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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 37. Der Begriff der Reichsbeamten.
dagegen nicht diejenigen Beamten der Einzelstaaten, welche zwar
die Reichsgesetze und Bundesrathsbeschlüsse handhaben und deren
Amtsführung der Oberaufsicht des Reiches unterliegt, welche aber
in keinem dienstlichen Unterordnungs-Verhältniß zu den oberen
Reichsbehörden und somit zum Kaiser stehen, also beispielsweise
die Beamten der Zollverwaltung, der Eisenbahn-Verwaltung, der
Seemanns-Aemter u. s. w. 1).

Die Verordnung vom 29. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 303)
bezeichnet in der Ueberschrift die Reichsbeamten, deren Anstellung
vom Kaiser ausgeht, als unmittelbare 2); der Allerh. Erlaß
vom 3. August 1871 (R.-G.-Bl. S. 318) als kaiserliche. Im
Gegensatz hierzu ergiebt sich für die Beamten der zweiten, im §. 1
des Reichsbeamten-Gesetzes aufgeführten Kategorie die Bezeichnung:
"mittelbare Reichsbeamte" 3), welche für dieselben üblich gewor-
den ist 4).

Die mittelbaren Reichsbeamten sind daher wohl zu unterschei-
den von denjenigen Beamten der Einzelstaaten, welche in einem
Verwaltungszweige thätig sind, hinsichtlich dessen das Reich auf
die Gesetzgebung und Oberaufsicht beschränkt ist 5).

3) Durch besondere gesetzliche Anordnungen sind die Rechte und
Pflichten der Reichsbeamten beigelegt worden:

a) den Reichstags-Beamten. Gesetz vom 31. März 1873
§. 156.
b) den Beamten der Reichsbank. Gesetz vom 14. März
1875 §. 28.

4) Zu den Reichsbeamten gehören begrifflich auch die Elsaß-
Lothringischen Landes-Beamten. Das Gesetz vom 31. März
1873 ist auf die Rechtsverhältnisse der elsaß-lothringischen Lan-
desbeamten, welche ein Diensteinkommen aus der Landeskasse

1) Die Motive a. a. O. sagen: Es handelt sich (im §. 1) nur um dieje-
nigen Beamten, welche in einem vom Reiche unmittelbar geleiteten Verwaltungs-
zweige thätig sind.
2) ebenso schon die Verordn. vom 3. Dez. 1867 (B.-G.-Bl. S. 327.)
3) Man könnte auch sagen: "landesherrliche Reichsbeamte."
4) Vgl. das oben citirte Erk. des Disciplinarhofes im Centralbl. 1874
S. 145.
5) Die Bezeichnung "mittelbare Reichsbeamte" wäre an und für sich auch
auf diese Beamten anwendbar. Vgl. oben S. 292.

§. 37. Der Begriff der Reichsbeamten.
dagegen nicht diejenigen Beamten der Einzelſtaaten, welche zwar
die Reichsgeſetze und Bundesrathsbeſchlüſſe handhaben und deren
Amtsführung der Oberaufſicht des Reiches unterliegt, welche aber
in keinem dienſtlichen Unterordnungs-Verhältniß zu den oberen
Reichsbehörden und ſomit zum Kaiſer ſtehen, alſo beiſpielsweiſe
die Beamten der Zollverwaltung, der Eiſenbahn-Verwaltung, der
Seemanns-Aemter u. ſ. w. 1).

Die Verordnung vom 29. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 303)
bezeichnet in der Ueberſchrift die Reichsbeamten, deren Anſtellung
vom Kaiſer ausgeht, als unmittelbare 2); der Allerh. Erlaß
vom 3. Auguſt 1871 (R.-G.-Bl. S. 318) als kaiſerliche. Im
Gegenſatz hierzu ergiebt ſich für die Beamten der zweiten, im §. 1
des Reichsbeamten-Geſetzes aufgeführten Kategorie die Bezeichnung:
„mittelbare Reichsbeamte“ 3), welche für dieſelben üblich gewor-
den iſt 4).

Die mittelbaren Reichsbeamten ſind daher wohl zu unterſchei-
den von denjenigen Beamten der Einzelſtaaten, welche in einem
Verwaltungszweige thätig ſind, hinſichtlich deſſen das Reich auf
die Geſetzgebung und Oberaufſicht beſchränkt iſt 5).

3) Durch beſondere geſetzliche Anordnungen ſind die Rechte und
Pflichten der Reichsbeamten beigelegt worden:

a) den Reichstags-Beamten. Geſetz vom 31. März 1873
§. 156.
b) den Beamten der Reichsbank. Geſetz vom 14. März
1875 §. 28.

4) Zu den Reichsbeamten gehören begrifflich auch die Elſaß-
Lothringiſchen Landes-Beamten. Das Geſetz vom 31. März
1873 iſt auf die Rechtsverhältniſſe der elſaß-lothringiſchen Lan-
desbeamten, welche ein Dienſteinkommen aus der Landeskaſſe

1) Die Motive a. a. O. ſagen: Es handelt ſich (im §. 1) nur um dieje-
nigen Beamten, welche in einem vom Reiche unmittelbar geleiteten Verwaltungs-
zweige thätig ſind.
2) ebenſo ſchon die Verordn. vom 3. Dez. 1867 (B.-G.-Bl. S. 327.)
3) Man könnte auch ſagen: „landesherrliche Reichsbeamte.“
4) Vgl. das oben citirte Erk. des Disciplinarhofes im Centralbl. 1874
S. 145.
5) Die Bezeichnung „mittelbare Reichsbeamte“ wäre an und für ſich auch
auf dieſe Beamten anwendbar. Vgl. oben S. 292.
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[400/0420] §. 37. Der Begriff der Reichsbeamten. dagegen nicht diejenigen Beamten der Einzelſtaaten, welche zwar die Reichsgeſetze und Bundesrathsbeſchlüſſe handhaben und deren Amtsführung der Oberaufſicht des Reiches unterliegt, welche aber in keinem dienſtlichen Unterordnungs-Verhältniß zu den oberen Reichsbehörden und ſomit zum Kaiſer ſtehen, alſo beiſpielsweiſe die Beamten der Zollverwaltung, der Eiſenbahn-Verwaltung, der Seemanns-Aemter u. ſ. w. 1). Die Verordnung vom 29. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 303) bezeichnet in der Ueberſchrift die Reichsbeamten, deren Anſtellung vom Kaiſer ausgeht, als unmittelbare 2); der Allerh. Erlaß vom 3. Auguſt 1871 (R.-G.-Bl. S. 318) als kaiſerliche. Im Gegenſatz hierzu ergiebt ſich für die Beamten der zweiten, im §. 1 des Reichsbeamten-Geſetzes aufgeführten Kategorie die Bezeichnung: „mittelbare Reichsbeamte“ 3), welche für dieſelben üblich gewor- den iſt 4). Die mittelbaren Reichsbeamten ſind daher wohl zu unterſchei- den von denjenigen Beamten der Einzelſtaaten, welche in einem Verwaltungszweige thätig ſind, hinſichtlich deſſen das Reich auf die Geſetzgebung und Oberaufſicht beſchränkt iſt 5). 3) Durch beſondere geſetzliche Anordnungen ſind die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten beigelegt worden: a) den Reichstags-Beamten. Geſetz vom 31. März 1873 §. 156. b) den Beamten der Reichsbank. Geſetz vom 14. März 1875 §. 28. 4) Zu den Reichsbeamten gehören begrifflich auch die Elſaß- Lothringiſchen Landes-Beamten. Das Geſetz vom 31. März 1873 iſt auf die Rechtsverhältniſſe der elſaß-lothringiſchen Lan- desbeamten, welche ein Dienſteinkommen aus der Landeskaſſe 1) Die Motive a. a. O. ſagen: Es handelt ſich (im §. 1) nur um dieje- nigen Beamten, welche in einem vom Reiche unmittelbar geleiteten Verwaltungs- zweige thätig ſind. 2) ebenſo ſchon die Verordn. vom 3. Dez. 1867 (B.-G.-Bl. S. 327.) 3) Man könnte auch ſagen: „landesherrliche Reichsbeamte.“ 4) Vgl. das oben citirte Erk. des Disciplinarhofes im Centralbl. 1874 S. 145. 5) Die Bezeichnung „mittelbare Reichsbeamte“ wäre an und für ſich auch auf dieſe Beamten anwendbar. Vgl. oben S. 292.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/420>, abgerufen am 22.11.2024.