Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
der Chef der Kaiserl. Admiralität verfügt die Einleitung der Unter-
suchung und ernennt den Voruntersuchungs-Beamten; die Verrich-
tungen der Staatsanwaltschaft werden von dem Korps-Auditeur,
beziehungsweise dem Marine-Stations-Auditeur wahrgenommen 1).
Im Uebrigen finden die Vorschriften, welche für die Disciplinar-
Kammern gegeben sind, analoge Anwendung 2).

II. Oberste Disziplinar-Gerichte.
1. Der Disciplinarhof.

Derselbe entscheidet in zweiter und letzter Instanz in allen
denjenigen Disciplinar-Prozessen, welche in erster Instanz vor die
Disciplinar-Kammern oder vor die Militär-Disciplinar-Kommis-
sionen gehören 3).

Auch der Disciplinarhof ist keine ständige Behörde; er tritt
im Falle des Bedürfnisses am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts
zusammen 4). Er besteht aus elf Mitgliedern. Unter denselben
müssen wenigstens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe,
der Präsident und wenigstens fünf zu den Mitgliedern des Reichs-
Oberhandelsgerichts gehören 5). Ueber die Ernennung derselben
gelten dieselben Regeln wie bei den Disziplinarkammern. (§. 93.)

In den einzelnen Disciplinarsachen erfolgt die mündliche Ver-
handlung und Entscheidung durch 7 Mitglieder. Der Vorsitzende
und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitglie-
dern gehören 6). Soweit sich hieraus nicht Abänderungen ergeben,

1) Gesetz §. 120. 122.
2) Der Ausdruck "Disciplinar-Behörde" umfaßt beide Arten.
3) Gesetz §. 121 Abs. 1 setzt nur in erster Instanz an Stelle der Dis-
ciplinar-Kammern die Kommissionen; die allgemeine, im §. 86 enthaltene Vor-
schrift über die zweite Instanz bleibt unberührt.
4) Gesetz §. 87 Abs. 3.
5) Gesetz §. 91 Abs. 1. Die Bundesraths-Mitglieder nehmen ihre Stelle
im Disciplinarhof gleich nach dem Präsidenten oder dessen Vertreter, also vor
den übrigen Mitgliedern ein und rangiren unter einander nach der Reihen-
folge, welche für sie im Bundesrathe besteht. Zur Vertretung des Präsidenten
ist aber der Vice-Präsident des Reichs-Oberhandelsgerichts, eventuell das äl-
teste, dem Disciplinarhofe angehörende Mitglied des Reichs-Oberhandelsgerichts
berufen. Regulativ §. 23 Nr. 4.
6) Gesetz §. 91 Abs. 2. Die Zahl ist eine geschlossene. Vgl. Regulativ
§. 23 Nr. 2.

§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
der Chef der Kaiſerl. Admiralität verfügt die Einleitung der Unter-
ſuchung und ernennt den Vorunterſuchungs-Beamten; die Verrich-
tungen der Staatsanwaltſchaft werden von dem Korps-Auditeur,
beziehungsweiſe dem Marine-Stations-Auditeur wahrgenommen 1).
Im Uebrigen finden die Vorſchriften, welche für die Disciplinar-
Kammern gegeben ſind, analoge Anwendung 2).

II. Oberſte Disziplinar-Gerichte.
1. Der Disciplinarhof.

Derſelbe entſcheidet in zweiter und letzter Inſtanz in allen
denjenigen Disciplinar-Prozeſſen, welche in erſter Inſtanz vor die
Disciplinar-Kammern oder vor die Militär-Disciplinar-Kommiſ-
ſionen gehören 3).

Auch der Disciplinarhof iſt keine ſtändige Behörde; er tritt
im Falle des Bedürfniſſes am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts
zuſammen 4). Er beſteht aus elf Mitgliedern. Unter denſelben
müſſen wenigſtens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe,
der Präſident und wenigſtens fünf zu den Mitgliedern des Reichs-
Oberhandelsgerichts gehören 5). Ueber die Ernennung derſelben
gelten dieſelben Regeln wie bei den Disziplinarkammern. (§. 93.)

In den einzelnen Disciplinarſachen erfolgt die mündliche Ver-
handlung und Entſcheidung durch 7 Mitglieder. Der Vorſitzende
und wenigſtens drei Beiſitzer müſſen zu den richterlichen Mitglie-
dern gehören 6). Soweit ſich hieraus nicht Abänderungen ergeben,

1) Geſetz §. 120. 122.
2) Der Ausdruck „Disciplinar-Behörde“ umfaßt beide Arten.
3) Geſetz §. 121 Abſ. 1 ſetzt nur in erſter Inſtanz an Stelle der Dis-
ciplinar-Kammern die Kommiſſionen; die allgemeine, im §. 86 enthaltene Vor-
ſchrift über die zweite Inſtanz bleibt unberührt.
4) Geſetz §. 87 Abſ. 3.
5) Geſetz §. 91 Abſ. 1. Die Bundesraths-Mitglieder nehmen ihre Stelle
im Disciplinarhof gleich nach dem Präſidenten oder deſſen Vertreter, alſo vor
den übrigen Mitgliedern ein und rangiren unter einander nach der Reihen-
folge, welche für ſie im Bundesrathe beſteht. Zur Vertretung des Präſidenten
iſt aber der Vice-Präſident des Reichs-Oberhandelsgerichts, eventuell das äl-
teſte, dem Disciplinarhofe angehörende Mitglied des Reichs-Oberhandelsgerichts
berufen. Regulativ §. 23 Nr. 4.
6) Geſetz §. 91 Abſ. 2. Die Zahl iſt eine geſchloſſene. Vgl. Regulativ
§. 23 Nr. 2.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0395" n="375"/><fw place="top" type="header">§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.</fw><lb/>
der Chef der Kai&#x017F;erl. Admiralität verfügt die Einleitung der Unter-<lb/>
&#x017F;uchung und ernennt den Vorunter&#x017F;uchungs-Beamten; die Verrich-<lb/>
tungen der Staatsanwalt&#x017F;chaft werden von dem Korps-Auditeur,<lb/>
beziehungswei&#x017F;e dem Marine-Stations-Auditeur wahrgenommen <note place="foot" n="1)">Ge&#x017F;etz §. 120. 122.</note>.<lb/>
Im Uebrigen finden die Vor&#x017F;chriften, welche für die Disciplinar-<lb/>
Kammern gegeben &#x017F;ind, analoge Anwendung <note place="foot" n="2)">Der Ausdruck &#x201E;Disciplinar-Behörde&#x201C; umfaßt beide Arten.</note>.</p>
                  </div>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Ober&#x017F;te Disziplinar-Gerichte</hi>.</head><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>1. <hi rendition="#g">Der Disciplinarhof</hi>.</head><lb/>
                    <p>Der&#x017F;elbe ent&#x017F;cheidet in zweiter und letzter In&#x017F;tanz in allen<lb/>
denjenigen Disciplinar-Proze&#x017F;&#x017F;en, welche in er&#x017F;ter In&#x017F;tanz vor die<lb/>
Disciplinar-Kammern oder vor die Militär-Disciplinar-Kommi&#x017F;-<lb/>
&#x017F;ionen gehören <note place="foot" n="3)">Ge&#x017F;etz §. 121 Ab&#x017F;. 1 &#x017F;etzt nur in <hi rendition="#g">er&#x017F;ter</hi> In&#x017F;tanz an Stelle der Dis-<lb/>
ciplinar-Kammern die Kommi&#x017F;&#x017F;ionen; die allgemeine, im §. 86 enthaltene Vor-<lb/>
&#x017F;chrift über die <hi rendition="#g">zweite</hi> In&#x017F;tanz bleibt unberührt.</note>.</p><lb/>
                    <p>Auch der Disciplinarhof i&#x017F;t keine &#x017F;tändige Behörde; er tritt<lb/>
im Falle des Bedürfni&#x017F;&#x017F;es am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts<lb/>
zu&#x017F;ammen <note place="foot" n="4)">Ge&#x017F;etz §. 87 Ab&#x017F;. 3.</note>. Er be&#x017F;teht aus elf Mitgliedern. Unter den&#x017F;elben<lb/>&#x017F;&#x017F;en wenig&#x017F;tens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe,<lb/>
der Prä&#x017F;ident und wenig&#x017F;tens fünf zu den Mitgliedern des Reichs-<lb/>
Oberhandelsgerichts gehören <note place="foot" n="5)">Ge&#x017F;etz §. 91 Ab&#x017F;. 1. Die Bundesraths-Mitglieder nehmen ihre Stelle<lb/>
im Disciplinarhof gleich nach dem Prä&#x017F;identen oder de&#x017F;&#x017F;en Vertreter, al&#x017F;o vor<lb/>
den übrigen Mitgliedern ein und rangiren unter einander nach der Reihen-<lb/>
folge, welche für &#x017F;ie im Bundesrathe be&#x017F;teht. Zur Vertretung des Prä&#x017F;identen<lb/>
i&#x017F;t aber der Vice-Prä&#x017F;ident des Reichs-Oberhandelsgerichts, eventuell das äl-<lb/>
te&#x017F;te, dem Disciplinarhofe angehörende Mitglied des Reichs-Oberhandelsgerichts<lb/>
berufen. Regulativ §. 23 Nr. 4.</note>. Ueber die Ernennung der&#x017F;elben<lb/>
gelten die&#x017F;elben Regeln wie bei den Disziplinarkammern. (§. 93.)</p><lb/>
                    <p>In den einzelnen Disciplinar&#x017F;achen erfolgt die mündliche Ver-<lb/>
handlung und Ent&#x017F;cheidung durch 7 Mitglieder. Der Vor&#x017F;itzende<lb/>
und wenig&#x017F;tens drei Bei&#x017F;itzer mü&#x017F;&#x017F;en zu den richterlichen Mitglie-<lb/>
dern gehören <note place="foot" n="6)">Ge&#x017F;etz §. 91 Ab&#x017F;. 2. Die Zahl i&#x017F;t eine ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ene. Vgl. Regulativ<lb/>
§. 23 Nr. 2.</note>. Soweit &#x017F;ich hieraus nicht Abänderungen ergeben,<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[375/0395] §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. der Chef der Kaiſerl. Admiralität verfügt die Einleitung der Unter- ſuchung und ernennt den Vorunterſuchungs-Beamten; die Verrich- tungen der Staatsanwaltſchaft werden von dem Korps-Auditeur, beziehungsweiſe dem Marine-Stations-Auditeur wahrgenommen 1). Im Uebrigen finden die Vorſchriften, welche für die Disciplinar- Kammern gegeben ſind, analoge Anwendung 2). II. Oberſte Disziplinar-Gerichte. 1. Der Disciplinarhof. Derſelbe entſcheidet in zweiter und letzter Inſtanz in allen denjenigen Disciplinar-Prozeſſen, welche in erſter Inſtanz vor die Disciplinar-Kammern oder vor die Militär-Disciplinar-Kommiſ- ſionen gehören 3). Auch der Disciplinarhof iſt keine ſtändige Behörde; er tritt im Falle des Bedürfniſſes am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts zuſammen 4). Er beſteht aus elf Mitgliedern. Unter denſelben müſſen wenigſtens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe, der Präſident und wenigſtens fünf zu den Mitgliedern des Reichs- Oberhandelsgerichts gehören 5). Ueber die Ernennung derſelben gelten dieſelben Regeln wie bei den Disziplinarkammern. (§. 93.) In den einzelnen Disciplinarſachen erfolgt die mündliche Ver- handlung und Entſcheidung durch 7 Mitglieder. Der Vorſitzende und wenigſtens drei Beiſitzer müſſen zu den richterlichen Mitglie- dern gehören 6). Soweit ſich hieraus nicht Abänderungen ergeben, 1) Geſetz §. 120. 122. 2) Der Ausdruck „Disciplinar-Behörde“ umfaßt beide Arten. 3) Geſetz §. 121 Abſ. 1 ſetzt nur in erſter Inſtanz an Stelle der Dis- ciplinar-Kammern die Kommiſſionen; die allgemeine, im §. 86 enthaltene Vor- ſchrift über die zweite Inſtanz bleibt unberührt. 4) Geſetz §. 87 Abſ. 3. 5) Geſetz §. 91 Abſ. 1. Die Bundesraths-Mitglieder nehmen ihre Stelle im Disciplinarhof gleich nach dem Präſidenten oder deſſen Vertreter, alſo vor den übrigen Mitgliedern ein und rangiren unter einander nach der Reihen- folge, welche für ſie im Bundesrathe beſteht. Zur Vertretung des Präſidenten iſt aber der Vice-Präſident des Reichs-Oberhandelsgerichts, eventuell das äl- teſte, dem Disciplinarhofe angehörende Mitglied des Reichs-Oberhandelsgerichts berufen. Regulativ §. 23 Nr. 4. 6) Geſetz §. 91 Abſ. 2. Die Zahl iſt eine geſchloſſene. Vgl. Regulativ §. 23 Nr. 2.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/395
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/395>, abgerufen am 22.11.2024.