Von dieser Abtheilung ressortiren demnach in Beziehung auf die Justiz-Verwaltung das Appellationsgericht und die General-Prokuratur zu Colmar und die diesen Behör- den untergeordneten elsaß-lothringischen Justizbehörden.
II.Das Auswärtige Amt.
In der ersten Zeit nach Gründung des Norddeutschen Bun- des wurden die auswärtigen Angelegenheiten desselben von dem Preußischen Ministerium versehen. Nachdem aber das Preußische Abgeordneten-Haus bei der Berathung des Preußischen Staats- haushalts-Etats für 1868 und wiederholt im folgenden Jahre beschlossen hatte, die Regierung aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, daß das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, die Gesandtschaften und Consulate auf den Etat des Norddeutschen Bundes übernommen werden, und nachdem der Reichstag des Norddeutschen Bundes am 17. Juni 1868 einen übereinstimmen- den Beschluß gefaßt hatte 1), stimmte auch der Bundesrath dieser Maaßregel zu und es wurden in den Bundes-Haushalts-Etat für 1870 die Kosten aufgenommen 2). Seit dem 1. Januar 1870 ist demnach das bisherige Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in eine unmittelbare Bundesbehörde umgewan- delt worden. Es wurde nicht mit dem Reichskanzler-Amt ver- bunden, sondern steht unter dem Namen "Auswärtiges Amt des Deutschen Reiches" selbstständig neben dem Reichskanzler-Amt; es ist der verantwortlichen Leitung des Reichskanzlers unterstellt, hat aber einen besonderen Präsidenten vom Range eines Ministers, welcher den Titel Staats-Sekretär führt.
Für die Geschäfts-Vertheilung und die dienstlichen Funktionen des Auswärtigen Amtes sind seinem Ursprunge entsprechend die Vorschriften maaßgebend geblieben, welche für das Preuß. Mini- sterium der auswärtigen Angelegenheiten erlassen worden sind 3). Danach zerfällt das Auswärtige Amt in 2 Abtheilungen.
1) Die näheren Angaben bei v. Rönne S. 57 Note 3.
2) Vgl. die Verhandlungen darüber in den Stenogr. Ber. des Reichsta- ges 1869 I. S. 505--519.
3) Die Grundlage bildet die Preuß. Verordn. vom 27 Oktober 1810 (Preuß. Ges. S. 1810 S. 21.) Vgl. v. Rönne S. 198 und derselbe Preuß. Staatsr. II. 1 S. 135 ff. und I. 2 S. 810.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Von dieſer Abtheilung reſſortiren demnach in Beziehung auf die Juſtiz-Verwaltung das Appellationsgericht und die General-Prokuratur zu Colmar und die dieſen Behör- den untergeordneten elſaß-lothringiſchen Juſtizbehörden.
II.Das Auswärtige Amt.
In der erſten Zeit nach Gründung des Norddeutſchen Bun- des wurden die auswärtigen Angelegenheiten deſſelben von dem Preußiſchen Miniſterium verſehen. Nachdem aber das Preußiſche Abgeordneten-Haus bei der Berathung des Preußiſchen Staats- haushalts-Etats für 1868 und wiederholt im folgenden Jahre beſchloſſen hatte, die Regierung aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, daß das Miniſterium der auswärtigen Angelegenheiten, die Geſandtſchaften und Conſulate auf den Etat des Norddeutſchen Bundes übernommen werden, und nachdem der Reichstag des Norddeutſchen Bundes am 17. Juni 1868 einen übereinſtimmen- den Beſchluß gefaßt hatte 1), ſtimmte auch der Bundesrath dieſer Maaßregel zu und es wurden in den Bundes-Haushalts-Etat für 1870 die Koſten aufgenommen 2). Seit dem 1. Januar 1870 iſt demnach das bisherige Preußiſche Miniſterium der auswärtigen Angelegenheiten in eine unmittelbare Bundesbehörde umgewan- delt worden. Es wurde nicht mit dem Reichskanzler-Amt ver- bunden, ſondern ſteht unter dem Namen „Auswärtiges Amt des Deutſchen Reiches“ ſelbſtſtändig neben dem Reichskanzler-Amt; es iſt der verantwortlichen Leitung des Reichskanzlers unterſtellt, hat aber einen beſonderen Präſidenten vom Range eines Miniſters, welcher den Titel Staats-Sekretär führt.
Für die Geſchäfts-Vertheilung und die dienſtlichen Funktionen des Auswärtigen Amtes ſind ſeinem Urſprunge entſprechend die Vorſchriften maaßgebend geblieben, welche für das Preuß. Mini- ſterium der auswärtigen Angelegenheiten erlaſſen worden ſind 3). Danach zerfällt das Auswärtige Amt in 2 Abtheilungen.
1) Die näheren Angaben bei v. Rönne S. 57 Note 3.
2) Vgl. die Verhandlungen darüber in den Stenogr. Ber. des Reichsta- ges 1869 I. S. 505—519.
3) Die Grundlage bildet die Preuß. Verordn. vom 27 Oktober 1810 (Preuß. Geſ. S. 1810 S. 21.) Vgl. v. Rönne S. 198 und derſelbe Preuß. Staatsr. II. 1 S. 135 ff. und I. 2 S. 810.
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Von dieſer Abtheilung reſſortiren demnach in Beziehung auf
die Juſtiz-Verwaltung das Appellationsgericht und
die General-Prokuratur zu Colmar und die dieſen Behör-
den untergeordneten elſaß-lothringiſchen Juſtizbehörden.
II. Das Auswärtige Amt.
In der erſten Zeit nach Gründung des Norddeutſchen Bun-
des wurden die auswärtigen Angelegenheiten deſſelben von dem
Preußiſchen Miniſterium verſehen. Nachdem aber das Preußiſche
Abgeordneten-Haus bei der Berathung des Preußiſchen Staats-
haushalts-Etats für 1868 und wiederholt im folgenden Jahre
beſchloſſen hatte, die Regierung aufzufordern, dafür Sorge zu
tragen, daß das Miniſterium der auswärtigen Angelegenheiten,
die Geſandtſchaften und Conſulate auf den Etat des Norddeutſchen
Bundes übernommen werden, und nachdem der Reichstag des
Norddeutſchen Bundes am 17. Juni 1868 einen übereinſtimmen-
den Beſchluß gefaßt hatte 1), ſtimmte auch der Bundesrath dieſer
Maaßregel zu und es wurden in den Bundes-Haushalts-Etat für
1870 die Koſten aufgenommen 2). Seit dem 1. Januar 1870 iſt
demnach das bisherige Preußiſche Miniſterium der auswärtigen
Angelegenheiten in eine unmittelbare Bundesbehörde umgewan-
delt worden. Es wurde nicht mit dem Reichskanzler-Amt ver-
bunden, ſondern ſteht unter dem Namen „Auswärtiges Amt des
Deutſchen Reiches“ ſelbſtſtändig neben dem Reichskanzler-Amt;
es iſt der verantwortlichen Leitung des Reichskanzlers unterſtellt,
hat aber einen beſonderen Präſidenten vom Range eines Miniſters,
welcher den Titel Staats-Sekretär führt.
Für die Geſchäfts-Vertheilung und die dienſtlichen Funktionen
des Auswärtigen Amtes ſind ſeinem Urſprunge entſprechend die
Vorſchriften maaßgebend geblieben, welche für das Preuß. Mini-
ſterium der auswärtigen Angelegenheiten erlaſſen worden ſind 3).
Danach zerfällt das Auswärtige Amt in 2 Abtheilungen.
1) Die näheren Angaben bei v. Rönne S. 57 Note 3.
2) Vgl. die Verhandlungen darüber in den Stenogr. Ber. des Reichsta-
ges 1869 I. S. 505—519.
3) Die Grundlage bildet die Preuß. Verordn. vom 27 Oktober 1810
(Preuß. Geſ. S. 1810 S. 21.) Vgl. v. Rönne S. 198 und derſelbe
Preuß. Staatsr. II. 1 S. 135 ff. und I. 2 S. 810.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/350>, abgerufen am 22.11.2024.
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