Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. war, so ist der Besoldungs-Anspruch für den ganzen Monat er-worben. (Sterbemonat) 1). d) Die Besoldung der Beamten kann von Gläubigern dersel- d) Im engsten Zusammenhange mit diesem Satz steht die Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, ist zur Siche- 2) Das Recht auf den Bezug der Besoldung beginnt mit dem, 1) Vgl. Reichsges. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128. 2) Vgl. die Motive S. 34. 3) Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8. 4) Reichsges. §. 6 Abs. 1. 5) Vgl. Pr. Allg. L.-R. I. 19 §. 22. Förster a. a. O. §. 99. S. 630. Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anspruch auf die Besoldung unübertragbar sei, weil er ein "höchst persönlicher" sei, ist keine Erklärung oder Begründung, sondern eine Tautologie, ein idem per idem und überdies unrichtig. 6) Reichsges. §. 6 Abs. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier- über giebt Kanngießer S. 235 ausführliche Excerpte. 7) R.-G. §. 4. 30*
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. war, ſo iſt der Beſoldungs-Anſpruch für den ganzen Monat er-worben. (Sterbemonat) 1). d) Die Beſoldung der Beamten kann von Gläubigern derſel- d) Im engſten Zuſammenhange mit dieſem Satz ſteht die Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, iſt zur Siche- 2) Das Recht auf den Bezug der Beſoldung beginnt mit dem, 1) Vgl. Reichsgeſ. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128. 2) Vgl. die Motive S. 34. 3) Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8. 4) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 1. 5) Vgl. Pr. Allg. L.-R. I. 19 §. 22. Förſter a. a. O. §. 99. S. 630. Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anſpruch auf die Beſoldung unübertragbar ſei, weil er ein „höchſt perſönlicher“ ſei, iſt keine Erklärung oder Begründung, ſondern eine Tautologie, ein idem per idem und überdies unrichtig. 6) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier- über giebt Kanngießer S. 235 ausführliche Excerpte. 7) R.-G. §. 4. 30*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0487" n="467"/><fw place="top" type="header">§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.</fw><lb/> war, ſo iſt der Beſoldungs-Anſpruch für den ganzen Monat er-<lb/> worben. (Sterbemonat) <note place="foot" n="1)">Vgl. Reichsgeſ. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d)</hi> Die Beſoldung der Beamten kann von Gläubigern derſel-<lb/> ben nicht völlig mit Beſchlag belegt werden. Daß ſie theilweiſe<lb/> als Befriedigungsobjekt in Anſpruch genommen werden kann, be-<lb/> ruht darauf, daß ſie dem Beamten mehr als nothdürftigen, daß<lb/> ſie ihm ſtandesgemäßen Unterhalt gewährt. Soweit ſie zu dem<lb/> nothdürftigen Unterhalt erforderlich, iſt ſie überhaupt kein Exe-<lb/> kutions-Objekt. Das Reichsgeſetz §. 19 hat vorläufig die Beſtim-<lb/> mungen der Landesgeſetze über die Beſchlagnahme der Beſoldungen<lb/> der Staatsbeamten auf die Reichsbeamten ausgedehnt <note place="foot" n="2)">Vgl. die Motive S. 34.</note>; die<lb/> Reichs-Civilprozeß-Ordnung wird auch in dieſer Beziehung gemeines<lb/> Recht ſchaffen <note place="foot" n="3)">Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d)</hi> Im engſten Zuſammenhange mit dieſem Satz ſteht die<lb/> Rechtsregel, daß die Reichsbeamten den auf die Zahlung von<lb/> Dienſteinkünften, Wartegeldern oder Penſionen ihnen zuſtehenden<lb/> Anſpruch mit rechtlicher Wirkung nur in ſoweit cediren, verpfänden<lb/> oder ſonſt übertragen können, als dieſe Dienſteinkünfte der Be-<lb/> ſchlagnahme unterliegen <note place="foot" n="4)">Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 1.</note>. Denn ſoweit die Beſoldung zur „Noth-<lb/> durft“ des Beamten gehört, iſt ſie unübertragbar <note place="foot" n="5)">Vgl. Pr. Allg. L.-R. <hi rendition="#aq">I.</hi> 19 §. 22. <hi rendition="#g">Förſter</hi> a. a. O. §. 99. S. 630.<lb/> Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anſpruch auf die Beſoldung<lb/> unübertragbar ſei, weil er ein „höchſt perſönlicher“ ſei, iſt keine Erklärung oder<lb/> Begründung, ſondern eine Tautologie, ein <hi rendition="#aq">idem per idem</hi> und überdies unrichtig.</note>.</p><lb/> <p>Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, iſt zur Siche-<lb/> rung der Reichskaſſe, welche das Gehalt auszuzahlen hat, vorge-<lb/> ſchrieben, daß die Benachrichtigung an die Kaſſe durch eine der-<lb/> ſelben auszuhändigende öffentliche Urkunde erfolgen muß <note place="foot" n="6)">Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier-<lb/> über giebt <hi rendition="#g">Kanngießer</hi> S. 235 ausführliche Excerpte.</note>.</p><lb/> <p>2) Das Recht auf den Bezug der Beſoldung beginnt mit dem,<lb/> in dem Anſtellungsvertrage vereinbarten Tage; iſt ein ſolcher nicht<lb/> feſtgeſetzt, mit dem Tage des Amtsantritts <note place="foot" n="7)">R.-G. §. 4.</note>. Wenn in dem<lb/> Reichshaushalts-Etat Gehalts-Erhöhungen vorgeſehen werden, ſo<lb/> <fw place="bottom" type="sig">30*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [467/0487]
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
war, ſo iſt der Beſoldungs-Anſpruch für den ganzen Monat er-
worben. (Sterbemonat) 1).
d) Die Beſoldung der Beamten kann von Gläubigern derſel-
ben nicht völlig mit Beſchlag belegt werden. Daß ſie theilweiſe
als Befriedigungsobjekt in Anſpruch genommen werden kann, be-
ruht darauf, daß ſie dem Beamten mehr als nothdürftigen, daß
ſie ihm ſtandesgemäßen Unterhalt gewährt. Soweit ſie zu dem
nothdürftigen Unterhalt erforderlich, iſt ſie überhaupt kein Exe-
kutions-Objekt. Das Reichsgeſetz §. 19 hat vorläufig die Beſtim-
mungen der Landesgeſetze über die Beſchlagnahme der Beſoldungen
der Staatsbeamten auf die Reichsbeamten ausgedehnt 2); die
Reichs-Civilprozeß-Ordnung wird auch in dieſer Beziehung gemeines
Recht ſchaffen 3).
d) Im engſten Zuſammenhange mit dieſem Satz ſteht die
Rechtsregel, daß die Reichsbeamten den auf die Zahlung von
Dienſteinkünften, Wartegeldern oder Penſionen ihnen zuſtehenden
Anſpruch mit rechtlicher Wirkung nur in ſoweit cediren, verpfänden
oder ſonſt übertragen können, als dieſe Dienſteinkünfte der Be-
ſchlagnahme unterliegen 4). Denn ſoweit die Beſoldung zur „Noth-
durft“ des Beamten gehört, iſt ſie unübertragbar 5).
Soweit die Gehaltsforderung übertragbar bleibt, iſt zur Siche-
rung der Reichskaſſe, welche das Gehalt auszuzahlen hat, vorge-
ſchrieben, daß die Benachrichtigung an die Kaſſe durch eine der-
ſelben auszuhändigende öffentliche Urkunde erfolgen muß 6).
2) Das Recht auf den Bezug der Beſoldung beginnt mit dem,
in dem Anſtellungsvertrage vereinbarten Tage; iſt ein ſolcher nicht
feſtgeſetzt, mit dem Tage des Amtsantritts 7). Wenn in dem
Reichshaushalts-Etat Gehalts-Erhöhungen vorgeſehen werden, ſo
1) Vgl. Reichsgeſ. §. 7. 27. 55. 60. 69. 128.
2) Vgl. die Motive S. 34.
3) Entw. der Civilpr.-Ordn. §. 696 Nro. 8.
4) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 1.
5) Vgl. Pr. Allg. L.-R. I. 19 §. 22. Förſter a. a. O. §. 99. S. 630.
Die gewöhnliche Angabe der Lehrbücher, daß der Anſpruch auf die Beſoldung
unübertragbar ſei, weil er ein „höchſt perſönlicher“ ſei, iſt keine Erklärung oder
Begründung, ſondern eine Tautologie, ein idem per idem und überdies unrichtig.
6) Reichsgeſ. §. 6 Abſ. 2. Aus den Verhandlungen des Reichstages hier-
über giebt Kanngießer S. 235 ausführliche Excerpte.
7) R.-G. §. 4.
30*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |