§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Grund der Reclamation nachträglich in die Listen aufgenommenen oder aus denselben gestrichenen Personen zu verstehen. Eine Rechts- wirkung ist an die Unterlassung der Benachrichtigung übrigens nicht geknüpft.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde giebt es kein Rechtsmittel. Die Entscheidung über alle Reclamationen muß inner- halb drei Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgen 1). Die Gründe der Streichungen und Nach- träge sind in beiden Exemplaren der Wahlliste am Rande unter Angabe des Datums kurz zu vermerken und die Belegstücke, auf Grund deren die Berichtigung erfolgt ist, sind dem Haupt-Exem- plare beizuheften.
Am 22ten Tage nach dem Beginne der Auslegung wird die Wählerliste mittelst Unterschrift des Gemeinde-Vorstandes abge- schlossen und auf dem zweiten Exemplar die völlige Uebereinstim- mung desselben mit dem Haupt-Exemplare bescheinigt. Nach dem Abschluß der Wählerliste ist jede spätere Aufnahme von Wäh- lern in dieselbe untersagt 2). Es ist sonach die Berücksichtigung von Reclamationen, welche nach Ablauf der achttägigen Frist ein- gehen, sowie die nachträgliche Ergänzung der Wahlliste von Amts- wegen gesetzlich nicht verboten, wofern die Hinzufügung der Wahl- berechtigten nur bis zum 22ten Tage nach Beginn der Auslegung erfolgt 3). Berichtigungen der Liste durch Streichungen 4) stehen, selbst wenn sie nach Abschluß der Wählerliste erfolgen, nicht im Widerspruch mit dem Wortlaut des Wahlreglements (§. 4 Abs. 3); sie müssen aber überhaupt außer dem Falle rechtzeitiger Recla- mation für höchst bedenklich erachtet werden, da sonst der Zweck der Auslegung der Listen völlig vereitelt werden könnte.
Von den beiden Exemplaren der Wählerliste hat der Gemeinde- vorstand das Hauptexemplar sorgfältig aufzubewahren, das zweite
1) Wahlreglem. §. 3. Es enthält dieser § eine authentische Interpretation der Vorschrift in §. 8 des Wahlgesetzes, daß Einsprachen "innerhalb der näch- sten 14 Tage zu erledigen sind", nämlich nach Ablauf der achttägigen Frist für die Auslegung der Listen.
2) Wahlreglement §. 4.
3) Die entgegengesetzte Ansicht vertritt Thudichum S. 140.
4) Wenn z. B. Jemand, der in die Liste eingetragen ist, vor der Wahl in Koncurs geräth oder die staatsbürgerl. Rechte verliert.
§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Grund der Reclamation nachträglich in die Liſten aufgenommenen oder aus denſelben geſtrichenen Perſonen zu verſtehen. Eine Rechts- wirkung iſt an die Unterlaſſung der Benachrichtigung übrigens nicht geknüpft.
Gegen die Entſcheidung der zuſtändigen Behörde giebt es kein Rechtsmittel. Die Entſcheidung über alle Reclamationen muß inner- halb drei Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliſte an gerechnet, erfolgen 1). Die Gründe der Streichungen und Nach- träge ſind in beiden Exemplaren der Wahlliſte am Rande unter Angabe des Datums kurz zu vermerken und die Belegſtücke, auf Grund deren die Berichtigung erfolgt iſt, ſind dem Haupt-Exem- plare beizuheften.
Am 22ten Tage nach dem Beginne der Auslegung wird die Wählerliſte mittelſt Unterſchrift des Gemeinde-Vorſtandes abge- ſchloſſen und auf dem zweiten Exemplar die völlige Uebereinſtim- mung deſſelben mit dem Haupt-Exemplare beſcheinigt. Nach dem Abſchluß der Wählerliſte iſt jede ſpätere Aufnahme von Wäh- lern in dieſelbe unterſagt 2). Es iſt ſonach die Berückſichtigung von Reclamationen, welche nach Ablauf der achttägigen Friſt ein- gehen, ſowie die nachträgliche Ergänzung der Wahlliſte von Amts- wegen geſetzlich nicht verboten, wofern die Hinzufügung der Wahl- berechtigten nur bis zum 22ten Tage nach Beginn der Auslegung erfolgt 3). Berichtigungen der Liſte durch Streichungen 4) ſtehen, ſelbſt wenn ſie nach Abſchluß der Wählerliſte erfolgen, nicht im Widerſpruch mit dem Wortlaut des Wahlreglements (§. 4 Abſ. 3); ſie müſſen aber überhaupt außer dem Falle rechtzeitiger Recla- mation für höchſt bedenklich erachtet werden, da ſonſt der Zweck der Auslegung der Liſten völlig vereitelt werden könnte.
Von den beiden Exemplaren der Wählerliſte hat der Gemeinde- vorſtand das Hauptexemplar ſorgfältig aufzubewahren, das zweite
1) Wahlreglem. §. 3. Es enthält dieſer § eine authentiſche Interpretation der Vorſchrift in §. 8 des Wahlgeſetzes, daß Einſprachen „innerhalb der näch- ſten 14 Tage zu erledigen ſind“, nämlich nach Ablauf der achttägigen Friſt für die Auslegung der Liſten.
2) Wahlreglement §. 4.
3) Die entgegengeſetzte Anſicht vertritt Thudichum S. 140.
4) Wenn z. B. Jemand, der in die Liſte eingetragen iſt, vor der Wahl in Koncurs geräth oder die ſtaatsbürgerl. Rechte verliert.
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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Grund der Reclamation nachträglich in die Liſten aufgenommenen
oder aus denſelben geſtrichenen Perſonen zu verſtehen. Eine Rechts-
wirkung iſt an die Unterlaſſung der Benachrichtigung übrigens
nicht geknüpft.
Gegen die Entſcheidung der zuſtändigen Behörde giebt es kein
Rechtsmittel. Die Entſcheidung über alle Reclamationen muß inner-
halb drei Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliſte an
gerechnet, erfolgen 1). Die Gründe der Streichungen und Nach-
träge ſind in beiden Exemplaren der Wahlliſte am Rande unter
Angabe des Datums kurz zu vermerken und die Belegſtücke, auf
Grund deren die Berichtigung erfolgt iſt, ſind dem Haupt-Exem-
plare beizuheften.
Am 22ten Tage nach dem Beginne der Auslegung wird die
Wählerliſte mittelſt Unterſchrift des Gemeinde-Vorſtandes abge-
ſchloſſen und auf dem zweiten Exemplar die völlige Uebereinſtim-
mung deſſelben mit dem Haupt-Exemplare beſcheinigt. Nach dem
Abſchluß der Wählerliſte iſt jede ſpätere Aufnahme von Wäh-
lern in dieſelbe unterſagt 2). Es iſt ſonach die Berückſichtigung
von Reclamationen, welche nach Ablauf der achttägigen Friſt ein-
gehen, ſowie die nachträgliche Ergänzung der Wahlliſte von Amts-
wegen geſetzlich nicht verboten, wofern die Hinzufügung der Wahl-
berechtigten nur bis zum 22ten Tage nach Beginn der Auslegung
erfolgt 3). Berichtigungen der Liſte durch Streichungen 4) ſtehen,
ſelbſt wenn ſie nach Abſchluß der Wählerliſte erfolgen, nicht im
Widerſpruch mit dem Wortlaut des Wahlreglements (§. 4 Abſ. 3);
ſie müſſen aber überhaupt außer dem Falle rechtzeitiger Recla-
mation für höchſt bedenklich erachtet werden, da ſonſt der Zweck
der Auslegung der Liſten völlig vereitelt werden könnte.
Von den beiden Exemplaren der Wählerliſte hat der Gemeinde-
vorſtand das Hauptexemplar ſorgfältig aufzubewahren, das zweite
1) Wahlreglem. §. 3. Es enthält dieſer § eine authentiſche Interpretation
der Vorſchrift in §. 8 des Wahlgeſetzes, daß Einſprachen „innerhalb der näch-
ſten 14 Tage zu erledigen ſind“, nämlich nach Ablauf der achttägigen Friſt
für die Auslegung der Liſten.
2) Wahlreglement §. 4.
3) Die entgegengeſetzte Anſicht vertritt Thudichum S. 140.
4) Wenn z. B. Jemand, der in die Liſte eingetragen iſt, vor der Wahl
in Koncurs geräth oder die ſtaatsbürgerl. Rechte verliert.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/560>, abgerufen am 15.06.2024.
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