burg. Die amtlichen Befugnisse desselben sind im Allgemeinen durch das Gesetz vom 30. Dez. 1871 über die Einrichtung der Verwaltung von Elsaß-Lothringen geregelt 1).
Nach §. 4 und 5 dieses Gesetzes steht der Ober-Präsident unmittelbar unter dem Reichskanzler, dessen Bureau für die elsaß-lothringischen Verwaltungsgeschäfte aber die III. Abtheilung des Reichskanzleramtes ist. Der Ober-Präsident ist die oberste Verwaltungsbehörde in Elsaß-Lothringen; er führt die Aufsicht über die Behörden der Landesverwaltung, sowie über die zu denselben gehörigen und denselben unterstellten Beamten. Außer denjenigen Geschäften, welche nach §. 6 des citirten Gesetzes oder durch An- ordnungen der speziellen Gesetze, welche über einzelne Vewaltungs- Zweige ergangen sind, der unmittelbaren Verwaltung und Ent- scheidung des Oberpräsidenten überwiesen sind, hat derselbe für die gleichmäßige Ausführung der Gesetze und Verordnungen, sowie der Anordnungen des Reichskanzlers zu sorgen und darüber zu wachen, daß die Verwaltung regelmäßig und nach übereinstimmen- den Grundsätzen gehandhabt werde.
b) Die Kaiserliche General-Direktion der Eisen- bahnen in Elsaß-Lothringen. Dieselbe ist errichtet wor- den auf Grund des Allerh. Erl. v. 9. Dezemb. 1871 2), in wel- chem angeordnet ist, daß diese Behörde vom Reichskanzleramte unmittelbar ressortiren soll und daß ihre Aufgabe in dem voll- ständigen Ausbau, der Verwaltung und dem Betriebe der Reichs- Eisenbahnen in E.-L. besteht. Durch die Uebereinkunft v. 11. Juni 1872 3) ist dieser Behörde auch die Verwaltung und der Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen übertragen worden. Für die spezielle Leitung dieses Betriebes bestellt die General-Direktion einen Beamten in Luxemburg, welcher befugt ist, sie in allen den Betrieb der Bahnen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten 4).
5) Das Reichs-Justiz-Amt. (IV. Abtheilung.)
In dem Entwurfe eines Etatsgesetzes für 1875 wurde die Errichtung einer Abtheilung des Reichskanzleramtes für das Justiz-
1) Gesetzblatt für Elsaß-Lothr. 1872 S. 49 ff.
2) R.-G.-Bl. 1871 S. 480. Gesetzbl. für Elsatz-Lothr. 1872 S. 4.
3) R.-G.-Bl. S. 330 ff.
4) Uebereinkunft vom 11. Juni 1872 §. 4.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
burg. Die amtlichen Befugniſſe deſſelben ſind im Allgemeinen durch das Geſetz vom 30. Dez. 1871 über die Einrichtung der Verwaltung von Elſaß-Lothringen geregelt 1).
Nach §. 4 und 5 dieſes Geſetzes ſteht der Ober-Präſident unmittelbar unter dem Reichskanzler, deſſen Bureau für die elſaß-lothringiſchen Verwaltungsgeſchäfte aber die III. Abtheilung des Reichskanzleramtes iſt. Der Ober-Präſident iſt die oberſte Verwaltungsbehörde in Elſaß-Lothringen; er führt die Aufſicht über die Behörden der Landesverwaltung, ſowie über die zu denſelben gehörigen und denſelben unterſtellten Beamten. Außer denjenigen Geſchäften, welche nach §. 6 des citirten Geſetzes oder durch An- ordnungen der ſpeziellen Geſetze, welche über einzelne Vewaltungs- Zweige ergangen ſind, der unmittelbaren Verwaltung und Ent- ſcheidung des Oberpräſidenten überwieſen ſind, hat derſelbe für die gleichmäßige Ausführung der Geſetze und Verordnungen, ſowie der Anordnungen des Reichskanzlers zu ſorgen und darüber zu wachen, daß die Verwaltung regelmäßig und nach übereinſtimmen- den Grundſätzen gehandhabt werde.
b) Die Kaiſerliche General-Direktion der Eiſen- bahnen in Elſaß-Lothringen. Dieſelbe iſt errichtet wor- den auf Grund des Allerh. Erl. v. 9. Dezemb. 1871 2), in wel- chem angeordnet iſt, daß dieſe Behörde vom Reichskanzleramte unmittelbar reſſortiren ſoll und daß ihre Aufgabe in dem voll- ſtändigen Ausbau, der Verwaltung und dem Betriebe der Reichs- Eiſenbahnen in E.-L. beſteht. Durch die Uebereinkunft v. 11. Juni 1872 3) iſt dieſer Behörde auch die Verwaltung und der Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eiſenbahnen übertragen worden. Für die ſpezielle Leitung dieſes Betriebes beſtellt die General-Direktion einen Beamten in Luxemburg, welcher befugt iſt, ſie in allen den Betrieb der Bahnen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten 4).
5) Das Reichs-Juſtiz-Amt. (IV. Abtheilung.)
In dem Entwurfe eines Etatsgeſetzes für 1875 wurde die Errichtung einer Abtheilung des Reichskanzleramtes für das Juſtiz-
1) Geſetzblatt für Elſaß-Lothr. 1872 S. 49 ff.
2) R.-G.-Bl. 1871 S. 480. Geſetzbl. für Elſatz-Lothr. 1872 S. 4.
3) R.-G.-Bl. S. 330 ff.
4) Uebereinkunft vom 11. Juni 1872 §. 4.
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
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Verwaltung von Elſaß-Lothringen geregelt 1).
Nach §. 4 und 5 dieſes Geſetzes ſteht der Ober-Präſident
unmittelbar unter dem Reichskanzler, deſſen Bureau für die
elſaß-lothringiſchen Verwaltungsgeſchäfte aber die III. Abtheilung
des Reichskanzleramtes iſt. Der Ober-Präſident iſt die oberſte
Verwaltungsbehörde in Elſaß-Lothringen; er führt die Aufſicht
über die Behörden der Landesverwaltung, ſowie über die zu denſelben
gehörigen und denſelben unterſtellten Beamten. Außer denjenigen
Geſchäften, welche nach §. 6 des citirten Geſetzes oder durch An-
ordnungen der ſpeziellen Geſetze, welche über einzelne Vewaltungs-
Zweige ergangen ſind, der unmittelbaren Verwaltung und Ent-
ſcheidung des Oberpräſidenten überwieſen ſind, hat derſelbe für
die gleichmäßige Ausführung der Geſetze und Verordnungen, ſowie
der Anordnungen des Reichskanzlers zu ſorgen und darüber zu
wachen, daß die Verwaltung regelmäßig und nach übereinſtimmen-
den Grundſätzen gehandhabt werde.
b) Die Kaiſerliche General-Direktion der Eiſen-
bahnen in Elſaß-Lothringen. Dieſelbe iſt errichtet wor-
den auf Grund des Allerh. Erl. v. 9. Dezemb. 1871 2), in wel-
chem angeordnet iſt, daß dieſe Behörde vom Reichskanzleramte
unmittelbar reſſortiren ſoll und daß ihre Aufgabe in dem voll-
ſtändigen Ausbau, der Verwaltung und dem Betriebe der Reichs-
Eiſenbahnen in E.-L. beſteht. Durch die Uebereinkunft v. 11. Juni
1872 3) iſt dieſer Behörde auch die Verwaltung und der Betrieb
der Wilhelm-Luxemburg-Eiſenbahnen übertragen worden. Für die
ſpezielle Leitung dieſes Betriebes beſtellt die General-Direktion
einen Beamten in Luxemburg, welcher befugt iſt, ſie in allen den
Betrieb der Bahnen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten 4).
5) Das Reichs-Juſtiz-Amt. (IV. Abtheilung.)
In dem Entwurfe eines Etatsgeſetzes für 1875 wurde die
Errichtung einer Abtheilung des Reichskanzleramtes für das Juſtiz-
1) Geſetzblatt für Elſaß-Lothr. 1872 S. 49 ff.
2) R.-G.-Bl. 1871 S. 480. Geſetzbl. für Elſatz-Lothr. 1872 S. 4.
3) R.-G.-Bl. S. 330 ff.
4) Uebereinkunft vom 11. Juni 1872 §. 4.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/348>, abgerufen am 23.11.2024.
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