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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
Beamten, welche ausschließlich unter Militär-Befehlshabern
stehen, treten hinsichtlich aller Strafen, welche nicht in Entlassung
bestehen, die Vorschriften der Militär- (resp. Marine-) Disciplinar-
Straf-Ordnungen ein. (Gesetz §. 123) 1).

Es bleiben mithin für die Kompetenz der Disciplinar-Kom-
missionen lediglich die Fälle übrig, in welchen es sich um die dis-
ciplinarische Amtsentsetzung eines Militär- oder Marine-Beamten
handelt, welcher ausschließlich unter Militärbefehlshabern steht 2).

Die Disciplinarkommissionen werden gebildet:

für jedes Armee-Korps am Garnisonorte des General-Kom-
mando's,
für jede der beiden Flottenstationen an dem Stationsort.

Jede Disciplinar-Kommission für das Heer besteht aus einem
Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen
3 zu den Stabs-Offizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die
übrigen zu den oberen Beamten der Militär-Verwaltung gehören
müssen. Jede Disciplinar-Kommission für die Marine besteht aus
einem Kapitän zur See als Vorsitzenden und sechs anderen Mit-
gliedern, von denen 3 zu den Stabs-Offizieren der Marine oder
zu den Kapitän-Lieutenants, die übrigen zu den oberen Beamten
der Marine-Verwaltung gehören müssen 3).

Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichs-
behörde ernannt 4).

Der kommandirende General des Armeekorps, beziehungsweise

1) Vgl. Militär-Disciplinar-Ordnung §§. 32. 33. Marine-Disciplinar-
Ordnung §§. 16. 17 und 32. 33.
2) Im Bundesgesetzblatt von 1867 S. 289 unter Z. 1 findet sich ein
Verzeichniß derjenigen Militär-Beamten, welche in einem doppelten
Unterordnungsverhältniß stehen; dabei ist die Bemerkung hinzugefügt, "daß
alle anderen Militärbeamten nur ihren vorgesetzten Militär-Befehlshabern
untergeordnet sind." Das letztere ist also die Regel. Bei der Marine findet das
umgekehrte Verhältniß statt. Regelmäßig stehen alle Marine-Beamten in
einem doppelten Unterordnungs-Verhältniß; es kann aber auch das Gegentheil
vorkommen, z. B. ein Marinedepot-Beamter der Disciplin des Intendanten
entzogen und derjenigen eines Seeoffiziers unterstellt werden. Vgl. Motive
a. a. O. S. 48. 49.
3) Gesetz §. 121 Abs. 2. 3.
4) ebendas. Abs. 3. Darunter ist zu verstehen gemäß der Verordn. vom
23. November 1874 (R.-G.-Bl. S. 136) die Kaiserl. Admiralität und das
preußische, sächsische, württembergische Kriegsministerium.

§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
Beamten, welche ausſchließlich unter Militär-Befehlshabern
ſtehen, treten hinſichtlich aller Strafen, welche nicht in Entlaſſung
beſtehen, die Vorſchriften der Militär- (reſp. Marine-) Disciplinar-
Straf-Ordnungen ein. (Geſetz §. 123) 1).

Es bleiben mithin für die Kompetenz der Disciplinar-Kom-
miſſionen lediglich die Fälle übrig, in welchen es ſich um die dis-
ciplinariſche Amtsentſetzung eines Militär- oder Marine-Beamten
handelt, welcher ausſchließlich unter Militärbefehlshabern ſteht 2).

Die Disciplinarkommiſſionen werden gebildet:

für jedes Armee-Korps am Garniſonorte des General-Kom-
mando’s,
für jede der beiden Flottenſtationen an dem Stationsort.

Jede Disciplinar-Kommiſſion für das Heer beſteht aus einem
Oberſten als Vorſitzenden und ſechs anderen Mitgliedern, von denen
3 zu den Stabs-Offizieren, Hauptleuten oder Rittmeiſtern, die
übrigen zu den oberen Beamten der Militär-Verwaltung gehören
müſſen. Jede Disciplinar-Kommiſſion für die Marine beſteht aus
einem Kapitän zur See als Vorſitzenden und ſechs anderen Mit-
gliedern, von denen 3 zu den Stabs-Offizieren der Marine oder
zu den Kapitän-Lieutenants, die übrigen zu den oberen Beamten
der Marine-Verwaltung gehören müſſen 3).

Die Mitglieder der Kommiſſion werden von der oberſten Reichs-
behörde ernannt 4).

Der kommandirende General des Armeekorps, beziehungsweiſe

1) Vgl. Militär-Disciplinar-Ordnung §§. 32. 33. Marine-Disciplinar-
Ordnung §§. 16. 17 und 32. 33.
2) Im Bundesgeſetzblatt von 1867 S. 289 unter Z. 1 findet ſich ein
Verzeichniß derjenigen Militär-Beamten, welche in einem doppelten
Unterordnungsverhältniß ſtehen; dabei iſt die Bemerkung hinzugefügt, „daß
alle anderen Militärbeamten nur ihren vorgeſetzten Militär-Befehlshabern
untergeordnet ſind.“ Das letztere iſt alſo die Regel. Bei der Marine findet das
umgekehrte Verhältniß ſtatt. Regelmäßig ſtehen alle Marine-Beamten in
einem doppelten Unterordnungs-Verhältniß; es kann aber auch das Gegentheil
vorkommen, z. B. ein Marinedepot-Beamter der Disciplin des Intendanten
entzogen und derjenigen eines Seeoffiziers unterſtellt werden. Vgl. Motive
a. a. O. S. 48. 49.
3) Geſetz §. 121 Abſ. 2. 3.
4) ebendaſ. Abſ. 3. Darunter iſt zu verſtehen gemäß der Verordn. vom
23. November 1874 (R.-G.-Bl. S. 136) die Kaiſerl. Admiralität und das
preußiſche, ſächſiſche, württembergiſche Kriegsminiſterium.
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[374/0394] §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. Beamten, welche ausſchließlich unter Militär-Befehlshabern ſtehen, treten hinſichtlich aller Strafen, welche nicht in Entlaſſung beſtehen, die Vorſchriften der Militär- (reſp. Marine-) Disciplinar- Straf-Ordnungen ein. (Geſetz §. 123) 1). Es bleiben mithin für die Kompetenz der Disciplinar-Kom- miſſionen lediglich die Fälle übrig, in welchen es ſich um die dis- ciplinariſche Amtsentſetzung eines Militär- oder Marine-Beamten handelt, welcher ausſchließlich unter Militärbefehlshabern ſteht 2). Die Disciplinarkommiſſionen werden gebildet: für jedes Armee-Korps am Garniſonorte des General-Kom- mando’s, für jede der beiden Flottenſtationen an dem Stationsort. Jede Disciplinar-Kommiſſion für das Heer beſteht aus einem Oberſten als Vorſitzenden und ſechs anderen Mitgliedern, von denen 3 zu den Stabs-Offizieren, Hauptleuten oder Rittmeiſtern, die übrigen zu den oberen Beamten der Militär-Verwaltung gehören müſſen. Jede Disciplinar-Kommiſſion für die Marine beſteht aus einem Kapitän zur See als Vorſitzenden und ſechs anderen Mit- gliedern, von denen 3 zu den Stabs-Offizieren der Marine oder zu den Kapitän-Lieutenants, die übrigen zu den oberen Beamten der Marine-Verwaltung gehören müſſen 3). Die Mitglieder der Kommiſſion werden von der oberſten Reichs- behörde ernannt 4). Der kommandirende General des Armeekorps, beziehungsweiſe 1) Vgl. Militär-Disciplinar-Ordnung §§. 32. 33. Marine-Disciplinar- Ordnung §§. 16. 17 und 32. 33. 2) Im Bundesgeſetzblatt von 1867 S. 289 unter Z. 1 findet ſich ein Verzeichniß derjenigen Militär-Beamten, welche in einem doppelten Unterordnungsverhältniß ſtehen; dabei iſt die Bemerkung hinzugefügt, „daß alle anderen Militärbeamten nur ihren vorgeſetzten Militär-Befehlshabern untergeordnet ſind.“ Das letztere iſt alſo die Regel. Bei der Marine findet das umgekehrte Verhältniß ſtatt. Regelmäßig ſtehen alle Marine-Beamten in einem doppelten Unterordnungs-Verhältniß; es kann aber auch das Gegentheil vorkommen, z. B. ein Marinedepot-Beamter der Disciplin des Intendanten entzogen und derjenigen eines Seeoffiziers unterſtellt werden. Vgl. Motive a. a. O. S. 48. 49. 3) Geſetz §. 121 Abſ. 2. 3. 4) ebendaſ. Abſ. 3. Darunter iſt zu verſtehen gemäß der Verordn. vom 23. November 1874 (R.-G.-Bl. S. 136) die Kaiſerl. Admiralität und das preußiſche, ſächſiſche, württembergiſche Kriegsminiſterium.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/394>, abgerufen am 22.11.2024.