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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
dieselbe Feststellung wie das 2. Protokoll hinsichtlich der übrigen
Theile des Entwurfes; so daß das zweite und dritte Protokoll
zusammen den Entwurf, wie er dem Reichstage (mit neuer Numeri-
rung der Artikel) vorgelegt werden sollte, definitiv feststellten 1).
Dieser Entwurf ist demnach der III. Entwurf der Verfassung.

Neben diesen, die Feststellung des Entwurfs enthaltenden
Protokollen gibt es noch ein viertes, ebenfalls am 7. Februar
1867 aufgenommenes "Schlußprotokoll," welches Erklärungen
einzelner Bevollmächtigten enthält 2). Die überwiegende Mehr-
zahl derselben betrifft Fragen vorübergehender Bedeutung, welche
inzwischen längst erledigt sind 3), einige andere enthalten politische
Wünsche, auf deren Durchführung die Staaten im Interesse des
baldigen Zustandekommens der Verfassung verzichten 4), einige end-
lich beziehen sich auf die Auslegung einiger Artikel des Entwurfs 5).
Auch dieses Protokoll constatirt aber, daß sämmtliche Bevollmächtigte
trotz ihrer besonderen Erklärungen darüber einverstanden seien,
"daß der in amendirter Form definitiv festgestellte Ver-
fassungs-Entwurf Namens der Gesammtheit der in der Con-
ferenz vertretenen Regierungen durch die Krone Preußen
dem Reichstage vorgelegt werde."

Nachdem die allgemeinen Wahlen am 12. Februar 1867 statt-
gefunden hatten, berief der König von Preußen in Ausführung

1) Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 22.
2) Stenogr. Berichte a. a. O. S. 23. Glaser I. 3. S. 15. Hahn
489. Staatsarchiv XII. S. 359.
3) Derartige Vorbehalte und Erklärungen gaben ab: Hessen wegen
Kastel und Kostheim, wegen des Waaren-Verkehrs mit Südhessen, wegen Ver-
theilung der Postüberschüsse, wegen einer Militär-Convention; Mecklenburg
wegen einer Entschädigung für Aufhebung des Elbzolles, wegen des Mecklenb.-
Französ. Handelsvertrages, wegen des Fahnen-Eides; Braunschweig wegen
des Dislocationsrechts des Bundesfeldherrn; die meisten thüringischen
Staaten
wegen der Militairlasten; die Hansestädte wegen des Aversums,
der Bundesflagge und des Consulatswesens, der Kosten der Lokal-Post-Ein-
richtungen.
4) Besonders Oldenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, welche
ein Oberhaus, Bundesministerien, Vereinbarung des Militair-Etats statt des
Pauschquantums und ein Bundesgericht wünschten.
5) Namentlich über die Bedeutung des Wortes "Bevölkerung" in Art. 57
(Sachsen und die Hansestädte) und über die Fortdauer der Austrägalgerichte
trotz Art. 68 (Hessen und Hamburg.)

§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
dieſelbe Feſtſtellung wie das 2. Protokoll hinſichtlich der übrigen
Theile des Entwurfes; ſo daß das zweite und dritte Protokoll
zuſammen den Entwurf, wie er dem Reichstage (mit neuer Numeri-
rung der Artikel) vorgelegt werden ſollte, definitiv feſtſtellten 1).
Dieſer Entwurf iſt demnach der III. Entwurf der Verfaſſung.

Neben dieſen, die Feſtſtellung des Entwurfs enthaltenden
Protokollen gibt es noch ein viertes, ebenfalls am 7. Februar
1867 aufgenommenes „Schlußprotokoll,“ welches Erklärungen
einzelner Bevollmächtigten enthält 2). Die überwiegende Mehr-
zahl derſelben betrifft Fragen vorübergehender Bedeutung, welche
inzwiſchen längſt erledigt ſind 3), einige andere enthalten politiſche
Wünſche, auf deren Durchführung die Staaten im Intereſſe des
baldigen Zuſtandekommens der Verfaſſung verzichten 4), einige end-
lich beziehen ſich auf die Auslegung einiger Artikel des Entwurfs 5).
Auch dieſes Protokoll conſtatirt aber, daß ſämmtliche Bevollmächtigte
trotz ihrer beſonderen Erklärungen darüber einverſtanden ſeien,
„daß der in amendirter Form definitiv feſtgeſtellte Ver-
faſſungs-Entwurf Namens der Geſammtheit der in der Con-
ferenz vertretenen Regierungen durch die Krone Preußen
dem Reichstage vorgelegt werde.“

Nachdem die allgemeinen Wahlen am 12. Februar 1867 ſtatt-
gefunden hatten, berief der König von Preußen in Ausführung

1) Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 22.
2) Stenogr. Berichte a. a. O. S. 23. Glaſer I. 3. S. 15. Hahn
489. Staatsarchiv XII. S. 359.
3) Derartige Vorbehalte und Erklärungen gaben ab: Heſſen wegen
Kaſtel und Koſtheim, wegen des Waaren-Verkehrs mit Südheſſen, wegen Ver-
theilung der Poſtüberſchüſſe, wegen einer Militär-Convention; Mecklenburg
wegen einer Entſchädigung für Aufhebung des Elbzolles, wegen des Mecklenb.-
Franzöſ. Handelsvertrages, wegen des Fahnen-Eides; Braunſchweig wegen
des Dislocationsrechts des Bundesfeldherrn; die meiſten thüringiſchen
Staaten
wegen der Militairlaſten; die Hanſeſtädte wegen des Averſums,
der Bundesflagge und des Conſulatsweſens, der Koſten der Lokal-Poſt-Ein-
richtungen.
4) Beſonders Oldenburg und Sachſen-Coburg-Gotha, welche
ein Oberhaus, Bundesminiſterien, Vereinbarung des Militair-Etats ſtatt des
Pauſchquantums und ein Bundesgericht wünſchten.
5) Namentlich über die Bedeutung des Wortes „Bevölkerung“ in Art. 57
(Sachſen und die Hanſeſtädte) und über die Fortdauer der Auſträgalgerichte
trotz Art. 68 (Heſſen und Hamburg.)
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[23/0043] §. 2. Die Gründung des nordd. Bundes. dieſelbe Feſtſtellung wie das 2. Protokoll hinſichtlich der übrigen Theile des Entwurfes; ſo daß das zweite und dritte Protokoll zuſammen den Entwurf, wie er dem Reichstage (mit neuer Numeri- rung der Artikel) vorgelegt werden ſollte, definitiv feſtſtellten 1). Dieſer Entwurf iſt demnach der III. Entwurf der Verfaſſung. Neben dieſen, die Feſtſtellung des Entwurfs enthaltenden Protokollen gibt es noch ein viertes, ebenfalls am 7. Februar 1867 aufgenommenes „Schlußprotokoll,“ welches Erklärungen einzelner Bevollmächtigten enthält 2). Die überwiegende Mehr- zahl derſelben betrifft Fragen vorübergehender Bedeutung, welche inzwiſchen längſt erledigt ſind 3), einige andere enthalten politiſche Wünſche, auf deren Durchführung die Staaten im Intereſſe des baldigen Zuſtandekommens der Verfaſſung verzichten 4), einige end- lich beziehen ſich auf die Auslegung einiger Artikel des Entwurfs 5). Auch dieſes Protokoll conſtatirt aber, daß ſämmtliche Bevollmächtigte trotz ihrer beſonderen Erklärungen darüber einverſtanden ſeien, „daß der in amendirter Form definitiv feſtgeſtellte Ver- faſſungs-Entwurf Namens der Geſammtheit der in der Con- ferenz vertretenen Regierungen durch die Krone Preußen dem Reichstage vorgelegt werde.“ Nachdem die allgemeinen Wahlen am 12. Februar 1867 ſtatt- gefunden hatten, berief der König von Preußen in Ausführung 1) Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 22. 2) Stenogr. Berichte a. a. O. S. 23. Glaſer I. 3. S. 15. Hahn 489. Staatsarchiv XII. S. 359. 3) Derartige Vorbehalte und Erklärungen gaben ab: Heſſen wegen Kaſtel und Koſtheim, wegen des Waaren-Verkehrs mit Südheſſen, wegen Ver- theilung der Poſtüberſchüſſe, wegen einer Militär-Convention; Mecklenburg wegen einer Entſchädigung für Aufhebung des Elbzolles, wegen des Mecklenb.- Franzöſ. Handelsvertrages, wegen des Fahnen-Eides; Braunſchweig wegen des Dislocationsrechts des Bundesfeldherrn; die meiſten thüringiſchen Staaten wegen der Militairlaſten; die Hanſeſtädte wegen des Averſums, der Bundesflagge und des Conſulatsweſens, der Koſten der Lokal-Poſt-Ein- richtungen. 4) Beſonders Oldenburg und Sachſen-Coburg-Gotha, welche ein Oberhaus, Bundesminiſterien, Vereinbarung des Militair-Etats ſtatt des Pauſchquantums und ein Bundesgericht wünſchten. 5) Namentlich über die Bedeutung des Wortes „Bevölkerung“ in Art. 57 (Sachſen und die Hanſeſtädte) und über die Fortdauer der Auſträgalgerichte trotz Art. 68 (Heſſen und Hamburg.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/43>, abgerufen am 21.11.2024.