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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
dieselbe erfolgt ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen
werden. Der Wahlvorstand stellt hierauf das Resultat der Stimm-
abgabe fest. Zunächst erfolgt eine Zählung der uneröffneten Stimm-
zettel und der Wähler, welche zu Folge der in der Wählerliste
gemachten Bemerkungen ihr Stimmrecht ausgeübt haben; falls
sich trotz wiederholter Zählung eine Verschiedenheit ergiebt, so ist
dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle an-
zugeben 1). Ein Beisitzer entfaltet die Stimmzettel, der Vorsteher
liest dieselben laut vor, ein anderer bewahrt die Stimmzettel bis
zum Ende der Wahlhandlung auf; der Protokollführer nimmt den
Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf und vermerkt neben
demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme; in gleicher
Weise führt ein Beisitzer eine Gegenliste 2). Ungültig sind Stimm-
zettel,

welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem
äußeren Kennzeichen versehen sind;
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft
zu erkennen ist;
auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht
wählbaren Person verzeichnet ist 3);
welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten 4).

Bei Feststellung des Wahlresultats kommen ungültige Stimmen
nicht in Anrechnung. Wird über die Gültigkeit von Stimmzetteln
ein Beschluß des Wahlvorstandes gefaßt 5), so wird dies im Pro-
tokoll mit kurzer Angabe der Gründe bemerkt und die Stimmzettel
werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll bei-
geheftet. Alle übrigen Stimmzettel werden, in Papier eingeschlagen
und versiegelt, vom Wahlvorsteher so lange aufbewahrt, bis der
Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat 6). Das über

1) Wahlregl. §. 17.
2) Wahlregl. §. 18.
3) Wegen Angabe des Druckers siehe oben S. 543 Note 2.
4) Wahlreglem. §. 19 und dazu v. Mohl a. a. O. S. 78 fg.
5) Dieser Beschluß wird mit Stimmen-Mehrheit gefaßt und ist, vorbe-
haltlich der Prüfung des Reichstages, unanfechtbar. Wahlgesetz §. 13 Abs. 1.
6) Wahlreglem. §. 20. 21. Wahlges. §. 13 Abs. 2.

§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
dieſelbe erfolgt iſt, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen
werden. Der Wahlvorſtand ſtellt hierauf das Reſultat der Stimm-
abgabe feſt. Zunächſt erfolgt eine Zählung der uneröffneten Stimm-
zettel und der Wähler, welche zu Folge der in der Wählerliſte
gemachten Bemerkungen ihr Stimmrecht ausgeübt haben; falls
ſich trotz wiederholter Zählung eine Verſchiedenheit ergiebt, ſo iſt
dies nebſt dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle an-
zugeben 1). Ein Beiſitzer entfaltet die Stimmzettel, der Vorſteher
lieſt dieſelben laut vor, ein anderer bewahrt die Stimmzettel bis
zum Ende der Wahlhandlung auf; der Protokollführer nimmt den
Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf und vermerkt neben
demſelben jede dem Kandidaten zufallende Stimme; in gleicher
Weiſe führt ein Beiſitzer eine Gegenliſte 2). Ungültig ſind Stimm-
zettel,

welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem
äußeren Kennzeichen verſehen ſind;
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
aus welchen die Perſon des Gewählten nicht unzweifelhaft
zu erkennen iſt;
auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht
wählbaren Perſon verzeichnet iſt 3);
welche einen Proteſt oder Vorbehalt enthalten 4).

Bei Feſtſtellung des Wahlreſultats kommen ungültige Stimmen
nicht in Anrechnung. Wird über die Gültigkeit von Stimmzetteln
ein Beſchluß des Wahlvorſtandes gefaßt 5), ſo wird dies im Pro-
tokoll mit kurzer Angabe der Gründe bemerkt und die Stimmzettel
werden, mit fortlaufenden Nummern verſehen, dem Protokoll bei-
geheftet. Alle übrigen Stimmzettel werden, in Papier eingeſchlagen
und verſiegelt, vom Wahlvorſteher ſo lange aufbewahrt, bis der
Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat 6). Das über

1) Wahlregl. §. 17.
2) Wahlregl. §. 18.
3) Wegen Angabe des Druckers ſiehe oben S. 543 Note 2.
4) Wahlreglem. §. 19 und dazu v. Mohl a. a. O. S. 78 fg.
5) Dieſer Beſchluß wird mit Stimmen-Mehrheit gefaßt und iſt, vorbe-
haltlich der Prüfung des Reichstages, unanfechtbar. Wahlgeſetz §. 13 Abſ. 1.
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[544/0564] §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. dieſelbe erfolgt iſt, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. Der Wahlvorſtand ſtellt hierauf das Reſultat der Stimm- abgabe feſt. Zunächſt erfolgt eine Zählung der uneröffneten Stimm- zettel und der Wähler, welche zu Folge der in der Wählerliſte gemachten Bemerkungen ihr Stimmrecht ausgeübt haben; falls ſich trotz wiederholter Zählung eine Verſchiedenheit ergiebt, ſo iſt dies nebſt dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle an- zugeben 1). Ein Beiſitzer entfaltet die Stimmzettel, der Vorſteher lieſt dieſelben laut vor, ein anderer bewahrt die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung auf; der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf und vermerkt neben demſelben jede dem Kandidaten zufallende Stimme; in gleicher Weiſe führt ein Beiſitzer eine Gegenliſte 2). Ungültig ſind Stimm- zettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen verſehen ſind; welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; aus welchen die Perſon des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen iſt; auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Perſon verzeichnet iſt 3); welche einen Proteſt oder Vorbehalt enthalten 4). Bei Feſtſtellung des Wahlreſultats kommen ungültige Stimmen nicht in Anrechnung. Wird über die Gültigkeit von Stimmzetteln ein Beſchluß des Wahlvorſtandes gefaßt 5), ſo wird dies im Pro- tokoll mit kurzer Angabe der Gründe bemerkt und die Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern verſehen, dem Protokoll bei- geheftet. Alle übrigen Stimmzettel werden, in Papier eingeſchlagen und verſiegelt, vom Wahlvorſteher ſo lange aufbewahrt, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat 6). Das über 1) Wahlregl. §. 17. 2) Wahlregl. §. 18. 3) Wegen Angabe des Druckers ſiehe oben S. 543 Note 2. 4) Wahlreglem. §. 19 und dazu v. Mohl a. a. O. S. 78 fg. 5) Dieſer Beſchluß wird mit Stimmen-Mehrheit gefaßt und iſt, vorbe- haltlich der Prüfung des Reichstages, unanfechtbar. Wahlgeſetz §. 13 Abſ. 1. 6) Wahlreglem. §. 20. 21. Wahlgeſ. §. 13 Abſ. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/564>, abgerufen am 23.06.2024.