Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 55. Der Landesfiskus von Elsaß-Lothringen. landes verschwinden, so würde auch ohne Weiteres der Unterschiedzwischen den elsaß-lothringischen Landesbeamten und den Reichs- beamten in Wegfall kommen. Die für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetze brauchen regel- III. Auch die Kosten der Provinzial-Gesetzgebung, IV. Obwohl das Reichsland, da es nicht Bundesglied ist, 1) G.-Bl. 1872 S. 55: "In die Bezirkshauptkasse fließen sämmtliche dem Staate zukommende Einnahmen des Bezirks." Der Grund ist hier offenbar ein stylistischer. Man wollte nicht sagen: In die Bezirkshauptkasse fließen sämmtliche der Landeshauptkasse zukommende Einnahmen. 2) Etat für 1876. Ausgaben. Kapit. 4 Tit. 4. und Kapit. 13 Tit. 3. 3) Vgl. Ges. v. 25. Dez. 1874. §. 4. (G.-Bl. S. 58.) Laband, Reichsstaatsrecht. I. 39
§. 55. Der Landesfiskus von Elſaß-Lothringen. landes verſchwinden, ſo würde auch ohne Weiteres der Unterſchiedzwiſchen den elſaß-lothringiſchen Landesbeamten und den Reichs- beamten in Wegfall kommen. Die für Elſaß-Lothringen erlaſſenen Geſetze brauchen regel- III. Auch die Koſten der Provinzial-Geſetzgebung, IV. Obwohl das Reichsland, da es nicht Bundesglied iſt, 1) G.-Bl. 1872 S. 55: „In die Bezirkshauptkaſſe fließen ſämmtliche dem Staate zukommende Einnahmen des Bezirks.“ Der Grund iſt hier offenbar ein ſtyliſtiſcher. Man wollte nicht ſagen: In die Bezirkshauptkaſſe fließen ſämmtliche der Landeshauptkaſſe zukommende Einnahmen. 2) Etat für 1876. Ausgaben. Kapit. 4 Tit. 4. und Kapit. 13 Tit. 3. 3) Vgl. Geſ. v. 25. Dez. 1874. §. 4. (G.-Bl. S. 58.) Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 39
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§. 55. Der Landesfiskus von Elſaß-Lothringen.
landes verſchwinden, ſo würde auch ohne Weiteres der Unterſchied
zwiſchen den elſaß-lothringiſchen Landesbeamten und den Reichs-
beamten in Wegfall kommen.
Die für Elſaß-Lothringen erlaſſenen Geſetze brauchen regel-
mäßig für den reichsländiſchen Fiskus die Bezeichnung „Landes-
kaſſe“; an einzelnen Stellen wird jedoch auch der Ausdruck „Staat“
gebraucht; z. B. im Geſ. 30. Dezemb. 1871 §. 19 Abſ. 2 1) und
in dem Geſ. v. 15. Oktob. 1873 über die Amts-Kautionen. Man
darf hieraus nicht ſchließen, daß die Reichsgeſetzgebung Elſaß-
Lothringen als Staat anerkannt habe; denn es handelt ſich an
dieſen Stellen nicht um den Staat als Subjekt von obrigkeitlichen
Hoheitsrechten, ſondern um den Staat als Subjekt von Ver-
mögensrechten, d. h. als Fiskus.
III. Auch die Koſten der Provinzial-Geſetzgebung,
welche mit der den Einzelſtaaten zuſtehenden Autonomie correſpon-
dirt, werden aus der Landeskaſſe getragen, nämlich die Her-
ſtellungskoſten für das Geſetzblatt für Elſaß-Lothringen und die
durch den Landes-Ausſchuß verurſachten Ausgaben 2). Es iſt
ferner die Feſtſtellung des Landeshaushalts-Etats
ſelbſt ein Gegenſtand dieſer Geſetzgebung. Der Etat von Elſaß-
Lothringen iſt kein Beſtandtheil des Reichs-Etats; er wird dem
Landes-Ausſchuß zur Berathung vorgelegt, durch ein beſon-
deres Geſetz feſtgeſtellt und im Geſetzblatt für Elſaß-Lothringen
verkündet.
IV. Obwohl das Reichsland, da es nicht Bundesglied iſt,
weder Mit gliedſchaftsrechte, noch Sonderrechte, noch
Pflichten dem Reiche gegenüber hat, ſo wird doch in allen ver-
mögensrechtlichen Beziehungen die Landeskaſſe von Elſaß-Lothringen
ganz ebenſo behandelt, als wäre ſie der Fiskus eines Bundes-
gliedes. Den Mitgliedſchaftsrechten entſprechend hat ſie den auf
das Reichsland entfallenden Antheil an den Reichskaſſenſcheinen
erhalten 3); den Sonderrechten entſprechend zahlt die Landeskaſſe
1) G.-Bl. 1872 S. 55: „In die Bezirkshauptkaſſe fließen ſämmtliche dem
Staate zukommende Einnahmen des Bezirks.“ Der Grund iſt hier offenbar
ein ſtyliſtiſcher. Man wollte nicht ſagen: In die Bezirkshauptkaſſe fließen
ſämmtliche der Landeshauptkaſſe zukommende Einnahmen.
2) Etat für 1876. Ausgaben. Kapit. 4 Tit. 4. und Kapit. 13 Tit. 3.
3) Vgl. Geſ. v. 25. Dez. 1874. §. 4. (G.-Bl. S. 58.)
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 39
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