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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
die Wahlhandlung aufgenommene Protokoll 1) ist von dem Wahl-
vorsteher, den Beisitzern und dem Protokollführer zu unterschreiben;
ebenso die Wählerliste und die Gegenliste 2).

5) Die Feststellung des Wahlresultats erfolgt in
einer öffentlichen Verhandlung für den ganzen Wahlkreis. Zu
diesem Behufe wird von der zuständigen Behörde 3) für jeden Wahl-
kreis ein Wahlkommissär ernannt und dies öffentlich bekannt ge-
macht. An denselben haben die Wahlvorsteher die Wahlprotokolle
mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken ungesäumt einzureichen,
jedenfalls so frühzeitig, daß sie spätestens im Laufe des 3. Tages
nach dem Wahltermin in dessen Hände gelangen 4).

Der Termin zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist der
4. Tag nach dem Wahltermine. Der Wahlkommissär beruft zu
demselben in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens 6 und
höchstens 12 Wähler aus dem Wahlkreise. Dieselben dürfen
ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden. Außerdem ist ein
Protokollführer, der ebenfalls Wähler sein muß, zuzuziehen. Bei-
sitzer und Protokollführer werden mittelst Handschlags an Eides-
statt verpflichtet 5).

Aus den Protokollen, welche aus den einzelnen Abstimmungs-
bezirken eingegangen sind, werden die Resultate der Wahlen zu-
sammengestellt 6). Aus dem darüber aufzunehmenden Protokoll
muß die Zahl der Wähler, der gültigen und der ungültigen Stim-
men und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen
Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein. Auch sind
diejenigen Bedenken zu erwähnen, zu denen die Wahlen in einzelnen
Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.


1) Das Formular dazu liefert Anlage B des Wahlreglem. B.-G.-Bl. 1870
S. 285 fg.
2) Wahlregl. §. 16; 18 Abs. 2; 22.
3) Vgl. Anlage D zum Wahlreglem. In Preußen und Bayern die Be-
zirksregierungen (resp. Landdrosteien), in den andern Staaten das Ministerium
des Innern oder Staatsministerium, in Elsaß-Lothringen der Bezirkspräsident.
4) Wahlregl. §. 25.
5) Wahlregl. §. 26.
6) Die in den einzelnen Wahlbezirken getroffenen Entscheidungen über
die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln können von dem Wahl-
kommissarius und seinen Beisitzern nicht abgeändert werden. Siehe S. 544
Note 5. Vgl. Stenogr. Berichte 1874. I. Sess. S. 699 ff u. 1874/5.
S. 1154 fg.
Laband, Reichsstaatsrecht. I. 35

§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
die Wahlhandlung aufgenommene Protokoll 1) iſt von dem Wahl-
vorſteher, den Beiſitzern und dem Protokollführer zu unterſchreiben;
ebenſo die Wählerliſte und die Gegenliſte 2).

5) Die Feſtſtellung des Wahlreſultats erfolgt in
einer öffentlichen Verhandlung für den ganzen Wahlkreis. Zu
dieſem Behufe wird von der zuſtändigen Behörde 3) für jeden Wahl-
kreis ein Wahlkommiſſär ernannt und dies öffentlich bekannt ge-
macht. An denſelben haben die Wahlvorſteher die Wahlprotokolle
mit ſämmtlichen zugehörigen Schriftſtücken ungeſäumt einzureichen,
jedenfalls ſo frühzeitig, daß ſie ſpäteſtens im Laufe des 3. Tages
nach dem Wahltermin in deſſen Hände gelangen 4).

Der Termin zur Ermittlung des Wahlergebniſſes iſt der
4. Tag nach dem Wahltermine. Der Wahlkommiſſär beruft zu
demſelben in ein von ihm zu beſtimmendes Lokal mindeſtens 6 und
höchſtens 12 Wähler aus dem Wahlkreiſe. Dieſelben dürfen
ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden. Außerdem iſt ein
Protokollführer, der ebenfalls Wähler ſein muß, zuzuziehen. Bei-
ſitzer und Protokollführer werden mittelſt Handſchlags an Eides-
ſtatt verpflichtet 5).

Aus den Protokollen, welche aus den einzelnen Abſtimmungs-
bezirken eingegangen ſind, werden die Reſultate der Wahlen zu-
ſammengeſtellt 6). Aus dem darüber aufzunehmenden Protokoll
muß die Zahl der Wähler, der gültigen und der ungültigen Stim-
men und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen
Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk erſichtlich ſein. Auch ſind
diejenigen Bedenken zu erwähnen, zu denen die Wahlen in einzelnen
Bezirken etwa Veranlaſſung gegeben haben.


1) Das Formular dazu liefert Anlage B des Wahlreglem. B.-G.-Bl. 1870
S. 285 fg.
2) Wahlregl. §. 16; 18 Abſ. 2; 22.
3) Vgl. Anlage D zum Wahlreglem. In Preußen und Bayern die Be-
zirksregierungen (reſp. Landdroſteien), in den andern Staaten das Miniſterium
des Innern oder Staatsminiſterium, in Elſaß-Lothringen der Bezirkspräſident.
4) Wahlregl. §. 25.
5) Wahlregl. §. 26.
6) Die in den einzelnen Wahlbezirken getroffenen Entſcheidungen über
die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln können von dem Wahl-
kommiſſarius und ſeinen Beiſitzern nicht abgeändert werden. Siehe S. 544
Note 5. Vgl. Stenogr. Berichte 1874. I. Seſſ. S. 699 ff u. 1874/5.
S. 1154 fg.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 35
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[545/0565] §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. die Wahlhandlung aufgenommene Protokoll 1) iſt von dem Wahl- vorſteher, den Beiſitzern und dem Protokollführer zu unterſchreiben; ebenſo die Wählerliſte und die Gegenliſte 2). 5) Die Feſtſtellung des Wahlreſultats erfolgt in einer öffentlichen Verhandlung für den ganzen Wahlkreis. Zu dieſem Behufe wird von der zuſtändigen Behörde 3) für jeden Wahl- kreis ein Wahlkommiſſär ernannt und dies öffentlich bekannt ge- macht. An denſelben haben die Wahlvorſteher die Wahlprotokolle mit ſämmtlichen zugehörigen Schriftſtücken ungeſäumt einzureichen, jedenfalls ſo frühzeitig, daß ſie ſpäteſtens im Laufe des 3. Tages nach dem Wahltermin in deſſen Hände gelangen 4). Der Termin zur Ermittlung des Wahlergebniſſes iſt der 4. Tag nach dem Wahltermine. Der Wahlkommiſſär beruft zu demſelben in ein von ihm zu beſtimmendes Lokal mindeſtens 6 und höchſtens 12 Wähler aus dem Wahlkreiſe. Dieſelben dürfen ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden. Außerdem iſt ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler ſein muß, zuzuziehen. Bei- ſitzer und Protokollführer werden mittelſt Handſchlags an Eides- ſtatt verpflichtet 5). Aus den Protokollen, welche aus den einzelnen Abſtimmungs- bezirken eingegangen ſind, werden die Reſultate der Wahlen zu- ſammengeſtellt 6). Aus dem darüber aufzunehmenden Protokoll muß die Zahl der Wähler, der gültigen und der ungültigen Stim- men und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk erſichtlich ſein. Auch ſind diejenigen Bedenken zu erwähnen, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlaſſung gegeben haben. 1) Das Formular dazu liefert Anlage B des Wahlreglem. B.-G.-Bl. 1870 S. 285 fg. 2) Wahlregl. §. 16; 18 Abſ. 2; 22. 3) Vgl. Anlage D zum Wahlreglem. In Preußen und Bayern die Be- zirksregierungen (reſp. Landdroſteien), in den andern Staaten das Miniſterium des Innern oder Staatsminiſterium, in Elſaß-Lothringen der Bezirkspräſident. 4) Wahlregl. §. 25. 5) Wahlregl. §. 26. 6) Die in den einzelnen Wahlbezirken getroffenen Entſcheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln können von dem Wahl- kommiſſarius und ſeinen Beiſitzern nicht abgeändert werden. Siehe S. 544 Note 5. Vgl. Stenogr. Berichte 1874. I. Seſſ. S. 699 ff u. 1874/5. S. 1154 fg. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 35

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/565>, abgerufen am 16.06.2024.