Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 54. Bundesglied und Reichsland. VIII. Wenn es richtig ist, daß das Reichsland kein Staat ist, Diesem Satze scheint es zu widersprechen, daß das Reichsge- Dagegen giebt es kein vom Reichsbürgerrecht verschiedenes 1) Die Gehorsamspflicht gegen die Einzelstaats- 1) Nach dem im Bezirke Unter-Elsaß im Gebrauche befindlichen Formular
für die Entlassungs-Urkunde, wird dem Auswanderer "die Entlassung aus der Landesangehörigkeit von Els.-Lothr. ertheilt"; nach dem Formular für die Naturalisation: "die Naturalisation als Landesangehöriger von Els.-Lothr." In den Formularen für die Benachrichtigungsschreiben an das Bezirks-Com- mando heißt es dagegen, daß die Entlassung aus der elaß-lothringischen Staats- angehörigkeit ertheilt, resp. N.N. in den elsaß-lothringischen Staatsver- band aufgenommen worden sei. §. 54. Bundesglied und Reichsland. VIII. Wenn es richtig iſt, daß das Reichsland kein Staat iſt, Dieſem Satze ſcheint es zu widerſprechen, daß das Reichsge- Dagegen giebt es kein vom Reichsbürgerrecht verſchiedenes 1) Die Gehorſamspflicht gegen die Einzelſtaats- 1) Nach dem im Bezirke Unter-Elſaß im Gebrauche befindlichen Formular
für die Entlaſſungs-Urkunde, wird dem Auswanderer „die Entlaſſung aus der Landesangehörigkeit von Elſ.-Lothr. ertheilt“; nach dem Formular für die Naturaliſation: „die Naturaliſation als Landesangehöriger von Elſ.-Lothr.“ In den Formularen für die Benachrichtigungsſchreiben an das Bezirks-Com- mando heißt es dagegen, daß die Entlaſſung aus der elaß-lothringiſchen Staats- angehörigkeit ertheilt, reſp. N.N. in den elſaß-lothringiſchen Staatsver- band aufgenommen worden ſei. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0614" n="594"/> <fw place="top" type="header">§. 54. Bundesglied und Reichsland.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">VIII.</hi> Wenn es richtig iſt, daß das Reichsland kein Staat iſt,<lb/> ſo ergiebt ſich als nothwendige Folge, daß es auch keine elſaß-<lb/> lothringiſche <hi rendition="#g">Staats</hi>angehörigkeit giebt. Der begriffliche Unter-<lb/> ſchied zwiſchen Staats-Bürgerrecht und Reichs-Bürgerrecht, der<lb/> für alle Deutſche Staaten oben §. 13 fg. durchgeführt worden iſt,<lb/> hat für das Reichsland keinen Raum; die Elſaß-Lothringer ſind<lb/> Deutſche in derſelben Art, wie die Pommern oder Brandenburger<lb/> Preußen ſind.</p><lb/> <p>Dieſem Satze ſcheint es zu widerſprechen, daß das Reichsge-<lb/> ſetz über die Erwerbung und den Verluſt der Bundes- und Staats-<lb/> angehörigkeit vom 1. Juni 1870 durch Geſ. v. 8. Januar 1873<lb/> in Elſaß-Lothringen eingeführt worden iſt, da nach §. 1 dieſes<lb/> Geſetzes die Bundesangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit<lb/> in einem Bundesſtaate erworben wird und mit deren Verluſt er-<lb/> liſcht. Die Einführung dieſes Geſetzes in Elſaß-Lothringen hat aber<lb/> materiell nur die Folge, daß <hi rendition="#g">dieſelben Thatſachen</hi>, welche<lb/> in den Bundesſtaaten den Erwerb oder Verluſt der Staatsange-<lb/> hörigkeit und in untrennbarem Zuſammenhange damit den der<lb/> Reichsangehörigkeit begründen, in Elſaß-Lothringen unmittelbar<lb/> den Erwerb oder Verluſt der Reichsangehörigkeit bewirken, und<lb/> daß <hi rendition="#g">formell</hi> die Behörden des Reichslandes daſſelbe Verfahren<lb/> beobachten, wie im übrigen Reichsgebiet die Behörden der Einzel-<lb/> ſtaaten <note place="foot" n="1)">Nach dem im Bezirke Unter-Elſaß im Gebrauche befindlichen Formular<lb/> für die Entlaſſungs-Urkunde, wird dem Auswanderer „die Entlaſſung aus der<lb/> Landesangehörigkeit von Elſ.-Lothr. ertheilt“; nach dem Formular für die<lb/> Naturaliſation: „die Naturaliſation als Landesangehöriger von Elſ.-Lothr.“<lb/> In den Formularen für die Benachrichtigungsſchreiben an das Bezirks-Com-<lb/> mando heißt es dagegen, daß die Entlaſſung aus der elaß-lothringiſchen <hi rendition="#g">Staats</hi>-<lb/> angehörigkeit ertheilt, reſp. N.N. in den elſaß-lothringiſchen <hi rendition="#g">Staatsver-<lb/> band</hi> aufgenommen worden ſei.</note>.</p><lb/> <p>Dagegen giebt es kein vom Reichsbürgerrecht verſchiedenes<lb/> Staatsbürgerrecht von Elſaß-Lothringen mit eigenem Inhalt und<lb/> ſpezifiſchen Rechtswirkungen. Wir haben oben im §. 16 für die<lb/> Bundesſtaaten als die ſpezifiſchen Rechtswirkungen des Staats-<lb/> bürgerrechts im Einzelſtaate vier nachgewieſen.</p><lb/> <p>1) <hi rendition="#g">Die Gehorſamspflicht gegen die Einzelſtaats-<lb/> Gewalt</hi>. Da in Elſaß-Lothringen die Staatsgewalt mit der<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [594/0614]
§. 54. Bundesglied und Reichsland.
VIII. Wenn es richtig iſt, daß das Reichsland kein Staat iſt,
ſo ergiebt ſich als nothwendige Folge, daß es auch keine elſaß-
lothringiſche Staatsangehörigkeit giebt. Der begriffliche Unter-
ſchied zwiſchen Staats-Bürgerrecht und Reichs-Bürgerrecht, der
für alle Deutſche Staaten oben §. 13 fg. durchgeführt worden iſt,
hat für das Reichsland keinen Raum; die Elſaß-Lothringer ſind
Deutſche in derſelben Art, wie die Pommern oder Brandenburger
Preußen ſind.
Dieſem Satze ſcheint es zu widerſprechen, daß das Reichsge-
ſetz über die Erwerbung und den Verluſt der Bundes- und Staats-
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 durch Geſ. v. 8. Januar 1873
in Elſaß-Lothringen eingeführt worden iſt, da nach §. 1 dieſes
Geſetzes die Bundesangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit
in einem Bundesſtaate erworben wird und mit deren Verluſt er-
liſcht. Die Einführung dieſes Geſetzes in Elſaß-Lothringen hat aber
materiell nur die Folge, daß dieſelben Thatſachen, welche
in den Bundesſtaaten den Erwerb oder Verluſt der Staatsange-
hörigkeit und in untrennbarem Zuſammenhange damit den der
Reichsangehörigkeit begründen, in Elſaß-Lothringen unmittelbar
den Erwerb oder Verluſt der Reichsangehörigkeit bewirken, und
daß formell die Behörden des Reichslandes daſſelbe Verfahren
beobachten, wie im übrigen Reichsgebiet die Behörden der Einzel-
ſtaaten 1).
Dagegen giebt es kein vom Reichsbürgerrecht verſchiedenes
Staatsbürgerrecht von Elſaß-Lothringen mit eigenem Inhalt und
ſpezifiſchen Rechtswirkungen. Wir haben oben im §. 16 für die
Bundesſtaaten als die ſpezifiſchen Rechtswirkungen des Staats-
bürgerrechts im Einzelſtaate vier nachgewieſen.
1) Die Gehorſamspflicht gegen die Einzelſtaats-
Gewalt. Da in Elſaß-Lothringen die Staatsgewalt mit der
1) Nach dem im Bezirke Unter-Elſaß im Gebrauche befindlichen Formular
für die Entlaſſungs-Urkunde, wird dem Auswanderer „die Entlaſſung aus der
Landesangehörigkeit von Elſ.-Lothr. ertheilt“; nach dem Formular für die
Naturaliſation: „die Naturaliſation als Landesangehöriger von Elſ.-Lothr.“
In den Formularen für die Benachrichtigungsſchreiben an das Bezirks-Com-
mando heißt es dagegen, daß die Entlaſſung aus der elaß-lothringiſchen Staats-
angehörigkeit ertheilt, reſp. N.N. in den elſaß-lothringiſchen Staatsver-
band aufgenommen worden ſei.
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