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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
und zur Ausübung der in Art. 14 und 25 des Entwurfs er-
wähnten Rechte (Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung,
Auflösung des Reichstages) befugt sein solle.

Bei weitem wichtiger ist das zweite Protokoll vom 28. Ja-
nuar 1867 1). Die Sitzung war anberaumt worden, "um die
vertraulich gepflogenen Berathungen zu einem vorläufigen Abschluß
zu bringen." Zu diesem Zwecke hatten die Preußischen Bevoll-
mächtigten sich der Aufgabe unterzogen, "aus den von den übrigen
Herren Bevollmächtigten formulirten zahlreichen Amendements
diejenigen auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl
der geäußerten Wünsche befriedigen dürften, ohne den Prin-
zipien des Entwurfs entgegenzulaufen
."

Diese Arbeit hatte zu einer Umgestaltung des Entwurfs vom
15. Dezember 1866 geführt; war zunächst aber auf den 8. Ab-
schnitt vom Postwesen und den 11. Abschnitt vom Bundeskriegs-
wesen noch nicht erstreckt worden. Der Preußische Bevollmächtigte
erklärte zugleich, "daß die königliche Regierung sich in Betreff der
Abschnitte, auf welche diese Arbeit sich bezieht, zu ferneren Aende-
rungen nicht verstehen könne."

Das Protokoll berichtet nun weiter:

"Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen-
dements vorgelesen und discutirt waren, vereinigten die Herren
Bevollmächtigten sich zu der Erklärung: daß sie die auf diese Weise
amendirten Abschnitte des Verf.-Entwurfs als vorläufig fest-
gestellt
betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs-
tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen
verbündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollständige
Resultat der Conferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Er-
klärung auf die heute angenommenen Abschnitte zurückzukommen 2)."

Das dritte Protokoll vom 7. Februar 1867 3) enthält
hinsichtlich der Abschnitte über das Postwesen und das Kriegswesen

1) Stenograph. Berichte des verf. Reichstags. Anlagen S. 19. Hahn
S. 487. Glaser I, 3. S. 6. Staatsarch. XII. S. 357.
2) Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Be-
ziehung auf die Uebergangs-Bestimmungen, welche hinsichtlich des Einschlusses
dieser Staaten in die Zollgränze u. s. w. erforderlich wären.
3) Stenogr. Berichte Anlagen S. 21. Glaser I. 3. S. 10. Hahn
488. Staatsarch. XII. S. 358.

§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
und zur Ausübung der in Art. 14 und 25 des Entwurfs er-
wähnten Rechte (Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung,
Auflöſung des Reichstages) befugt ſein ſolle.

Bei weitem wichtiger iſt das zweite Protokoll vom 28. Ja-
nuar 1867 1). Die Sitzung war anberaumt worden, „um die
vertraulich gepflogenen Berathungen zu einem vorläufigen Abſchluß
zu bringen.“ Zu dieſem Zwecke hatten die Preußiſchen Bevoll-
mächtigten ſich der Aufgabe unterzogen, „aus den von den übrigen
Herren Bevollmächtigten formulirten zahlreichen Amendements
diejenigen auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl
der geäußerten Wünſche befriedigen dürften, ohne den Prin-
zipien des Entwurfs entgegenzulaufen
.“

Dieſe Arbeit hatte zu einer Umgeſtaltung des Entwurfs vom
15. Dezember 1866 geführt; war zunächſt aber auf den 8. Ab-
ſchnitt vom Poſtweſen und den 11. Abſchnitt vom Bundeskriegs-
weſen noch nicht erſtreckt worden. Der Preußiſche Bevollmächtigte
erklärte zugleich, „daß die königliche Regierung ſich in Betreff der
Abſchnitte, auf welche dieſe Arbeit ſich bezieht, zu ferneren Aende-
rungen nicht verſtehen könne.“

Das Protokoll berichtet nun weiter:

„Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen-
dements vorgeleſen und discutirt waren, vereinigten die Herren
Bevollmächtigten ſich zu der Erklärung: daß ſie die auf dieſe Weiſe
amendirten Abſchnitte des Verf.-Entwurfs als vorläufig feſt-
geſtellt
betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs-
tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen
verbündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollſtändige
Reſultat der Conferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Er-
klärung auf die heute angenommenen Abſchnitte zurückzukommen 2).“

Das dritte Protokoll vom 7. Februar 1867 3) enthält
hinſichtlich der Abſchnitte über das Poſtweſen und das Kriegsweſen

1) Stenograph. Berichte des verf. Reichstags. Anlagen S. 19. Hahn
S. 487. Glaſer I, 3. S. 6. Staatsarch. XII. S. 357.
2) Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Be-
ziehung auf die Uebergangs-Beſtimmungen, welche hinſichtlich des Einſchluſſes
dieſer Staaten in die Zollgränze u. ſ. w. erforderlich wären.
3) Stenogr. Berichte Anlagen S. 21. Glaſer I. 3. S. 10. Hahn
488. Staatsarch. XII. S. 358.
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[22/0042] §. 2. Die Gründung des nordd. Bundes. und zur Ausübung der in Art. 14 und 25 des Entwurfs er- wähnten Rechte (Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung, Auflöſung des Reichstages) befugt ſein ſolle. Bei weitem wichtiger iſt das zweite Protokoll vom 28. Ja- nuar 1867 1). Die Sitzung war anberaumt worden, „um die vertraulich gepflogenen Berathungen zu einem vorläufigen Abſchluß zu bringen.“ Zu dieſem Zwecke hatten die Preußiſchen Bevoll- mächtigten ſich der Aufgabe unterzogen, „aus den von den übrigen Herren Bevollmächtigten formulirten zahlreichen Amendements diejenigen auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl der geäußerten Wünſche befriedigen dürften, ohne den Prin- zipien des Entwurfs entgegenzulaufen.“ Dieſe Arbeit hatte zu einer Umgeſtaltung des Entwurfs vom 15. Dezember 1866 geführt; war zunächſt aber auf den 8. Ab- ſchnitt vom Poſtweſen und den 11. Abſchnitt vom Bundeskriegs- weſen noch nicht erſtreckt worden. Der Preußiſche Bevollmächtigte erklärte zugleich, „daß die königliche Regierung ſich in Betreff der Abſchnitte, auf welche dieſe Arbeit ſich bezieht, zu ferneren Aende- rungen nicht verſtehen könne.“ Das Protokoll berichtet nun weiter: „Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen- dements vorgeleſen und discutirt waren, vereinigten die Herren Bevollmächtigten ſich zu der Erklärung: daß ſie die auf dieſe Weiſe amendirten Abſchnitte des Verf.-Entwurfs als vorläufig feſt- geſtellt betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs- tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen verbündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollſtändige Reſultat der Conferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Er- klärung auf die heute angenommenen Abſchnitte zurückzukommen 2).“ Das dritte Protokoll vom 7. Februar 1867 3) enthält hinſichtlich der Abſchnitte über das Poſtweſen und das Kriegsweſen 1) Stenograph. Berichte des verf. Reichstags. Anlagen S. 19. Hahn S. 487. Glaſer I, 3. S. 6. Staatsarch. XII. S. 357. 2) Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Be- ziehung auf die Uebergangs-Beſtimmungen, welche hinſichtlich des Einſchluſſes dieſer Staaten in die Zollgränze u. ſ. w. erforderlich wären. 3) Stenogr. Berichte Anlagen S. 21. Glaſer I. 3. S. 10. Hahn 488. Staatsarch. XII. S. 358.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/42>, abgerufen am 21.11.2024.