Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. auf die Ausübung ihres Amtes als Angriffe gegen die Staats-gewalt selbst aufzufassen. Allein nicht blos der Staat, sondern auch der Beamte für seine Person, der amtliche Hand- lungen vorzunehmen verpflichtet ist, wird das Objekt des Angriffes und folgeweise das Objekt des Schutzes. Der Staat befriedigt diesen Anspruch des Beamten, in Aus- Mit Strafe ist bedroht im §. 113 des R.-St.-G.-B's., wer 2) "Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine 3) Die Beleidigung eines Beamten in Beziehung auf seinen 1) Vgl. John in v. Holtzendorff's Handb. des Strafrechts Bd. III. S. 115 ff. Hiller Die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung. Würzb. 1873. 2) Vgl. Heinze in Goldtammer's Archiv Bd. XVII. S. 738 ff. John a. a. O. S. 125 ff. 3) Oppenhoff Kommentar Note 1 zu §. 196.
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. auf die Ausübung ihres Amtes als Angriffe gegen die Staats-gewalt ſelbſt aufzufaſſen. Allein nicht blos der Staat, ſondern auch der Beamte für ſeine Perſon, der amtliche Hand- lungen vorzunehmen verpflichtet iſt, wird das Objekt des Angriffes und folgeweiſe das Objekt des Schutzes. Der Staat befriedigt dieſen Anſpruch des Beamten, in Aus- Mit Strafe iſt bedroht im §. 113 des R.-St.-G.-B’s., wer 2) „Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine 3) Die Beleidigung eines Beamten in Beziehung auf ſeinen 1) Vgl. John in v. Holtzendorff’s Handb. des Strafrechts Bd. III. S. 115 ff. Hiller Die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung. Würzb. 1873. 2) Vgl. Heinze in Goldtammer’s Archiv Bd. XVII. S. 738 ff. John a. a. O. S. 125 ff. 3) Oppenhoff Kommentar Note 1 zu §. 196.
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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
auf die Ausübung ihres Amtes als Angriffe gegen die Staats-
gewalt ſelbſt aufzufaſſen. Allein nicht blos der Staat, ſondern
auch der Beamte für ſeine Perſon, der amtliche Hand-
lungen vorzunehmen verpflichtet iſt, wird das Objekt des Angriffes
und folgeweiſe das Objekt des Schutzes.
Der Staat befriedigt dieſen Anſpruch des Beamten, in Aus-
übung ſeines Amtes geſchützt zu werden, vermittelſt der Strafge-
walt, indem er Verletzungen des Beamten in Beziehung auf ſein
Amt unter Strafdrohungen ſtellt. Hieher gehören folgende Be-
ſtimmungen:
Mit Strafe iſt bedroht im §. 113 des R.-St.-G.-B’s., wer
einen Beamten, welcher zur Vollſtreckung von Geſetzen, von
Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von
Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen iſt, in der
rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes durch Gewalt
oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet 1). Vgl.
Zollgeſetz v. 1. Juli 1869 §. 161. (BG. Bl. S. 363).
2) „Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine
Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlaſſung
einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß beſtraft.“
R.-St.-G.-B. §. 114 2).
3) Die Beleidigung eines Beamten in Beziehung auf ſeinen
Beruf iſt zwar im Reichsgeſetzb. nicht mehr wie im Preuß. St.-
G.-B. §. 102 zu einem beſonderen Delict gemacht und mit einer
höheren Strafe bedroht wie die Beleidigung überhaupt. Wohl
aber kann der Umſtand, daß ein Beamter in Beziehung auf ſein
Amt beleidigt worden iſt, als Strafzumeſſungsgrund in Betracht
kommen 3). Außerdem hat aber das R.-St.-G.-B. §. 196 beſtimmt,
daß, wenn die Beleidigung gegen eine Behörde oder einen Beamten,
während ſie in der Ausübung ihres Berufes begriffen ſind, oder
in Beziehung auf ihren Beruf, begangen iſt, außer den unmittel-
bar Betheiligten auch deren amtliche Vorgeſetzte das Recht haben,
den Strafantrag zu ſtellen.
1) Vgl. John in v. Holtzendorff’s Handb. des Strafrechts Bd. III.
S. 115 ff. Hiller Die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung. Würzb. 1873.
2) Vgl. Heinze in Goldtammer’s Archiv Bd. XVII. S. 738 ff.
John a. a. O. S. 125 ff.
3) Oppenhoff Kommentar Note 1 zu §. 196.
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