Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. Ueber die Reihenfolge, in welcher die richterlichen Mitglieder berufenwerden, enthält das Regulativ §. 4 genaue Vorschriften. Die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Dienstalter, so daß die älteren Mitglieder vor den jüngeren zur Theilnahme berufen sind 1). Die nicht richterlichen Mitglieder beruft der Präsident für die einzelnen Sitzungen thunlichst aus dem Verwaltungszweige, welchem der Angeschuldigte angehört 2). Bei Entscheidungen und Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Ver- handlung stattgefunden hat 3). Der Präsident führt in allen Sitzungen den Vorsitz; ernennt Alle Beschlüsse und Entscheidungen werden nach Stimmen- 2) Die Militär-Disciplinar-Kommissionen 7). In Betreff der Militärbeamten, welche ausschließlich unter der ist eine fest geschlossene und darf einschließlich des Vorsitzenden nicht mehr als fünf betragen. Vgl. Regulativ §. 3. 1) Die übrigen Vorschriften des §. 4 beziehen sich auf die Vertretung richterlicher Mitglieder, wenn sie verhindert oder an Stelle des verhinderten Präsidenten zur Uebernahme des Vorsitzes berufen sind. 2) Regulativ §. 5 Abs. 2. 3) Regulativ §. 6. 4) Regulativ §. 9. 13. 18. 5) Die Stimme des Präsidenten giebt bei Stimmengleichheit den Aus- schlag; bei mündlichen Verhandlungen und Entscheidungen kann dieser Fall nicht vorkommen (Gesetz §. 89), wohl aber bei anderen Beschlüssen. (Regulativ §. 2. 7. 9 Abs. 4.) 6) Regulativ §. 15. 7) Vgl. die Motive zu dem Gesetz-Entwurf vom 8. April 1872. Drucks.
des Reichstages 1872 Bd. I. Nr. 9 S. 47 ff. Die Darstellung bei Kann- gießer Recht der Reichsbeamten S. 214 lehnt sich eng an die Motive an. §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. Ueber die Reihenfolge, in welcher die richterlichen Mitglieder berufenwerden, enthält das Regulativ §. 4 genaue Vorſchriften. Die Reihenfolge beſtimmt ſich nach dem Dienſtalter, ſo daß die älteren Mitglieder vor den jüngeren zur Theilnahme berufen ſind 1). Die nicht richterlichen Mitglieder beruft der Präſident für die einzelnen Sitzungen thunlichſt aus dem Verwaltungszweige, welchem der Angeſchuldigte angehört 2). Bei Entſcheidungen und Beſchlüſſen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlaſſen werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Ver- handlung ſtattgefunden hat 3). Der Präſident führt in allen Sitzungen den Vorſitz; ernennt Alle Beſchlüſſe und Entſcheidungen werden nach Stimmen- 2) Die Militär-Disciplinar-Kommiſſionen 7). In Betreff der Militärbeamten, welche ausſchließlich unter der iſt eine feſt geſchloſſene und darf einſchließlich des Vorſitzenden nicht mehr als fünf betragen. Vgl. Regulativ §. 3. 1) Die übrigen Vorſchriften des §. 4 beziehen ſich auf die Vertretung richterlicher Mitglieder, wenn ſie verhindert oder an Stelle des verhinderten Präſidenten zur Uebernahme des Vorſitzes berufen ſind. 2) Regulativ §. 5 Abſ. 2. 3) Regulativ §. 6. 4) Regulativ §. 9. 13. 18. 5) Die Stimme des Präſidenten giebt bei Stimmengleichheit den Aus- ſchlag; bei mündlichen Verhandlungen und Entſcheidungen kann dieſer Fall nicht vorkommen (Geſetz §. 89), wohl aber bei anderen Beſchlüſſen. (Regulativ §. 2. 7. 9 Abſ. 4.) 6) Regulativ §. 15. 7) Vgl. die Motive zu dem Geſetz-Entwurf vom 8. April 1872. Druckſ.
des Reichstages 1872 Bd. I. Nr. 9 S. 47 ff. Die Darſtellung bei Kann- gießer Recht der Reichsbeamten S. 214 lehnt ſich eng an die Motive an. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0392" n="372"/><fw place="top" type="header">§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.</fw><lb/> Ueber die Reihenfolge, in welcher die richterlichen Mitglieder berufen<lb/> werden, enthält das <hi rendition="#g">Regulativ</hi> §. 4 genaue Vorſchriften. Die<lb/> Reihenfolge beſtimmt ſich nach dem Dienſtalter, ſo daß die älteren<lb/> Mitglieder vor den jüngeren zur Theilnahme berufen ſind <note place="foot" n="1)">Die übrigen Vorſchriften des §. 4 beziehen ſich auf die Vertretung<lb/> richterlicher Mitglieder, wenn ſie verhindert oder an Stelle des verhinderten<lb/> Präſidenten zur Uebernahme des Vorſitzes berufen ſind.</note>. Die<lb/> nicht richterlichen Mitglieder beruft der Präſident für die einzelnen<lb/> Sitzungen thunlichſt aus dem Verwaltungszweige, welchem der<lb/> Angeſchuldigte angehört <note place="foot" n="2)">Regulativ §. 5 Abſ. 2.</note>. Bei Entſcheidungen und Beſchlüſſen,<lb/> welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlaſſen werden,<lb/> dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Ver-<lb/> handlung ſtattgefunden hat <note place="foot" n="3)">Regulativ §. 6.</note>.</p><lb/> <p>Der Präſident führt in allen Sitzungen den Vorſitz; ernennt<lb/> den Dezernenten oder Referenten und nach Befinden einen Kor-<lb/> referenten; ihm liegt die Leitung und Beaufſichtigung des ganzen<lb/> Geſchäftsganges ob; er zeichnet die Konzepte aller Verfügungen,<lb/> vollzieht alle Reinſchriften und dekretirt in allen, das Kollegium<lb/> als ſolches betreffenden Angelegenheiten <note place="foot" n="4)">Regulativ §. 9. 13. 18.</note>.</p><lb/> <p>Alle Beſchlüſſe und Entſcheidungen werden nach Stimmen-<lb/> Mehrheit gefaßt <note place="foot" n="5)">Die Stimme des Präſidenten giebt bei Stimmengleichheit den Aus-<lb/> ſchlag; bei mündlichen Verhandlungen und Entſcheidungen kann dieſer Fall<lb/> nicht vorkommen (Geſetz §. 89), wohl aber bei anderen Beſchlüſſen. (Regulativ<lb/> §. 2. 7. 9 Abſ. 4.)</note>; im Falle einer Meinungs-Verſchiedenheit über<lb/> die Stellung der Fragen oder über das Ergebniß der Abſtimmung<lb/> entſcheidet das Kollegium. Die Ausfertigungen der Entſcheidungen<lb/> ſind mit der Ueberſchrift zu verſehen: „Im Namen des Deutſchen<lb/> Reiches <note place="foot" n="6)">Regulativ §. 15.</note>.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>2) <hi rendition="#g">Die Militär-Disciplinar-Kommiſſionen</hi> <note place="foot" n="7)">Vgl. die Motive zu dem Geſetz-Entwurf vom 8. April 1872. Druckſ.<lb/> des Reichstages 1872 Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> Nr. 9 S. 47 ff. Die Darſtellung bei <hi rendition="#g">Kann-<lb/> gießer</hi> Recht der Reichsbeamten S. 214 lehnt ſich eng an die Motive an.</note>.</head><lb/> <p>In Betreff der Militärbeamten, welche ausſchließlich unter<lb/><note xml:id="seg2pn_41_2" prev="#seg2pn_41_1" place="foot" n="4)">der iſt eine feſt geſchloſſene und darf einſchließlich des Vorſitzenden nicht mehr<lb/> als fünf betragen. Vgl. Regulativ §. 3.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [372/0392]
§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
Ueber die Reihenfolge, in welcher die richterlichen Mitglieder berufen
werden, enthält das Regulativ §. 4 genaue Vorſchriften. Die
Reihenfolge beſtimmt ſich nach dem Dienſtalter, ſo daß die älteren
Mitglieder vor den jüngeren zur Theilnahme berufen ſind 1). Die
nicht richterlichen Mitglieder beruft der Präſident für die einzelnen
Sitzungen thunlichſt aus dem Verwaltungszweige, welchem der
Angeſchuldigte angehört 2). Bei Entſcheidungen und Beſchlüſſen,
welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlaſſen werden,
dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Ver-
handlung ſtattgefunden hat 3).
Der Präſident führt in allen Sitzungen den Vorſitz; ernennt
den Dezernenten oder Referenten und nach Befinden einen Kor-
referenten; ihm liegt die Leitung und Beaufſichtigung des ganzen
Geſchäftsganges ob; er zeichnet die Konzepte aller Verfügungen,
vollzieht alle Reinſchriften und dekretirt in allen, das Kollegium
als ſolches betreffenden Angelegenheiten 4).
Alle Beſchlüſſe und Entſcheidungen werden nach Stimmen-
Mehrheit gefaßt 5); im Falle einer Meinungs-Verſchiedenheit über
die Stellung der Fragen oder über das Ergebniß der Abſtimmung
entſcheidet das Kollegium. Die Ausfertigungen der Entſcheidungen
ſind mit der Ueberſchrift zu verſehen: „Im Namen des Deutſchen
Reiches 6).
2) Die Militär-Disciplinar-Kommiſſionen 7).
In Betreff der Militärbeamten, welche ausſchließlich unter
4)
1) Die übrigen Vorſchriften des §. 4 beziehen ſich auf die Vertretung
richterlicher Mitglieder, wenn ſie verhindert oder an Stelle des verhinderten
Präſidenten zur Uebernahme des Vorſitzes berufen ſind.
2) Regulativ §. 5 Abſ. 2.
3) Regulativ §. 6.
4) Regulativ §. 9. 13. 18.
5) Die Stimme des Präſidenten giebt bei Stimmengleichheit den Aus-
ſchlag; bei mündlichen Verhandlungen und Entſcheidungen kann dieſer Fall
nicht vorkommen (Geſetz §. 89), wohl aber bei anderen Beſchlüſſen. (Regulativ
§. 2. 7. 9 Abſ. 4.)
6) Regulativ §. 15.
7) Vgl. die Motive zu dem Geſetz-Entwurf vom 8. April 1872. Druckſ.
des Reichstages 1872 Bd. I. Nr. 9 S. 47 ff. Die Darſtellung bei Kann-
gießer Recht der Reichsbeamten S. 214 lehnt ſich eng an die Motive an.
4) der iſt eine feſt geſchloſſene und darf einſchließlich des Vorſitzenden nicht mehr
als fünf betragen. Vgl. Regulativ §. 3.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |