Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 38. Die Anstellung der Reichsbeamten. recht habe oder wegen der Anstellung gewisser Beamten vorhergehört werden muß 1). So wie der Kaiser hinsichtlich aller Regierungsgeschäfte die Durch die Verordnung vom 23. Nov. 1874 §. 2 (R.-G.-Bl. a) Die Mitglieder der höheren Reichsbehörden 3), sowie die- b) die Konsuln -- sowohl Berufskonsuln als Wahlkonsuln. Dagegen werden nach §. 3 a. a. O. die Anstellungs-Urkunden 1) Siehe oben S. 262. 2) Ein Verbot oder eine Beschränkung dieser Delegationsbefugniß ist im Art. 18 der R.-V. nicht enthalten. 3) Das Verzeichniß derselben steht im R.-G.-Bl. 1874 S. 136 ff. 4) Dies bezieht sich nur auf die sogen. mittelbaren Reichsbeamten (Mili- tär- Post- Telegraphen-Beamte). 5) Beispiele: Das Gesetz vom 12. Juni 1869 §. 4 überträgt beim
R.-O.-H.-G. die Ernennung der Sekretäre dem Reichskanzler, die Ernen- nung der übrigen Subaltern- und Unterbeamten dem Präsiden- ten des Gerichtshofes. Das Gesetz vom 23. März 1873 §. 11 Abs. 2 über- trägt dem Vorsitzenden der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds die Ernen- nung des Bureaupersonals (also mit Einschluß der Sekretäre). Dage- §. 38. Die Anſtellung der Reichsbeamten. recht habe oder wegen der Anſtellung gewiſſer Beamten vorhergehört werden muß 1). So wie der Kaiſer hinſichtlich aller Regierungsgeſchäfte die Durch die Verordnung vom 23. Nov. 1874 §. 2 (R.-G.-Bl. a) Die Mitglieder der höheren Reichsbehörden 3), ſowie die- b) die Konſuln — ſowohl Berufskonſuln als Wahlkonſuln. Dagegen werden nach §. 3 a. a. O. die Anſtellungs-Urkunden 1) Siehe oben S. 262. 2) Ein Verbot oder eine Beſchränkung dieſer Delegationsbefugniß iſt im Art. 18 der R.-V. nicht enthalten. 3) Das Verzeichniß derſelben ſteht im R.-G.-Bl. 1874 S. 136 ff. 4) Dies bezieht ſich nur auf die ſogen. mittelbaren Reichsbeamten (Mili- tär- Poſt- Telegraphen-Beamte). 5) Beiſpiele: Das Geſetz vom 12. Juni 1869 §. 4 überträgt beim
R.-O.-H.-G. die Ernennung der Sekretäre dem Reichskanzler, die Ernen- nung der übrigen Subaltern- und Unterbeamten dem Präſiden- ten des Gerichtshofes. Das Geſetz vom 23. März 1873 §. 11 Abſ. 2 über- trägt dem Vorſitzenden der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds die Ernen- nung des Bureauperſonals (alſo mit Einſchluß der Sekretäre). Dage- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0425" n="405"/><fw place="top" type="header">§. 38. Die Anſtellung der Reichsbeamten.</fw><lb/> recht habe oder wegen der Anſtellung gewiſſer Beamten vorher<lb/> gehört werden muß <note place="foot" n="1)">Siehe oben S. 262.</note>.</p><lb/> <p>So wie der Kaiſer hinſichtlich aller Regierungsgeſchäfte die<lb/> Befugniß hat, dieſelben den geſetzlich errichteten Behörden zu dele-<lb/> giren, ſo kann auch die Anſtellung von Reichsbeamten durch Dele-<lb/> gation Reichsbehörden übertragen ſein <note place="foot" n="2)">Ein Verbot oder eine Beſchränkung dieſer Delegationsbefugniß iſt im<lb/> Art. 18 der R.-V. nicht enthalten.</note>. Der Reichskanzler als<lb/> der kaiſerliche Miniſter iſt auch für dieſe Geſchäfte zuſtändig, ſo-<lb/> weit nicht entweder der Kaiſer dieſelben zu eigener Entſcheidung<lb/> ſich vorbehalten hat oder durch ſpezielle Vorſchrift eine andere<lb/> Reichsbehörde mit ihnen beauftragt iſt.</p><lb/> <p>Durch die Verordnung vom 23. Nov. 1874 §. 2 (R.-G.-Bl.<lb/> S. 135) iſt beſtimmt, daß eine <hi rendition="#g">Kaiſerliche</hi> Beſtallung er-<lb/> halten:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die Mitglieder der höheren Reichsbehörden <note place="foot" n="3)">Das Verzeichniß derſelben ſteht im R.-G.-Bl. 1874 S. 136 ff.</note>, ſowie die-<lb/> jenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienſtlichen Stellung den-<lb/> ſelben vorgehen oder gleichſtehen;</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) die Konſuln — ſowohl Berufskonſuln als Wahlkonſuln.</p><lb/> <p>Dagegen werden nach §. 3 a. a. O. die Anſtellungs-Urkunden<lb/> der übrigen Reichsbeamten im Namen des Kaiſers vom <hi rendition="#g">Reichs-<lb/> kanzler</hi> oder von den durch denſelben dazu ermächtigten Behör-<lb/> den ertheilt. Der Reichskanzler hat ſonach in dieſer Hinſicht eine<lb/> generelle Subſtitutions-Vollmacht. Soweit durch Reichsgeſetz oder<lb/> vertragsmäßig <note place="foot" n="4)">Dies bezieht ſich nur auf die ſogen. mittelbaren Reichsbeamten (Mili-<lb/> tär- Poſt- Telegraphen-Beamte).</note> eine abweichende Beſtimmung getroffen iſt, bleibt<lb/> dieſelbe ſelbſtverſtändlich in Kraft. (§. 4.) Die Reichsgeſetze ent-<lb/> halten mehrfach Anordnungen, welche theils dem Reichskanzler<lb/> theils den Chefs von Behörden die Ernennung gewiſſer Beamter<lb/> übertragen <note xml:id="seg2pn_46_1" next="#seg2pn_46_2" place="foot" n="5)"><hi rendition="#g">Beiſpiele</hi>: Das Geſetz vom 12. <choice><sic>Juui</sic><corr>Juni</corr></choice> 1869 §. 4 überträgt beim<lb/> R.-O.-H.-G. die Ernennung der <hi rendition="#g">Sekretäre</hi> dem Reichskanzler, die Ernen-<lb/> nung der <hi rendition="#g">übrigen Subaltern- und Unterbeamten</hi> dem Präſiden-<lb/> ten des Gerichtshofes. Das Geſetz vom 23. März 1873 §. 11 Abſ. 2 über-<lb/> trägt dem Vorſitzenden der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds die Ernen-<lb/> nung des <hi rendition="#g">Bureauperſonals</hi> (alſo mit Einſchluß der Sekretäre). Dage-</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [405/0425]
§. 38. Die Anſtellung der Reichsbeamten.
recht habe oder wegen der Anſtellung gewiſſer Beamten vorher
gehört werden muß 1).
So wie der Kaiſer hinſichtlich aller Regierungsgeſchäfte die
Befugniß hat, dieſelben den geſetzlich errichteten Behörden zu dele-
giren, ſo kann auch die Anſtellung von Reichsbeamten durch Dele-
gation Reichsbehörden übertragen ſein 2). Der Reichskanzler als
der kaiſerliche Miniſter iſt auch für dieſe Geſchäfte zuſtändig, ſo-
weit nicht entweder der Kaiſer dieſelben zu eigener Entſcheidung
ſich vorbehalten hat oder durch ſpezielle Vorſchrift eine andere
Reichsbehörde mit ihnen beauftragt iſt.
Durch die Verordnung vom 23. Nov. 1874 §. 2 (R.-G.-Bl.
S. 135) iſt beſtimmt, daß eine Kaiſerliche Beſtallung er-
halten:
a) Die Mitglieder der höheren Reichsbehörden 3), ſowie die-
jenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienſtlichen Stellung den-
ſelben vorgehen oder gleichſtehen;
b) die Konſuln — ſowohl Berufskonſuln als Wahlkonſuln.
Dagegen werden nach §. 3 a. a. O. die Anſtellungs-Urkunden
der übrigen Reichsbeamten im Namen des Kaiſers vom Reichs-
kanzler oder von den durch denſelben dazu ermächtigten Behör-
den ertheilt. Der Reichskanzler hat ſonach in dieſer Hinſicht eine
generelle Subſtitutions-Vollmacht. Soweit durch Reichsgeſetz oder
vertragsmäßig 4) eine abweichende Beſtimmung getroffen iſt, bleibt
dieſelbe ſelbſtverſtändlich in Kraft. (§. 4.) Die Reichsgeſetze ent-
halten mehrfach Anordnungen, welche theils dem Reichskanzler
theils den Chefs von Behörden die Ernennung gewiſſer Beamter
übertragen 5).
1) Siehe oben S. 262.
2) Ein Verbot oder eine Beſchränkung dieſer Delegationsbefugniß iſt im
Art. 18 der R.-V. nicht enthalten.
3) Das Verzeichniß derſelben ſteht im R.-G.-Bl. 1874 S. 136 ff.
4) Dies bezieht ſich nur auf die ſogen. mittelbaren Reichsbeamten (Mili-
tär- Poſt- Telegraphen-Beamte).
5) Beiſpiele: Das Geſetz vom 12. Juni 1869 §. 4 überträgt beim
R.-O.-H.-G. die Ernennung der Sekretäre dem Reichskanzler, die Ernen-
nung der übrigen Subaltern- und Unterbeamten dem Präſiden-
ten des Gerichtshofes. Das Geſetz vom 23. März 1873 §. 11 Abſ. 2 über-
trägt dem Vorſitzenden der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds die Ernen-
nung des Bureauperſonals (alſo mit Einſchluß der Sekretäre). Dage-
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