Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 3. Das Verhältniß des nordd. Bundes zu den südd. Staaten. einer gemeinschaftlichen Inspizirungscommission für die FestungenUlm, Rastatt, Landau und Mainz durch Protokoll vom 6. Juli 1869 1). 2) Nicht minder bedeutsam war der Zollvereins-Ver- 3) Außerdem wurden die vor dem Kriege abgeschlossenen Ver- In der Verfassung des Norddeutschen Bundes war überdies Einer der Abgeordneten, welche die Aufnahme dieser Bestim- 1) Beide Urkunden sind gedruckt in Hirth's Annalen 1872 S. 1579 ff. 2) Vgl. den Bericht der vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr des Nordd. Bundesrathes v. 24. August 1867. (Hirth's Annalen 1868 S. 1 ff.) und Thudichum a. a. O. S. 39 fg. 3) Ausdrücklich ist dies vereinbart im Friedensschluß mit Bayern Art. 8 und mit Hessen Art. 8. 4) Stenogr. Berichte des verfass. Reichst. S. 685.
§. 3. Das Verhältniß des nordd. Bundes zu den ſüdd. Staaten. einer gemeinſchaftlichen Inſpizirungscommiſſion für die FeſtungenUlm, Raſtatt, Landau und Mainz durch Protokoll vom 6. Juli 1869 1). 2) Nicht minder bedeutſam war der Zollvereins-Ver- 3) Außerdem wurden die vor dem Kriege abgeſchloſſenen Ver- In der Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes war überdies Einer der Abgeordneten, welche die Aufnahme dieſer Beſtim- 1) Beide Urkunden ſind gedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1579 ff. 2) Vgl. den Bericht der vereinigten Ausſchüſſe für Zoll- und Steuerweſen und für Handel und Verkehr des Nordd. Bundesrathes v. 24. Auguſt 1867. (Hirth’s Annalen 1868 S. 1 ff.) und Thudichum a. a. O. S. 39 fg. 3) Ausdrücklich iſt dies vereinbart im Friedensſchluß mit Bayern Art. 8 und mit Heſſen Art. 8. 4) Stenogr. Berichte des verfaſſ. Reichst. S. 685.
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§. 3. Das Verhältniß des nordd. Bundes zu den ſüdd. Staaten.
einer gemeinſchaftlichen Inſpizirungscommiſſion für die Feſtungen
Ulm, Raſtatt, Landau und Mainz durch Protokoll vom 6. Juli
1869 1).
2) Nicht minder bedeutſam war der Zollvereins-Ver-
trag vom 8. Juli 1867. Er erhielt nicht blos die Freiheit des
Waarenverkehrs und die Einheitlichkeit des Zollgebietes in Bezie-
hung auf Süddeutſchland in dem vor Ausbruch des Krieges vor-
handenen Umfange aufrecht, ſondern gab dem Vereine zum erſten
Male eine feſtere Organiſation und eine ſichere Gewähr der Dauer 2).
Die Verfaſſung des Zollvereins war der Verfaſſung des Nord-
deutſchen Bundes ſo völlig analog, daß ſie wie ein Schatten er-
ſcheint, den die Reichs verfaſſung vor ſich her warf.
3) Außerdem wurden die vor dem Kriege abgeſchloſſenen Ver-
träge und Uebereinkünfte, ſoweit ſie mit der neuen politiſchen
Geſtaltung Deutſchlands vereinbar waren, wieder in Kraft geſetzt 3)
und ergänzt durch den Vertrag über die Salzſteuer vom 8. Mai
1867, durch den Poſtvertrag vom 20. April 1868, durch Verträge
über die ſogenannte militäriſche Freizügigkeit und über die Ge-
währung der Rechtshülfe zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und
Baden u. ſ. w.
In der Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes war überdies
der Eintritt ſüddeutſcher Staaten beſonders vorgeſehen, indem
Art. 79 Abſ. 2 beſtimmte:
Der Eintritt der ſüddeutſchen Staaten oder eines derſelben
in den Bund erfolgt auf den Vorſchlag des Bundes-Prä-
ſidiums im Wege der Bundesgeſetzgebung.
Einer der Abgeordneten, welche die Aufnahme dieſer Beſtim-
mung in die Verfaſſung beantragt haben, Lasker, erläuterte
dieſelbe durch die Erklärung 4): „Wir wollen durch unſer Amen-
dement ausdrücken, daß wir den Beitritt der ſüddeutſchen Staaten
nicht für eine Veränderung der Bundes-Idee halten, daß — — —
1) Beide Urkunden ſind gedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1579 ff.
2) Vgl. den Bericht der vereinigten Ausſchüſſe für Zoll- und Steuerweſen
und für Handel und Verkehr des Nordd. Bundesrathes v. 24. Auguſt 1867.
(Hirth’s Annalen 1868 S. 1 ff.) und Thudichum a. a. O. S. 39 fg.
3) Ausdrücklich iſt dies vereinbart im Friedensſchluß mit Bayern Art. 8
und mit Heſſen Art. 8.
4) Stenogr. Berichte des verfaſſ. Reichst. S. 685.
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