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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Namen des Wählers in der Wählerliste in einer hiezu bestimmten
Rubrik derselben durch ein Zeichen, daß das Wahlrecht ausgeübt
worden sei, theils um die Anzahl der abgegebenen Stimmen fest-
zustellen, theils um einer wiederholten Ausübung des Wahlrechts
Seitens desselben Wählers vorzubeugen 1).

b) Der Wähler giebt seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher
oder dessen Stellvertreter, welcher denselben uneröffnet in die Wahl-
urne legt. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein;
sie dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein; sie dürfen
nicht im Wahllokale geschrieben werden, sondern sind außerhalb
des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der
Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege
der Vervielfältigung zu versehen 2); sie dürfen keine Unterschrift
tragen; sie müssen derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihnen
verzeichnete Name verdeckt ist 3).

c) Der Wahlvorsteher hat Stimmzettel, welche hiergegen ver-
stoßen, zurückzuweisen und darauf zu achten, daß nicht statt eines
mehrere Stimmzettel abgegeben werden 4). Wenn über die Zu-
lassung eines Stimmzettels Zweifel entstehen oder zwischen dem
Wahlvorsteher und dem Wähler eine Meinungs-Verschiedenheit
herrscht, so kann der Wahlvorstand darüber durch Beschluß eine
Entscheidung treffen 5).

d) Um 6 Uhr Nachmittags wird die Wahl geschlossen. Es
geschieht dies durch eine Erklärung des Wahlvorstehers. Nachdem

1) Wahlreglem. §. 15. 16.
2) Gedruckte Stimmzettel brauchen nicht den Namen des Druckers zu
tragen. Reichspreßgesetz §. 6 Abs. 2; ja sie dürfen es nicht wegen
Wahlreglem. §. 19 Nr. 4.
3) Wahlgesetz §. 10. 11. Wahlregl. §. 15 Abs. 3. Ueber casuistische
Streitfragen vgl. v. Mohl a. a. O. S. 78 fg. u. Stenogr. Ber. 1874/75
S. 1178 ff.
4) Wahlreglem. §. 15 Abs. 4.
5) Wahlreglem. §. 13 Abs. 2. Diese Vorschrift verpflichtet den Wahlvor-
steher zwar nicht, einen Beschluß des Wahlvorstandes herbeizuführen, aber sie
gestattet dieses Verfahren und es wird durch dasselbe der von v. Mohl a. a. O.
S. 82 erörterte Uebelstand vermieden, daß ein Stimmzettel vom Vorsteher
zuerst als fehlerhaft zurückgewiesen, dann aber doch auf das Verlangen des
Wählers in die Urne gelegt und schließlich bei der Stimmenzählung vom Wahl-
vorstand als ungültig erklärt wird.

§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Namen des Wählers in der Wählerliſte in einer hiezu beſtimmten
Rubrik derſelben durch ein Zeichen, daß das Wahlrecht ausgeübt
worden ſei, theils um die Anzahl der abgegebenen Stimmen feſt-
zuſtellen, theils um einer wiederholten Ausübung des Wahlrechts
Seitens deſſelben Wählers vorzubeugen 1).

b) Der Wähler giebt ſeinen Stimmzettel dem Wahlvorſteher
oder deſſen Stellvertreter, welcher denſelben uneröffnet in die Wahl-
urne legt. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier ſein;
ſie dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein; ſie dürfen
nicht im Wahllokale geſchrieben werden, ſondern ſind außerhalb
des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der
Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege
der Vervielfältigung zu verſehen 2); ſie dürfen keine Unterſchrift
tragen; ſie müſſen derart zuſammengefaltet ſein, daß der auf ihnen
verzeichnete Name verdeckt iſt 3).

c) Der Wahlvorſteher hat Stimmzettel, welche hiergegen ver-
ſtoßen, zurückzuweiſen und darauf zu achten, daß nicht ſtatt eines
mehrere Stimmzettel abgegeben werden 4). Wenn über die Zu-
laſſung eines Stimmzettels Zweifel entſtehen oder zwiſchen dem
Wahlvorſteher und dem Wähler eine Meinungs-Verſchiedenheit
herrſcht, ſo kann der Wahlvorſtand darüber durch Beſchluß eine
Entſcheidung treffen 5).

d) Um 6 Uhr Nachmittags wird die Wahl geſchloſſen. Es
geſchieht dies durch eine Erklärung des Wahlvorſtehers. Nachdem

1) Wahlreglem. §. 15. 16.
2) Gedruckte Stimmzettel brauchen nicht den Namen des Druckers zu
tragen. Reichspreßgeſetz §. 6 Abſ. 2; ja ſie dürfen es nicht wegen
Wahlreglem. §. 19 Nr. 4.
3) Wahlgeſetz §. 10. 11. Wahlregl. §. 15 Abſ. 3. Ueber caſuiſtiſche
Streitfragen vgl. v. Mohl a. a. O. S. 78 fg. u. Stenogr. Ber. 1874/75
S. 1178 ff.
4) Wahlreglem. §. 15 Abſ. 4.
5) Wahlreglem. §. 13 Abſ. 2. Dieſe Vorſchrift verpflichtet den Wahlvor-
ſteher zwar nicht, einen Beſchluß des Wahlvorſtandes herbeizuführen, aber ſie
geſtattet dieſes Verfahren und es wird durch daſſelbe der von v. Mohl a. a. O.
S. 82 erörterte Uebelſtand vermieden, daß ein Stimmzettel vom Vorſteher
zuerſt als fehlerhaft zurückgewieſen, dann aber doch auf das Verlangen des
Wählers in die Urne gelegt und ſchließlich bei der Stimmenzählung vom Wahl-
vorſtand als ungültig erklärt wird.
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[543/0563] §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. Namen des Wählers in der Wählerliſte in einer hiezu beſtimmten Rubrik derſelben durch ein Zeichen, daß das Wahlrecht ausgeübt worden ſei, theils um die Anzahl der abgegebenen Stimmen feſt- zuſtellen, theils um einer wiederholten Ausübung des Wahlrechts Seitens deſſelben Wählers vorzubeugen 1). b) Der Wähler giebt ſeinen Stimmzettel dem Wahlvorſteher oder deſſen Stellvertreter, welcher denſelben uneröffnet in die Wahl- urne legt. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier ſein; ſie dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein; ſie dürfen nicht im Wahllokale geſchrieben werden, ſondern ſind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu verſehen 2); ſie dürfen keine Unterſchrift tragen; ſie müſſen derart zuſammengefaltet ſein, daß der auf ihnen verzeichnete Name verdeckt iſt 3). c) Der Wahlvorſteher hat Stimmzettel, welche hiergegen ver- ſtoßen, zurückzuweiſen und darauf zu achten, daß nicht ſtatt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden 4). Wenn über die Zu- laſſung eines Stimmzettels Zweifel entſtehen oder zwiſchen dem Wahlvorſteher und dem Wähler eine Meinungs-Verſchiedenheit herrſcht, ſo kann der Wahlvorſtand darüber durch Beſchluß eine Entſcheidung treffen 5). d) Um 6 Uhr Nachmittags wird die Wahl geſchloſſen. Es geſchieht dies durch eine Erklärung des Wahlvorſtehers. Nachdem 1) Wahlreglem. §. 15. 16. 2) Gedruckte Stimmzettel brauchen nicht den Namen des Druckers zu tragen. Reichspreßgeſetz §. 6 Abſ. 2; ja ſie dürfen es nicht wegen Wahlreglem. §. 19 Nr. 4. 3) Wahlgeſetz §. 10. 11. Wahlregl. §. 15 Abſ. 3. Ueber caſuiſtiſche Streitfragen vgl. v. Mohl a. a. O. S. 78 fg. u. Stenogr. Ber. 1874/75 S. 1178 ff. 4) Wahlreglem. §. 15 Abſ. 4. 5) Wahlreglem. §. 13 Abſ. 2. Dieſe Vorſchrift verpflichtet den Wahlvor- ſteher zwar nicht, einen Beſchluß des Wahlvorſtandes herbeizuführen, aber ſie geſtattet dieſes Verfahren und es wird durch daſſelbe der von v. Mohl a. a. O. S. 82 erörterte Uebelſtand vermieden, daß ein Stimmzettel vom Vorſteher zuerſt als fehlerhaft zurückgewieſen, dann aber doch auf das Verlangen des Wählers in die Urne gelegt und ſchließlich bei der Stimmenzählung vom Wahl- vorſtand als ungültig erklärt wird.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/563>, abgerufen am 22.11.2024.