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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 43. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
kosten und Umzugskosten, sowie über zugesicherte Repräsentations-
gelder, Ortszulagen und andere Dienstemolumente. Ebenso über
die Zulässigkeit von Gehaltsabzügen. (§. 14.) Dagegen ist eine Cog-
nition der Gerichte ausgeschlossen in allen Fällen, in denen es von
der Entschließung der obersten Reichsbehörden oder des Bundes-
rathes abhängig gemacht ist, ob einem Reichsbeamten oder seinen
Hinterbliebenen etwas bewilligt resp. in Abzug gebracht werden
soll oder nicht; also in den Fällen der §§. 8. 37. 39. 52. 68
Abs. 2 1) 128 Abs. 2. des Beamtengesetzes, und der §§. 5. Abs.
2 und 6 Abs. 2 der V. v. 2. Nov. 1874.

2) Bevor eine Klage zulässig ist, muß zunächst feststehen, daß
die Reichsregierung die Ansprüche des Beamten nicht anerkennen
will, d. h, es muß die Entscheidung der obersten Reichsbehörde
eingeholt werden, da die Verfügungen der unteren Instanzen nicht
die definitive Weigerung der Reichsregierung enthalten, den
Ansprüchen des Beamten gerecht zu werden. (§. 150.)

3) Für die Anstellung der Klage besteht eine präklusivische,
d. h. den Verlust des Klagerechts bewirkende, Frist von 6 Monaten,
welche von dem Tage an zu berechnen ist, an welchem dem Be-
theiligten die Entscheidung der obersten Reichsbehörde bekannt ge-
macht worden ist. (§. 150.)

4) Der Reichsfiskus wird vertreten durch die höhere (d. h.
mittlere) Reichsbehörde, unter welcher der Reichsbeamte steht oder
gestanden hat, oder falls er direkt unter der obersten Reichsbe-
hörde steht oder gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde.
§. 151 Abs. 1.

5) Die Klage ist bei demjenigen Gerichte anzubringen, in
dessen Bezirke die betreffende Behörde ihren Sitz hat; in letzter
Instanz entscheidet an Stelle des nach den Landesgesetzen zustän-
digen obersten Gerichtshofes das Reichs-Oberhandelsgericht. §. 151
Abs. 2. 152 Abs. 2.

6) Bis zum Erlaß einer gemeinen Civil-Prozeß-Ordnung sind
Bestimmungen über die Rechtsmittel getroffen, welche ohne Rücksicht
auf die Größe des Streitgegenstandes die Verfolgung des Pro-
zesses durch drei Instanzen ermöglichen. §. 152 Abs. 1.


1) Auch die Bestimmung im letzten Absatz des §. 75 kömmt hier in Be-
tracht.

§. 43. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Anſprüche.
koſten und Umzugskoſten, ſowie über zugeſicherte Repräſentations-
gelder, Ortszulagen und andere Dienſtemolumente. Ebenſo über
die Zuläſſigkeit von Gehaltsabzügen. (§. 14.) Dagegen iſt eine Cog-
nition der Gerichte ausgeſchloſſen in allen Fällen, in denen es von
der Entſchließung der oberſten Reichsbehörden oder des Bundes-
rathes abhängig gemacht iſt, ob einem Reichsbeamten oder ſeinen
Hinterbliebenen etwas bewilligt reſp. in Abzug gebracht werden
ſoll oder nicht; alſo in den Fällen der §§. 8. 37. 39. 52. 68
Abſ. 2 1) 128 Abſ. 2. des Beamtengeſetzes, und der §§. 5. Abſ.
2 und 6 Abſ. 2 der V. v. 2. Nov. 1874.

2) Bevor eine Klage zuläſſig iſt, muß zunächſt feſtſtehen, daß
die Reichsregierung die Anſprüche des Beamten nicht anerkennen
will, d. h, es muß die Entſcheidung der oberſten Reichsbehörde
eingeholt werden, da die Verfügungen der unteren Inſtanzen nicht
die definitive Weigerung der Reichsregierung enthalten, den
Anſprüchen des Beamten gerecht zu werden. (§. 150.)

3) Für die Anſtellung der Klage beſteht eine präkluſiviſche,
d. h. den Verluſt des Klagerechts bewirkende, Friſt von 6 Monaten,
welche von dem Tage an zu berechnen iſt, an welchem dem Be-
theiligten die Entſcheidung der oberſten Reichsbehörde bekannt ge-
macht worden iſt. (§. 150.)

4) Der Reichsfiskus wird vertreten durch die höhere (d. h.
mittlere) Reichsbehörde, unter welcher der Reichsbeamte ſteht oder
geſtanden hat, oder falls er direkt unter der oberſten Reichsbe-
hörde ſteht oder geſtanden hat, durch die oberſte Reichsbehörde.
§. 151 Abſ. 1.

5) Die Klage iſt bei demjenigen Gerichte anzubringen, in
deſſen Bezirke die betreffende Behörde ihren Sitz hat; in letzter
Inſtanz entſcheidet an Stelle des nach den Landesgeſetzen zuſtän-
digen oberſten Gerichtshofes das Reichs-Oberhandelsgericht. §. 151
Abſ. 2. 152 Abſ. 2.

6) Bis zum Erlaß einer gemeinen Civil-Prozeß-Ordnung ſind
Beſtimmungen über die Rechtsmittel getroffen, welche ohne Rückſicht
auf die Größe des Streitgegenſtandes die Verfolgung des Pro-
zeſſes durch drei Inſtanzen ermöglichen. §. 152 Abſ. 1.


1) Auch die Beſtimmung im letzten Abſatz des §. 75 kömmt hier in Be-
tracht.
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[477/0497] §. 43. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Anſprüche. koſten und Umzugskoſten, ſowie über zugeſicherte Repräſentations- gelder, Ortszulagen und andere Dienſtemolumente. Ebenſo über die Zuläſſigkeit von Gehaltsabzügen. (§. 14.) Dagegen iſt eine Cog- nition der Gerichte ausgeſchloſſen in allen Fällen, in denen es von der Entſchließung der oberſten Reichsbehörden oder des Bundes- rathes abhängig gemacht iſt, ob einem Reichsbeamten oder ſeinen Hinterbliebenen etwas bewilligt reſp. in Abzug gebracht werden ſoll oder nicht; alſo in den Fällen der §§. 8. 37. 39. 52. 68 Abſ. 2 1) 128 Abſ. 2. des Beamtengeſetzes, und der §§. 5. Abſ. 2 und 6 Abſ. 2 der V. v. 2. Nov. 1874. 2) Bevor eine Klage zuläſſig iſt, muß zunächſt feſtſtehen, daß die Reichsregierung die Anſprüche des Beamten nicht anerkennen will, d. h, es muß die Entſcheidung der oberſten Reichsbehörde eingeholt werden, da die Verfügungen der unteren Inſtanzen nicht die definitive Weigerung der Reichsregierung enthalten, den Anſprüchen des Beamten gerecht zu werden. (§. 150.) 3) Für die Anſtellung der Klage beſteht eine präkluſiviſche, d. h. den Verluſt des Klagerechts bewirkende, Friſt von 6 Monaten, welche von dem Tage an zu berechnen iſt, an welchem dem Be- theiligten die Entſcheidung der oberſten Reichsbehörde bekannt ge- macht worden iſt. (§. 150.) 4) Der Reichsfiskus wird vertreten durch die höhere (d. h. mittlere) Reichsbehörde, unter welcher der Reichsbeamte ſteht oder geſtanden hat, oder falls er direkt unter der oberſten Reichsbe- hörde ſteht oder geſtanden hat, durch die oberſte Reichsbehörde. §. 151 Abſ. 1. 5) Die Klage iſt bei demjenigen Gerichte anzubringen, in deſſen Bezirke die betreffende Behörde ihren Sitz hat; in letzter Inſtanz entſcheidet an Stelle des nach den Landesgeſetzen zuſtän- digen oberſten Gerichtshofes das Reichs-Oberhandelsgericht. §. 151 Abſ. 2. 152 Abſ. 2. 6) Bis zum Erlaß einer gemeinen Civil-Prozeß-Ordnung ſind Beſtimmungen über die Rechtsmittel getroffen, welche ohne Rückſicht auf die Größe des Streitgegenſtandes die Verfolgung des Pro- zeſſes durch drei Inſtanzen ermöglichen. §. 152 Abſ. 1. 1) Auch die Beſtimmung im letzten Abſatz des §. 75 kömmt hier in Be- tracht.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/497>, abgerufen am 23.11.2024.