Bl. S. 373 fg.)
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
2) Die I. Abtheilung oder das General-Poſtamt1).
Dieſelbe ſteht unter der Leitung des General-Poſt-Direktors und zerfällt nach der Allerh. Ordre v. 16. Nov. 1872 in zwei Geſchäfts-Abtheilungen, nämlich:
Die techniſche Abtheilung, welcher das Inſtruktions-Bureau, das Auslandsbureau, das Kontrol-Bureau der Poſtanweiſungen, das Kurs-Bureau, das Poſt-Zeug-Amt und das Bureau für Poſt- Statiſtik zugewieſen ſind; und
Die Abtheilung für das Etats- und Kaſſenweſen, zu welcher das Rechnungs-Bureau, das Perſonal-Bureau, das Bau-Bureau, das Poſt-Abrechnungs-Bureau mit dem Auslande und das Poſt-Zeitungsamt gehören.
Da nach dem Art. 48 der R.-V. das Poſtweſen für das geſammte Gebiet des Deutſchen Reiches als einheitliche Staats- Anſtalt verwaltet wird, ſo ſteht auch das Poſtweſen in Elſaß-Loth- ringen unter dem General-Poſtamt, nicht unter der Abtheilung für Elſ.-Lothr. Die amtlichen Befugniſſe des General-Poſtamts ergeben ſich aus dem Art. 50 der R.-V., da diejenigen Rechte, welche in dieſem Artikel dem Kaiſer zugeſchrieben werden, durch die geſchäftliche Wirkſamkeit des General-Poſtamtes ausgeübt wer- den 2). Hinſichtlich Bayerns und Württembergs erſtreckt ſich die Kom- petenz des General-Poſtamtes, da dieſen Staaten die ſelbſtſtändige Verwaltung ihrer Poſtanſtalten durch Art. 52 der R.-V. gewähr- leiſtet iſt, nur auf die Wahrnehmung der Geſchäfte, welche ſich auf die Geſetzgebung und auf das Verhältniß zu anderen Poſt- verwaltungen beziehen.
Von dem General-Poſtamt reſſortiren:
a) Die Ober-Poſt-Direktionen. Dieſelben ſind die mittleren Behörden; ſie ſind dem General-Poſtamt untergeordnet und führen ihrerſeits die Aufſicht über die Lokal-Poſtanſtalten. Die Grundlage für die Abgrenzung ihrer Bezirke bildet für Preußen die Eintheilung des Staates in Regierungsbezirke; mit Gründung des Norddeutſchen Bundes ſind aber durch Allerh. Erlaße zahl-
1) Allerh. Präſidialerlaß vom 18. Dez. 1867. B.-G.-Bl. S. 328. Vgl. Fiſcher in v. Holtzendorff’s Jahrb. I. S. 428 ff.
2) Dem General-Poſt-Amt ſteht außerdem die Verwaltung der Kaiſer- Wilhelm-Stiftung zu. Geſ. v. 20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 210.) Allerh. Erl. vom 29. Auguſt 1872 (R.-G.-Bl. S. 373 fg.)
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
2) Die I. Abtheilung oder das General-Poſtamt 1).
Dieſelbe ſteht unter der Leitung des General-Poſt-Direktors
und zerfällt nach der Allerh. Ordre v. 16. Nov. 1872 in zwei
Geſchäfts-Abtheilungen, nämlich:
Die techniſche Abtheilung, welcher das Inſtruktions-Bureau,
das Auslandsbureau, das Kontrol-Bureau der Poſtanweiſungen,
das Kurs-Bureau, das Poſt-Zeug-Amt und das Bureau für Poſt-
Statiſtik zugewieſen ſind; und
Die Abtheilung für das Etats- und Kaſſenweſen,
zu welcher das Rechnungs-Bureau, das Perſonal-Bureau, das
Bau-Bureau, das Poſt-Abrechnungs-Bureau mit dem Auslande
und das Poſt-Zeitungsamt gehören.
Da nach dem Art. 48 der R.-V. das Poſtweſen für das
geſammte Gebiet des Deutſchen Reiches als einheitliche Staats-
Anſtalt verwaltet wird, ſo ſteht auch das Poſtweſen in Elſaß-Loth-
ringen unter dem General-Poſtamt, nicht unter der Abtheilung
für Elſ.-Lothr. Die amtlichen Befugniſſe des General-Poſtamts
ergeben ſich aus dem Art. 50 der R.-V., da diejenigen Rechte,
welche in dieſem Artikel dem Kaiſer zugeſchrieben werden, durch
die geſchäftliche Wirkſamkeit des General-Poſtamtes ausgeübt wer-
den 2). Hinſichtlich Bayerns und Württembergs erſtreckt ſich die Kom-
petenz des General-Poſtamtes, da dieſen Staaten die ſelbſtſtändige
Verwaltung ihrer Poſtanſtalten durch Art. 52 der R.-V. gewähr-
leiſtet iſt, nur auf die Wahrnehmung der Geſchäfte, welche ſich
auf die Geſetzgebung und auf das Verhältniß zu anderen Poſt-
verwaltungen beziehen.
Von dem General-Poſtamt reſſortiren:
a) Die Ober-Poſt-Direktionen. Dieſelben ſind die
mittleren Behörden; ſie ſind dem General-Poſtamt untergeordnet und
führen ihrerſeits die Aufſicht über die Lokal-Poſtanſtalten. Die
Grundlage für die Abgrenzung ihrer Bezirke bildet für Preußen
die Eintheilung des Staates in Regierungsbezirke; mit Gründung
des Norddeutſchen Bundes ſind aber durch Allerh. Erlaße zahl-
1) Allerh. Präſidialerlaß vom 18. Dez. 1867. B.-G.-Bl. S. 328. Vgl.
Fiſcher in v. Holtzendorff’s Jahrb. I. S. 428 ff.
2) Dem General-Poſt-Amt ſteht außerdem die Verwaltung der Kaiſer-
Wilhelm-Stiftung zu. Geſ. v. 20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 210.) Allerh.
Erl. vom 29. Auguſt 1872 (R.-G.-Bl. S. 373 fg.)
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/345>, abgerufen am 23.11.2024.
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