Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. wesen in Aussicht genommen und dieser Vorschlag in einer Denk-schrift begründet 1), welche den Wirkungskreis der neu zu errichtenden Abtheilung angab. Nachdem der Reichstag dieser Erweiterung des Reichskanzleramtes seine Zustimmung ertheilt hatte 2) und in dem Etats-Gesetz vom 27. Dezember 1874 die erforderlichen Geldmittel bewilligt worden waren, trat im Jahre 1875 die neue Abtheilung in Thätigkeit. Ihre Aufgaben beziehen sich theils auf das ganze Reich theils auf die Angelegenheiten von Elsaß-Lothringen. Für das Reich liegt der Justiz-Abtheilung ob die Vorberei- Von eigentlichen Verwaltungsgeschäften ist dem Reichs-Justiz- Für Elsaß-Lothringen hat das Reichs-Justizamt diejenigen 1) Dieselbe ist gedruckt in der Anlage I. S. 19 zum Reichs-Haushalts- Etat für 1875. 2) Die Verhandlungen darüber stehen in den Stenogr. Berichten 1874/75
Bd. I. S. 418 ff. §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. weſen in Ausſicht genommen und dieſer Vorſchlag in einer Denk-ſchrift begründet 1), welche den Wirkungskreis der neu zu errichtenden Abtheilung angab. Nachdem der Reichstag dieſer Erweiterung des Reichskanzleramtes ſeine Zuſtimmung ertheilt hatte 2) und in dem Etats-Geſetz vom 27. Dezember 1874 die erforderlichen Geldmittel bewilligt worden waren, trat im Jahre 1875 die neue Abtheilung in Thätigkeit. Ihre Aufgaben beziehen ſich theils auf das ganze Reich theils auf die Angelegenheiten von Elſaß-Lothringen. Für das Reich liegt der Juſtiz-Abtheilung ob die Vorberei- Von eigentlichen Verwaltungsgeſchäften iſt dem Reichs-Juſtiz- Für Elſaß-Lothringen hat das Reichs-Juſtizamt diejenigen 1) Dieſelbe iſt gedruckt in der Anlage I. S. 19 zum Reichs-Haushalts- Etat für 1875. 2) Die Verhandlungen darüber ſtehen in den Stenogr. Berichten 1874/75
Bd. I. S. 418 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0349" n="329"/><fw place="top" type="header">§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.</fw><lb/> weſen in Ausſicht genommen und dieſer Vorſchlag in einer Denk-<lb/> ſchrift begründet <note place="foot" n="1)">Dieſelbe iſt gedruckt in der Anlage <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 19 zum Reichs-Haushalts-<lb/> Etat für 1875.</note>, welche den Wirkungskreis der neu zu errichtenden<lb/> Abtheilung angab. Nachdem der Reichstag dieſer Erweiterung des<lb/> Reichskanzleramtes ſeine Zuſtimmung ertheilt hatte <note place="foot" n="2)">Die Verhandlungen darüber ſtehen in den Stenogr. Berichten 1874/75<lb/> Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 418 ff.</note> und in dem<lb/> Etats-Geſetz vom 27. Dezember 1874 die erforderlichen Geldmittel<lb/> bewilligt worden waren, trat im Jahre 1875 die neue Abtheilung<lb/> in Thätigkeit. Ihre Aufgaben beziehen ſich theils auf das ganze<lb/> Reich theils auf die Angelegenheiten von Elſaß-Lothringen.</p><lb/> <p>Für das Reich liegt der Juſtiz-Abtheilung ob die Vorberei-<lb/> tung der in das Gebiet der Rechtspflege einſchlagenden Geſetzent-<lb/> würfe, womit zugleich die Vertretung derſelben in den Bundes-<lb/> raths-Ausſchüſſen, ſowie in Verbindung mit den Bundesraths-Be-<lb/> vollmächtigten im Reichstage, verknüpft iſt. Auch die nicht in das<lb/> Gebiet der Rechts-Pflege einſchlagenden Geſetzentwürfe hat das<lb/> Reichs-Juſtizamt zu begutachten, ſoweit eine Prüfung derſelben<lb/> vom juridiſchen Standpunkte aus geboten erſcheint. Ferner hat dieſe<lb/> Behörde die Ausführungsbeſtimmungen zu den Juſtizgeſetzen zu<lb/> bearbeiten und die Ausführung der Reichsjuſtizgeſetze Seitens der<lb/> Einzelſtaaten zu überwachen.</p><lb/> <p>Von eigentlichen Verwaltungsgeſchäften iſt dem Reichs-Juſtiz-<lb/> amt zugewieſen die Bearbeitung der Angelegenheiten, welche das<lb/> Reichs-Oberhandels-Gericht, den Disciplinarhof und die Discipli-<lb/> narkammern betreffen.</p><lb/> <p>Für Elſaß-Lothringen hat das Reichs-Juſtizamt diejenigen<lb/> Geſchäfte zu erledigen, welche gewöhnlich dem Juſtizminiſterium<lb/> obliegen. Die Geſchäfte, welche lediglich die Juſtizverwaltung be-<lb/> treffen, gehören demnach ausſchließlich zu dem Dezernat dieſer<lb/> Abtheilung, während diejenigen Angelegenheiten, welche zugleich<lb/> das Finanzweſen oder die allgemeine Landesverwaltung berühren,<lb/> alſo die Juſtiz-, Etats- und Kaſſenſachen, die Ablöſung der ver-<lb/> käuflichen Stellen im Juſtizdienſt, die Gerichts-Organiſation, Kom-<lb/> petenzſtreitigkeiten zwiſchen Juſtiz- und Verwaltungsbehörden und<lb/> Geſetzentwürfe, gemeinſchaftlich von dem Reichs-Juſtizamt und der<lb/> (<hi rendition="#aq">III.</hi>) Abtheilung für Elſaß-Lothringen zu bearbeiten ſind.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [329/0349]
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
weſen in Ausſicht genommen und dieſer Vorſchlag in einer Denk-
ſchrift begründet 1), welche den Wirkungskreis der neu zu errichtenden
Abtheilung angab. Nachdem der Reichstag dieſer Erweiterung des
Reichskanzleramtes ſeine Zuſtimmung ertheilt hatte 2) und in dem
Etats-Geſetz vom 27. Dezember 1874 die erforderlichen Geldmittel
bewilligt worden waren, trat im Jahre 1875 die neue Abtheilung
in Thätigkeit. Ihre Aufgaben beziehen ſich theils auf das ganze
Reich theils auf die Angelegenheiten von Elſaß-Lothringen.
Für das Reich liegt der Juſtiz-Abtheilung ob die Vorberei-
tung der in das Gebiet der Rechtspflege einſchlagenden Geſetzent-
würfe, womit zugleich die Vertretung derſelben in den Bundes-
raths-Ausſchüſſen, ſowie in Verbindung mit den Bundesraths-Be-
vollmächtigten im Reichstage, verknüpft iſt. Auch die nicht in das
Gebiet der Rechts-Pflege einſchlagenden Geſetzentwürfe hat das
Reichs-Juſtizamt zu begutachten, ſoweit eine Prüfung derſelben
vom juridiſchen Standpunkte aus geboten erſcheint. Ferner hat dieſe
Behörde die Ausführungsbeſtimmungen zu den Juſtizgeſetzen zu
bearbeiten und die Ausführung der Reichsjuſtizgeſetze Seitens der
Einzelſtaaten zu überwachen.
Von eigentlichen Verwaltungsgeſchäften iſt dem Reichs-Juſtiz-
amt zugewieſen die Bearbeitung der Angelegenheiten, welche das
Reichs-Oberhandels-Gericht, den Disciplinarhof und die Discipli-
narkammern betreffen.
Für Elſaß-Lothringen hat das Reichs-Juſtizamt diejenigen
Geſchäfte zu erledigen, welche gewöhnlich dem Juſtizminiſterium
obliegen. Die Geſchäfte, welche lediglich die Juſtizverwaltung be-
treffen, gehören demnach ausſchließlich zu dem Dezernat dieſer
Abtheilung, während diejenigen Angelegenheiten, welche zugleich
das Finanzweſen oder die allgemeine Landesverwaltung berühren,
alſo die Juſtiz-, Etats- und Kaſſenſachen, die Ablöſung der ver-
käuflichen Stellen im Juſtizdienſt, die Gerichts-Organiſation, Kom-
petenzſtreitigkeiten zwiſchen Juſtiz- und Verwaltungsbehörden und
Geſetzentwürfe, gemeinſchaftlich von dem Reichs-Juſtizamt und der
(III.) Abtheilung für Elſaß-Lothringen zu bearbeiten ſind.
1) Dieſelbe iſt gedruckt in der Anlage I. S. 19 zum Reichs-Haushalts-
Etat für 1875.
2) Die Verhandlungen darüber ſtehen in den Stenogr. Berichten 1874/75
Bd. I. S. 418 ff.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |