Reichsgewalt zusammenfällt, eine von der Reichsgewalt verschiedene Einzelstaatsgewalt nicht existirt, so giebt es auch neben der in der Reichsangehörigkeit begründeten Gehorsamspflicht gegen das Reich keine davon begrifflich oder thatsächlich zu unterscheidende Gehor- samspflicht gegen eine partikuläre Staatsgewalt.
2) Der Anspruch auf Schutz im Auslande. Den- selben kann Elsaß-Lothringen, da es keine internationale Existenz hat, auch nicht in dem sehr begränzten Maaße geben, in welchem dies den Gliedstaaten des Deutschen Reiches noch möglich ist; vielmehr ist das Reich allein im Stande für die Angehörigen von Elsaß-Lothringen einzutreten, so daß auch hier die Landesange- hörigkeit von Elsaß-Lothringen vollkommen in der Reichsangehörig- keit aufgeht.
3) Das Wohnrecht im Staatsgebiete. Dasselbe ist, wie oben S. 158 ff. dargethan worden ist, durch das Freizügig- keitsges. v. 1. Nov. 1867, welches auch in Elsaß-Lothringen Gel- tung erlangt hat, vollständig von dem Wohnrecht im Reichs- gebiete absorbirt worden.
4) Die Ausübung der politischen Rechte, insbe- sondere des Wahlrechts. An diesem Punkte vor Allem zeigt sich, wie oben S. 161 dargelegt worden ist, die Fortdauer des Staatsbürgerrechts in den Einzelstaaten; Wahlrecht und Wählbar- keit zu den innerhalb der einzelnen Staaten bestehenden politischen Vertretungen bilden den eigenthümlichen Inhalt desselben. Eine durch unmittelbare Wahlen gebildete Landesvertretung von Elsaß- Lothringen giebt es zur Zeit noch nicht; wohl aber Bezirksvertre- tungen, Kreisvertretungen und Gemeinderäthe. Bei diesen Wahlen könnte ein elsaß-lothringisches Staatsbürgerrecht im Gegensatz zu der Reichsangehörigkeit zur Geltung kommen, wenn ein solches existirte. Das Gesetz v. 24. Januar 1873 §. 3 u. §. 6 bestimmt aber in dieser Beziehung: "Wähler ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lebens- "jahr zurückgelegt hat und sich im Vollbesitz der staatsbürger- "lichen Rechte befindet, in der Gemeinde, wo er seinen "Wohnsitz hat 1)."
1) Entsprechend ist die Wählbarkeit bestimmt. "Wählbar ist jeder Wähler, welcher in dem Bezirke beziehungsweise Kreise seinen Wohnsitz hat, sowie jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und sich im Vollbesitz
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§. 54. Bundesglied und Reichsland.
Reichsgewalt zuſammenfällt, eine von der Reichsgewalt verſchiedene Einzelſtaatsgewalt nicht exiſtirt, ſo giebt es auch neben der in der Reichsangehörigkeit begründeten Gehorſamspflicht gegen das Reich keine davon begrifflich oder thatſächlich zu unterſcheidende Gehor- ſamspflicht gegen eine partikuläre Staatsgewalt.
2) Der Anſpruch auf Schutz im Auslande. Den- ſelben kann Elſaß-Lothringen, da es keine internationale Exiſtenz hat, auch nicht in dem ſehr begränzten Maaße geben, in welchem dies den Gliedſtaaten des Deutſchen Reiches noch möglich iſt; vielmehr iſt das Reich allein im Stande für die Angehörigen von Elſaß-Lothringen einzutreten, ſo daß auch hier die Landesange- hörigkeit von Elſaß-Lothringen vollkommen in der Reichsangehörig- keit aufgeht.
3) Das Wohnrecht im Staatsgebiete. Daſſelbe iſt, wie oben S. 158 ff. dargethan worden iſt, durch das Freizügig- keitsgeſ. v. 1. Nov. 1867, welches auch in Elſaß-Lothringen Gel- tung erlangt hat, vollſtändig von dem Wohnrecht im Reichs- gebiete abſorbirt worden.
4) Die Ausübung der politiſchen Rechte, insbe- ſondere des Wahlrechts. An dieſem Punkte vor Allem zeigt ſich, wie oben S. 161 dargelegt worden iſt, die Fortdauer des Staatsbürgerrechts in den Einzelſtaaten; Wahlrecht und Wählbar- keit zu den innerhalb der einzelnen Staaten beſtehenden politiſchen Vertretungen bilden den eigenthümlichen Inhalt deſſelben. Eine durch unmittelbare Wahlen gebildete Landesvertretung von Elſaß- Lothringen giebt es zur Zeit noch nicht; wohl aber Bezirksvertre- tungen, Kreisvertretungen und Gemeinderäthe. Bei dieſen Wahlen könnte ein elſaß-lothringiſches Staatsbürgerrecht im Gegenſatz zu der Reichsangehörigkeit zur Geltung kommen, wenn ein ſolches exiſtirte. Das Geſetz v. 24. Januar 1873 §. 3 u. §. 6 beſtimmt aber in dieſer Beziehung: „Wähler iſt jeder Deutſche, welcher das 25. Lebens- „jahr zurückgelegt hat und ſich im Vollbeſitz der ſtaatsbürger- „lichen Rechte befindet, in der Gemeinde, wo er ſeinen „Wohnſitz hat 1).“
1) Entſprechend iſt die Wählbarkeit beſtimmt. „Wählbar iſt jeder Wähler, welcher in dem Bezirke beziehungsweiſe Kreiſe ſeinen Wohnſitz hat, ſowie jeder Deutſche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und ſich im Vollbeſitz
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§. 54. Bundesglied und Reichsland.
Reichsgewalt zuſammenfällt, eine von der Reichsgewalt verſchiedene
Einzelſtaatsgewalt nicht exiſtirt, ſo giebt es auch neben der in der
Reichsangehörigkeit begründeten Gehorſamspflicht gegen das Reich
keine davon begrifflich oder thatſächlich zu unterſcheidende Gehor-
ſamspflicht gegen eine partikuläre Staatsgewalt.
2) Der Anſpruch auf Schutz im Auslande. Den-
ſelben kann Elſaß-Lothringen, da es keine internationale Exiſtenz
hat, auch nicht in dem ſehr begränzten Maaße geben, in welchem
dies den Gliedſtaaten des Deutſchen Reiches noch möglich iſt;
vielmehr iſt das Reich allein im Stande für die Angehörigen von
Elſaß-Lothringen einzutreten, ſo daß auch hier die Landesange-
hörigkeit von Elſaß-Lothringen vollkommen in der Reichsangehörig-
keit aufgeht.
3) Das Wohnrecht im Staatsgebiete. Daſſelbe iſt,
wie oben S. 158 ff. dargethan worden iſt, durch das Freizügig-
keitsgeſ. v. 1. Nov. 1867, welches auch in Elſaß-Lothringen Gel-
tung erlangt hat, vollſtändig von dem Wohnrecht im Reichs-
gebiete abſorbirt worden.
4) Die Ausübung der politiſchen Rechte, insbe-
ſondere des Wahlrechts. An dieſem Punkte vor Allem zeigt
ſich, wie oben S. 161 dargelegt worden iſt, die Fortdauer des
Staatsbürgerrechts in den Einzelſtaaten; Wahlrecht und Wählbar-
keit zu den innerhalb der einzelnen Staaten beſtehenden politiſchen
Vertretungen bilden den eigenthümlichen Inhalt deſſelben. Eine
durch unmittelbare Wahlen gebildete Landesvertretung von Elſaß-
Lothringen giebt es zur Zeit noch nicht; wohl aber Bezirksvertre-
tungen, Kreisvertretungen und Gemeinderäthe. Bei dieſen Wahlen
könnte ein elſaß-lothringiſches Staatsbürgerrecht im Gegenſatz zu
der Reichsangehörigkeit zur Geltung kommen, wenn ein ſolches
exiſtirte. Das Geſetz v. 24. Januar 1873 §. 3 u. §. 6 beſtimmt
aber in dieſer Beziehung:
„Wähler iſt jeder Deutſche, welcher das 25. Lebens-
„jahr zurückgelegt hat und ſich im Vollbeſitz der ſtaatsbürger-
„lichen Rechte befindet, in der Gemeinde, wo er ſeinen
„Wohnſitz hat 1).“
1) Entſprechend iſt die Wählbarkeit beſtimmt. „Wählbar iſt jeder Wähler,
welcher in dem Bezirke beziehungsweiſe Kreiſe ſeinen Wohnſitz hat, ſowie jeder
Deutſche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und ſich im Vollbeſitz
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 595. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/615>, abgerufen am 24.11.2024.
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