Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. ist, daß die Mitglieder der Disciplinargerichte das ihnen über-tragene Nebenamt so lange innehaben, wie das "zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleidete Reichs- oder Staatsamt" 1). Dadurch ist der, der richterlichen Stellung entsprechende Cha- Die Geschäfts-Ordnung der Disciplinarbehörden wird durch Als Reichs-Disciplinar-Gerichte fungiren folgende Behörden. I. Disciplinar-Untergerichte. 1) Die Disciplinarkammern. Die Errichtung von Disciplinarkammern ist durch §. 87 des Es ist aber dem kaiser das Recht vorbehalten, im Einver- 1) Bei den zu Mitgliedern des Disciplinarhofes ernannten Mitgliedern des Bundesrathes ist unter dem "von ihnen bekleideten Staatsamt" die Be- vollmächtigung zum Bundesrathe zu verstehen. 2) Gesetz vom 31. März 1873 §. 93. 3) cit. Gesetz §. 92. 4) Das Verzeichniß der Mitglieder sämmtlicher Disciplinar-Kammern ist veröffentlicht im Centralblatt 1873 S. 238 ff. 5) Die Kaiserliche Verordnung vom 7. Januar 1874 wegen Errichtung
§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. iſt, daß die Mitglieder der Disciplinargerichte das ihnen über-tragene Nebenamt ſo lange innehaben, wie das „zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleidete Reichs- oder Staatsamt“ 1). Dadurch iſt der, der richterlichen Stellung entſprechende Cha- Die Geſchäfts-Ordnung der Disciplinarbehörden wird durch Als Reichs-Disciplinar-Gerichte fungiren folgende Behörden. I. Disciplinar-Untergerichte. 1) Die Disciplinarkammern. Die Errichtung von Disciplinarkammern iſt durch §. 87 des Es iſt aber dem kaiſer das Recht vorbehalten, im Einver- 1) Bei den zu Mitgliedern des Disciplinarhofes ernannten Mitgliedern des Bundesrathes iſt unter dem „von ihnen bekleideten Staatsamt“ die Be- vollmächtigung zum Bundesrathe zu verſtehen. 2) Geſetz vom 31. März 1873 §. 93. 3) cit. Geſetz §. 92. 4) Das Verzeichniß der Mitglieder ſämmtlicher Disciplinar-Kammern iſt veröffentlicht im Centralblatt 1873 S. 238 ff. 5) Die Kaiſerliche Verordnung vom 7. Januar 1874 wegen Errichtung
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§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
iſt, daß die Mitglieder der Disciplinargerichte das ihnen über-
tragene Nebenamt ſo lange innehaben, wie das „zur Zeit ihrer
Ernennung von ihnen bekleidete Reichs- oder Staatsamt“ 1).
Dadurch iſt der, der richterlichen Stellung entſprechende Cha-
rakter der Inamovibilität für die Mitglieder der Disciplinargerichte
inſoweit gewahrt, als dies bei einem Nebenamte thunlich iſt. Die
Mitglieder werden vom Bundesrath gewählt, vom Kaiſer ernannt
und für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes ver-
pflichtet 2).
Die Geſchäfts-Ordnung der Disciplinarbehörden wird durch
ein vom Disciplinarhof zu entwerfendes und vom Bundesrath zu
beſtätigendes Regulativ normirt 3). Daſſelbe iſt ohne Datum
veröffentlicht im Centralblatt f. d. Deutſche Reich v. 19. Dezember
1873 S. 390 ff. Die prozeßualiſchen Grundſätze des Disciplinar-
verfahrens ſind in dem Reichs-Beamten-Geſetz §. 80 ff. beſonders
§. 94 ff., feſtgeſtellt.
Als Reichs-Disciplinar-Gerichte fungiren folgende Behörden.
I. Disciplinar-Untergerichte.
1) Die Disciplinarkammern.
Die Errichtung von Disciplinarkammern iſt durch §. 87 des
citirten Geſetzes angeordnet an folgenden Orten: Potsdam, Frank-
furt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin, Bromberg, Poſen,
Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Münſter, Arnsberg,
Düſſeldorf, Köln, Trier, Darmſtadt, Frankfurt a. M., Kaſſel,
Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und
Bremen 4).
Es iſt aber dem kaiſer das Recht vorbehalten, im Einver-
nehmen mit dem Bundesrath auch an anderen Orten Disciplinar-
kammern zu errichten. In Ausübung dieſes Rechtes ſind Disci-
plinar-Kammern in Stuttgart und Straßburg errichtet worden 5).
1) Bei den zu Mitgliedern des Disciplinarhofes ernannten Mitgliedern
des Bundesrathes iſt unter dem „von ihnen bekleideten Staatsamt“ die Be-
vollmächtigung zum Bundesrathe zu verſtehen.
2) Geſetz vom 31. März 1873 §. 93.
3) cit. Geſetz §. 92.
4) Das Verzeichniß der Mitglieder ſämmtlicher Disciplinar-Kammern iſt
veröffentlicht im Centralblatt 1873 S. 238 ff.
5) Die Kaiſerliche Verordnung vom 7. Januar 1874 wegen Errichtung
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