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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
begründet dies für die betreffenden Beamten keinen rechtlichen
Anspruch auf den erhöhten Gehalt, sondern nur für die Reichs-
regierung die Ermächtigung, Gehaltserhöhungen zu bewilligen. Der
Beamte erlangt dem Reichsfiskus gegenüber einen Rechtsanspruch
auf Gehaltszulagen erst mit dem Tage dieser Bewilligung 1). Das
Gleiche gilt aber auch in dem Falle, wenn die Regierung die Ge-
haltszulage bewilligt hat, ohne nach dem Etat dazu ermächtigt zu
sein. Der Reichsregierung bleibt es dann überlassen, dem Bun-
desrath und Reichstage gegenüber ihr Verhalten zu rechtfertigen;
die Rechte des Beamten werden durch eine etwaige Meinungs-
Verschiedenheit zwischen den Organen des Reiches über Etats-An-
gelegenheiten nicht berührt 2).

3) Das Diensteinkommen der Reichsbeamten setzt sich aus
zwei Bestandtheilen zusammen, einem festen und einem veränder-
lichen.

a) Der feste Bestandtheil, die eigentliche Besoldung richtet
sich nach der dienstlichen Stellung der Beamten und unter den Beam-
ten gleicher Stellung nach dem Dienstalter, insofern sie derartig in
Klassen abgetheilt sind, daß die jüngsten Beamten derselben Kate-
gorie weniger, die ältesten mehr als den Durchschnitts-Gehalt
beziehen.

b) Der veränderliche Bestandtheil ist der Wohnungsgeld-
zuschuß
, über dessen Bewilligung und Abmessung das Gesetz
vom 30. Juni
1873 (R.-G.-Bl. S. 166 fg.) Vorschriften erlassen
hat. Die Bedingungen für den Anspruch auf diesen Zuschuß be-
bestehen darin, daß die Reichsbeamten ihren dienstlichen Wohn-
sitz in Deutschland haben, daß sie eine etatsmäßige Stelle be-
kleiden, und daß sie eine Besoldung aus der Reichskasse beziehen.
(§. 1.) Ausgeschlossen sind demnach alle Gesandten, diplomat.
Agenten, Konsuln und andere Reichsbeamte, welche im Auslande
ihren dienstlichen Wohnsitz haben, weil in den Besoldungen und
den Repräsentationsgeldern, welche denselben gewährt werden, auf

1) R.-G. ebendas.
2) Vgl. Laband Das Budgetrecht. Berlin 1871 S. 33 fg. Dem
Bundesrath und Reichstag gegenüber kann die Reichsregierung dadurch ihre
Befugnisse überschreiten; vgl. oben S. 301 fg. Dem Beamten gegenüber hat sie
kraft der ihr zustehenden Geschäftsführung und Vertretung den Reichsfiskus ver-
pflichtet. Anderer Ansicht ist Ernst Meier Abschluß von Staatsverträgen.
1874 S. 53 fg.

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
begründet dies für die betreffenden Beamten keinen rechtlichen
Anſpruch auf den erhöhten Gehalt, ſondern nur für die Reichs-
regierung die Ermächtigung, Gehaltserhöhungen zu bewilligen. Der
Beamte erlangt dem Reichsfiskus gegenüber einen Rechtsanſpruch
auf Gehaltszulagen erſt mit dem Tage dieſer Bewilligung 1). Das
Gleiche gilt aber auch in dem Falle, wenn die Regierung die Ge-
haltszulage bewilligt hat, ohne nach dem Etat dazu ermächtigt zu
ſein. Der Reichsregierung bleibt es dann überlaſſen, dem Bun-
desrath und Reichstage gegenüber ihr Verhalten zu rechtfertigen;
die Rechte des Beamten werden durch eine etwaige Meinungs-
Verſchiedenheit zwiſchen den Organen des Reiches über Etats-An-
gelegenheiten nicht berührt 2).

3) Das Dienſteinkommen der Reichsbeamten ſetzt ſich aus
zwei Beſtandtheilen zuſammen, einem feſten und einem veränder-
lichen.

a) Der feſte Beſtandtheil, die eigentliche Beſoldung richtet
ſich nach der dienſtlichen Stellung der Beamten und unter den Beam-
ten gleicher Stellung nach dem Dienſtalter, inſofern ſie derartig in
Klaſſen abgetheilt ſind, daß die jüngſten Beamten derſelben Kate-
gorie weniger, die älteſten mehr als den Durchſchnitts-Gehalt
beziehen.

b) Der veränderliche Beſtandtheil iſt der Wohnungsgeld-
zuſchuß
, über deſſen Bewilligung und Abmeſſung das Geſetz
vom 30. Juni
1873 (R.-G.-Bl. S. 166 fg.) Vorſchriften erlaſſen
hat. Die Bedingungen für den Anſpruch auf dieſen Zuſchuß be-
beſtehen darin, daß die Reichsbeamten ihren dienſtlichen Wohn-
ſitz in Deutſchland haben, daß ſie eine etatsmäßige Stelle be-
kleiden, und daß ſie eine Beſoldung aus der Reichskaſſe beziehen.
(§. 1.) Ausgeſchloſſen ſind demnach alle Geſandten, diplomat.
Agenten, Konſuln und andere Reichsbeamte, welche im Auslande
ihren dienſtlichen Wohnſitz haben, weil in den Beſoldungen und
den Repräſentationsgeldern, welche denſelben gewährt werden, auf

1) R.-G. ebendaſ.
2) Vgl. Laband Das Budgetrecht. Berlin 1871 S. 33 fg. Dem
Bundesrath und Reichstag gegenüber kann die Reichsregierung dadurch ihre
Befugniſſe überſchreiten; vgl. oben S. 301 fg. Dem Beamten gegenüber hat ſie
kraft der ihr zuſtehenden Geſchäftsführung und Vertretung den Reichsfiskus ver-
pflichtet. Anderer Anſicht iſt Ernſt Meier Abſchluß von Staatsverträgen.
1874 S. 53 fg.
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[468/0488] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. begründet dies für die betreffenden Beamten keinen rechtlichen Anſpruch auf den erhöhten Gehalt, ſondern nur für die Reichs- regierung die Ermächtigung, Gehaltserhöhungen zu bewilligen. Der Beamte erlangt dem Reichsfiskus gegenüber einen Rechtsanſpruch auf Gehaltszulagen erſt mit dem Tage dieſer Bewilligung 1). Das Gleiche gilt aber auch in dem Falle, wenn die Regierung die Ge- haltszulage bewilligt hat, ohne nach dem Etat dazu ermächtigt zu ſein. Der Reichsregierung bleibt es dann überlaſſen, dem Bun- desrath und Reichstage gegenüber ihr Verhalten zu rechtfertigen; die Rechte des Beamten werden durch eine etwaige Meinungs- Verſchiedenheit zwiſchen den Organen des Reiches über Etats-An- gelegenheiten nicht berührt 2). 3) Das Dienſteinkommen der Reichsbeamten ſetzt ſich aus zwei Beſtandtheilen zuſammen, einem feſten und einem veränder- lichen. a) Der feſte Beſtandtheil, die eigentliche Beſoldung richtet ſich nach der dienſtlichen Stellung der Beamten und unter den Beam- ten gleicher Stellung nach dem Dienſtalter, inſofern ſie derartig in Klaſſen abgetheilt ſind, daß die jüngſten Beamten derſelben Kate- gorie weniger, die älteſten mehr als den Durchſchnitts-Gehalt beziehen. b) Der veränderliche Beſtandtheil iſt der Wohnungsgeld- zuſchuß, über deſſen Bewilligung und Abmeſſung das Geſetz vom 30. Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 166 fg.) Vorſchriften erlaſſen hat. Die Bedingungen für den Anſpruch auf dieſen Zuſchuß be- beſtehen darin, daß die Reichsbeamten ihren dienſtlichen Wohn- ſitz in Deutſchland haben, daß ſie eine etatsmäßige Stelle be- kleiden, und daß ſie eine Beſoldung aus der Reichskaſſe beziehen. (§. 1.) Ausgeſchloſſen ſind demnach alle Geſandten, diplomat. Agenten, Konſuln und andere Reichsbeamte, welche im Auslande ihren dienſtlichen Wohnſitz haben, weil in den Beſoldungen und den Repräſentationsgeldern, welche denſelben gewährt werden, auf 1) R.-G. ebendaſ. 2) Vgl. Laband Das Budgetrecht. Berlin 1871 S. 33 fg. Dem Bundesrath und Reichstag gegenüber kann die Reichsregierung dadurch ihre Befugniſſe überſchreiten; vgl. oben S. 301 fg. Dem Beamten gegenüber hat ſie kraft der ihr zuſtehenden Geſchäftsführung und Vertretung den Reichsfiskus ver- pflichtet. Anderer Anſicht iſt Ernſt Meier Abſchluß von Staatsverträgen. 1874 S. 53 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/488>, abgerufen am 24.11.2024.