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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Exemplar dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl
zuzustellen 1).

Vor jeder Wahl ist die Aufstellung und Auslegung der Liste
zu wiederholen; ausgenommen sind nur einzelne Neuwahlen (Er-
satzwahlen), welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allge-
meinen Wahl stattfinden 2).

Die Kontrole über die ordnungsmäßige Aufstellung, Aus-
legung und Berichtigung der Wählerlisten steht denjenigen Behör-
den zu, welche die allgemeine Aufsicht über die Gemeindevorstände
und Ortsvorstände führen.

3. Zur Vorbereitung der Wahlhandlung gehört außer der
Feststellung der Wählerlisten noch die Bestimmung des Lokals
und die Ernennung eines Wahlvorstehers und eines Stell-
vertreters desselben für jeden Wahlbezirk 3). Es liegt dies der
zuständigen Behörde ob, über welche die Anlage D zum Wahl-
reglement für die Einzelstaaten Auskunft giebt 4). Mindestens
8 Tage vor dem Wahltermin ist die Abgrenzung der Wahlbezirke,
ferner für jeden Wahlbezirk das Wahllokal, der Wahlvorsteher
und Stellvertreter, und die Bestimmung, daß die Wahlhandlung
um 10 Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nachmittags ge-
schlossen wird, durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter
zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen 5).

Mindestens zwei Tage vor dem Wahltermin ernennt der Wahl-
vorsteher aus der Zahl der Wähler seines Bezirkes einen Proto-
tokollführer und 3 bis 6 Beisitzer, indem er sie einladet, beim Be-
ginn der Wahlhandlung im Wahllokal zur Bildung des Wahl-
vorstandes zu erscheinen 6). Ihre Funktion ist ein unentgeltliches
Ehrenamt. Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer dürfen
kein unmittelbares Staatsamt bekleiden 7). Der Wahlvorstand

1) Wahlreglem. §. 5 Abs. 1.
2) Wahlges. §. 8 Abs. 2. Wahlreglem. §. 34 Abs. 3.
3) Wahlreglem. §. 8 Abs. 1.
4) Es sind meistens die Kreisbehörden und für die Städte die Magistrate;
doch ist vielfach die Bestimmung des Wahllokals den Ortsbehörden oder den
Wahlvorstehern selbst übertragen.
5) Wahlreglem. §. 8 Abs. 2.
6) Wahlreglem. §. 10.
7) Wahlgesetz §. 9 Abs. 2.

§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Exemplar dem Wahlvorſteher Behufs Benutzung bei der Wahl
zuzuſtellen 1).

Vor jeder Wahl iſt die Aufſtellung und Auslegung der Liſte
zu wiederholen; ausgenommen ſind nur einzelne Neuwahlen (Er-
ſatzwahlen), welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allge-
meinen Wahl ſtattfinden 2).

Die Kontrole über die ordnungsmäßige Aufſtellung, Aus-
legung und Berichtigung der Wählerliſten ſteht denjenigen Behör-
den zu, welche die allgemeine Aufſicht über die Gemeindevorſtände
und Ortsvorſtände führen.

3. Zur Vorbereitung der Wahlhandlung gehört außer der
Feſtſtellung der Wählerliſten noch die Beſtimmung des Lokals
und die Ernennung eines Wahlvorſtehers und eines Stell-
vertreters deſſelben für jeden Wahlbezirk 3). Es liegt dies der
zuſtändigen Behörde ob, über welche die Anlage D zum Wahl-
reglement für die Einzelſtaaten Auskunft giebt 4). Mindeſtens
8 Tage vor dem Wahltermin iſt die Abgrenzung der Wahlbezirke,
ferner für jeden Wahlbezirk das Wahllokal, der Wahlvorſteher
und Stellvertreter, und die Beſtimmung, daß die Wahlhandlung
um 10 Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nachmittags ge-
ſchloſſen wird, durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter
zu veröffentlichen und von den Gemeindevorſtänden in ortsüblicher
Weiſe bekannt zu machen 5).

Mindeſtens zwei Tage vor dem Wahltermin ernennt der Wahl-
vorſteher aus der Zahl der Wähler ſeines Bezirkes einen Proto-
tokollführer und 3 bis 6 Beiſitzer, indem er ſie einladet, beim Be-
ginn der Wahlhandlung im Wahllokal zur Bildung des Wahl-
vorſtandes zu erſcheinen 6). Ihre Funktion iſt ein unentgeltliches
Ehrenamt. Wahlvorſteher, Beiſitzer und Protokollführer dürfen
kein unmittelbares Staatsamt bekleiden 7). Der Wahlvorſtand

1) Wahlreglem. §. 5 Abſ. 1.
2) Wahlgeſ. §. 8 Abſ. 2. Wahlreglem. §. 34 Abſ. 3.
3) Wahlreglem. §. 8 Abſ. 1.
4) Es ſind meiſtens die Kreisbehörden und für die Städte die Magiſtrate;
doch iſt vielfach die Beſtimmung des Wahllokals den Ortsbehörden oder den
Wahlvorſtehern ſelbſt übertragen.
5) Wahlreglem. §. 8 Abſ. 2.
6) Wahlreglem. §. 10.
7) Wahlgeſetz §. 9 Abſ. 2.
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[541/0561] §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. Exemplar dem Wahlvorſteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzuſtellen 1). Vor jeder Wahl iſt die Aufſtellung und Auslegung der Liſte zu wiederholen; ausgenommen ſind nur einzelne Neuwahlen (Er- ſatzwahlen), welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allge- meinen Wahl ſtattfinden 2). Die Kontrole über die ordnungsmäßige Aufſtellung, Aus- legung und Berichtigung der Wählerliſten ſteht denjenigen Behör- den zu, welche die allgemeine Aufſicht über die Gemeindevorſtände und Ortsvorſtände führen. 3. Zur Vorbereitung der Wahlhandlung gehört außer der Feſtſtellung der Wählerliſten noch die Beſtimmung des Lokals und die Ernennung eines Wahlvorſtehers und eines Stell- vertreters deſſelben für jeden Wahlbezirk 3). Es liegt dies der zuſtändigen Behörde ob, über welche die Anlage D zum Wahl- reglement für die Einzelſtaaten Auskunft giebt 4). Mindeſtens 8 Tage vor dem Wahltermin iſt die Abgrenzung der Wahlbezirke, ferner für jeden Wahlbezirk das Wahllokal, der Wahlvorſteher und Stellvertreter, und die Beſtimmung, daß die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nachmittags ge- ſchloſſen wird, durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorſtänden in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen 5). Mindeſtens zwei Tage vor dem Wahltermin ernennt der Wahl- vorſteher aus der Zahl der Wähler ſeines Bezirkes einen Proto- tokollführer und 3 bis 6 Beiſitzer, indem er ſie einladet, beim Be- ginn der Wahlhandlung im Wahllokal zur Bildung des Wahl- vorſtandes zu erſcheinen 6). Ihre Funktion iſt ein unentgeltliches Ehrenamt. Wahlvorſteher, Beiſitzer und Protokollführer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden 7). Der Wahlvorſtand 1) Wahlreglem. §. 5 Abſ. 1. 2) Wahlgeſ. §. 8 Abſ. 2. Wahlreglem. §. 34 Abſ. 3. 3) Wahlreglem. §. 8 Abſ. 1. 4) Es ſind meiſtens die Kreisbehörden und für die Städte die Magiſtrate; doch iſt vielfach die Beſtimmung des Wahllokals den Ortsbehörden oder den Wahlvorſtehern ſelbſt übertragen. 5) Wahlreglem. §. 8 Abſ. 2. 6) Wahlreglem. §. 10. 7) Wahlgeſetz §. 9 Abſ. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/561>, abgerufen am 01.06.2024.