Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. Grund der Reclamation nachträglich in die Listen aufgenommenenoder aus denselben gestrichenen Personen zu verstehen. Eine Rechts- wirkung ist an die Unterlassung der Benachrichtigung übrigens nicht geknüpft. Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde giebt es kein Am 22ten Tage nach dem Beginne der Auslegung wird die Von den beiden Exemplaren der Wählerliste hat der Gemeinde- 1) Wahlreglem. §. 3. Es enthält dieser § eine authentische Interpretation der Vorschrift in §. 8 des Wahlgesetzes, daß Einsprachen "innerhalb der näch- sten 14 Tage zu erledigen sind", nämlich nach Ablauf der achttägigen Frist für die Auslegung der Listen. 2) Wahlreglement §. 4. 3) Die entgegengesetzte Ansicht vertritt Thudichum S. 140. 4) Wenn z. B. Jemand, der in die Liste eingetragen ist, vor der Wahl
in Koncurs geräth oder die staatsbürgerl. Rechte verliert. §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. Grund der Reclamation nachträglich in die Liſten aufgenommenenoder aus denſelben geſtrichenen Perſonen zu verſtehen. Eine Rechts- wirkung iſt an die Unterlaſſung der Benachrichtigung übrigens nicht geknüpft. Gegen die Entſcheidung der zuſtändigen Behörde giebt es kein Am 22ten Tage nach dem Beginne der Auslegung wird die Von den beiden Exemplaren der Wählerliſte hat der Gemeinde- 1) Wahlreglem. §. 3. Es enthält dieſer § eine authentiſche Interpretation der Vorſchrift in §. 8 des Wahlgeſetzes, daß Einſprachen „innerhalb der näch- ſten 14 Tage zu erledigen ſind“, nämlich nach Ablauf der achttägigen Friſt für die Auslegung der Liſten. 2) Wahlreglement §. 4. 3) Die entgegengeſetzte Anſicht vertritt Thudichum S. 140. 4) Wenn z. B. Jemand, der in die Liſte eingetragen iſt, vor der Wahl
in Koncurs geräth oder die ſtaatsbürgerl. Rechte verliert. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0560" n="540"/><fw place="top" type="header">§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.</fw><lb/> Grund der Reclamation nachträglich in die Liſten aufgenommenen<lb/> oder aus denſelben geſtrichenen Perſonen zu verſtehen. Eine Rechts-<lb/> wirkung iſt an die Unterlaſſung der Benachrichtigung übrigens<lb/> nicht geknüpft.</p><lb/> <p>Gegen die Entſcheidung der zuſtändigen Behörde giebt es kein<lb/> Rechtsmittel. Die Entſcheidung über alle Reclamationen muß inner-<lb/> halb drei Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliſte an<lb/> gerechnet, erfolgen <note place="foot" n="1)">Wahlreglem. §. 3. Es enthält dieſer § eine authentiſche Interpretation<lb/> der Vorſchrift in §. 8 des Wahlgeſetzes, daß Einſprachen „innerhalb der <hi rendition="#g">näch-<lb/> ſten</hi> 14 <hi rendition="#g">Tage</hi> zu erledigen ſind“, nämlich nach Ablauf der achttägigen Friſt<lb/> für die Auslegung der Liſten.</note>. Die Gründe der Streichungen und Nach-<lb/> träge ſind in beiden Exemplaren der Wahlliſte am Rande unter<lb/> Angabe des Datums kurz zu vermerken und die Belegſtücke, auf<lb/> Grund deren die Berichtigung erfolgt iſt, ſind dem Haupt-Exem-<lb/> plare beizuheften.</p><lb/> <p>Am 22ten Tage nach dem Beginne der Auslegung wird die<lb/> Wählerliſte mittelſt Unterſchrift des Gemeinde-Vorſtandes abge-<lb/> ſchloſſen und auf dem zweiten Exemplar die völlige Uebereinſtim-<lb/> mung deſſelben mit dem Haupt-Exemplare beſcheinigt. Nach dem<lb/> Abſchluß der Wählerliſte iſt jede ſpätere <hi rendition="#g">Aufnahme</hi> von Wäh-<lb/> lern in dieſelbe unterſagt <note place="foot" n="2)">Wahlreglement §. 4.</note>. Es iſt ſonach die Berückſichtigung<lb/> von Reclamationen, welche nach Ablauf der achttägigen Friſt ein-<lb/> gehen, ſowie die nachträgliche Ergänzung der Wahlliſte von Amts-<lb/> wegen geſetzlich nicht verboten, wofern die Hinzufügung der Wahl-<lb/> berechtigten nur bis zum 22ten Tage nach Beginn der Auslegung<lb/> erfolgt <note place="foot" n="3)">Die entgegengeſetzte Anſicht vertritt <hi rendition="#g">Thudichum</hi> S. 140.</note>. Berichtigungen der Liſte durch Streichungen <note place="foot" n="4)">Wenn z. B. Jemand, der in die Liſte eingetragen iſt, vor der Wahl<lb/> in Koncurs geräth oder die ſtaatsbürgerl. Rechte verliert.</note> ſtehen,<lb/> ſelbſt wenn ſie nach Abſchluß der Wählerliſte erfolgen, nicht im<lb/> Widerſpruch mit dem Wortlaut des Wahlreglements (§. 4 Abſ. 3);<lb/> ſie müſſen aber überhaupt außer dem Falle rechtzeitiger Recla-<lb/> mation für höchſt bedenklich erachtet werden, da ſonſt der Zweck<lb/> der Auslegung der Liſten völlig vereitelt werden könnte.</p><lb/> <p>Von den beiden Exemplaren der Wählerliſte hat der Gemeinde-<lb/> vorſtand das Hauptexemplar ſorgfältig aufzubewahren, das zweite<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [540/0560]
§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Grund der Reclamation nachträglich in die Liſten aufgenommenen
oder aus denſelben geſtrichenen Perſonen zu verſtehen. Eine Rechts-
wirkung iſt an die Unterlaſſung der Benachrichtigung übrigens
nicht geknüpft.
Gegen die Entſcheidung der zuſtändigen Behörde giebt es kein
Rechtsmittel. Die Entſcheidung über alle Reclamationen muß inner-
halb drei Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliſte an
gerechnet, erfolgen 1). Die Gründe der Streichungen und Nach-
träge ſind in beiden Exemplaren der Wahlliſte am Rande unter
Angabe des Datums kurz zu vermerken und die Belegſtücke, auf
Grund deren die Berichtigung erfolgt iſt, ſind dem Haupt-Exem-
plare beizuheften.
Am 22ten Tage nach dem Beginne der Auslegung wird die
Wählerliſte mittelſt Unterſchrift des Gemeinde-Vorſtandes abge-
ſchloſſen und auf dem zweiten Exemplar die völlige Uebereinſtim-
mung deſſelben mit dem Haupt-Exemplare beſcheinigt. Nach dem
Abſchluß der Wählerliſte iſt jede ſpätere Aufnahme von Wäh-
lern in dieſelbe unterſagt 2). Es iſt ſonach die Berückſichtigung
von Reclamationen, welche nach Ablauf der achttägigen Friſt ein-
gehen, ſowie die nachträgliche Ergänzung der Wahlliſte von Amts-
wegen geſetzlich nicht verboten, wofern die Hinzufügung der Wahl-
berechtigten nur bis zum 22ten Tage nach Beginn der Auslegung
erfolgt 3). Berichtigungen der Liſte durch Streichungen 4) ſtehen,
ſelbſt wenn ſie nach Abſchluß der Wählerliſte erfolgen, nicht im
Widerſpruch mit dem Wortlaut des Wahlreglements (§. 4 Abſ. 3);
ſie müſſen aber überhaupt außer dem Falle rechtzeitiger Recla-
mation für höchſt bedenklich erachtet werden, da ſonſt der Zweck
der Auslegung der Liſten völlig vereitelt werden könnte.
Von den beiden Exemplaren der Wählerliſte hat der Gemeinde-
vorſtand das Hauptexemplar ſorgfältig aufzubewahren, das zweite
1) Wahlreglem. §. 3. Es enthält dieſer § eine authentiſche Interpretation
der Vorſchrift in §. 8 des Wahlgeſetzes, daß Einſprachen „innerhalb der näch-
ſten 14 Tage zu erledigen ſind“, nämlich nach Ablauf der achttägigen Friſt
für die Auslegung der Liſten.
2) Wahlreglement §. 4.
3) Die entgegengeſetzte Anſicht vertritt Thudichum S. 140.
4) Wenn z. B. Jemand, der in die Liſte eingetragen iſt, vor der Wahl
in Koncurs geräth oder die ſtaatsbürgerl. Rechte verliert.
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