Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 61. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung. nahme, indem gewisse Angelegenheiten nach der Reichsverfassungentweder der Gesetzgebung der Einzelstaaten oder derjenigen des Reiches gänzlich entzogen sind. Die gesammte Rechtsordnung zer- fällt demnach in dieser Hinsicht in drei Gebiete, in das der aus- schließlichen Gesetzgebungs-Competenz des Reiches, in das der fa- kultativen Gesetzgebungs-Competenz des Reiches, welches zugleich bedingt das Gesetzgebungsgebiet der Einzelstaaten ist, und in das der ausschließlichen Gesetzgebungs-Competenz der Einzelstaaten. a) Der ausschließlichen Kompetenz 1) des Reiches unterliegen gesetzliche Ermächtigung derselben zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu Reichsgesetzen. Siehe oben S. 83 fg. 1) Vgl. Riedel S. 38. 39. v. Rönne II. 1. S. 9.
§. 61. Reichsgeſetzgebung und Landesgeſetzgebung. nahme, indem gewiſſe Angelegenheiten nach der Reichsverfaſſungentweder der Geſetzgebung der Einzelſtaaten oder derjenigen des Reiches gänzlich entzogen ſind. Die geſammte Rechtsordnung zer- fällt demnach in dieſer Hinſicht in drei Gebiete, in das der aus- ſchließlichen Geſetzgebungs-Competenz des Reiches, in das der fa- kultativen Geſetzgebungs-Competenz des Reiches, welches zugleich bedingt das Geſetzgebungsgebiet der Einzelſtaaten iſt, und in das der ausſchließlichen Geſetzgebungs-Competenz der Einzelſtaaten. a) Der ausſchließlichen Kompetenz 1) des Reiches unterliegen geſetzliche Ermächtigung derſelben zum Erlaß von Ausführungsbeſtimmungen zu Reichsgeſetzen. Siehe oben S. 83 fg. 1) Vgl. Riedel S. 38. 39. v. Rönne II. 1. S. 9.
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§. 61. Reichsgeſetzgebung und Landesgeſetzgebung.
nahme, indem gewiſſe Angelegenheiten nach der Reichsverfaſſung
entweder der Geſetzgebung der Einzelſtaaten oder derjenigen des
Reiches gänzlich entzogen ſind. Die geſammte Rechtsordnung zer-
fällt demnach in dieſer Hinſicht in drei Gebiete, in das der aus-
ſchließlichen Geſetzgebungs-Competenz des Reiches, in das der fa-
kultativen Geſetzgebungs-Competenz des Reiches, welches zugleich
bedingt das Geſetzgebungsgebiet der Einzelſtaaten iſt, und in das
der ausſchließlichen Geſetzgebungs-Competenz der Einzelſtaaten.
a) Der ausſchließlichen Kompetenz 1) des Reiches unterliegen
die Anordnungen über die Verfaſſung des Reiches, die Organiſa-
tion, die Amtsbefugniſſe und Pflichten ſeiner Behörden, die recht-
liche Stellung ſeiner Beamten, die Bildung des Reichstages (Wahl-
recht) und die Rechte und Pflichten der Abgeordneten, die Finanz-
wirthſchaft des Reiches, die Verwaltung der Reichs-Anſtalten und
das Verhältniß der einzelnen Bundesglieder zum Reich. Alle dieſe
Gegenſtände unterliegen ihrer Natur nach nicht der Machtſphäre
eines einzelnen Staates, ſondern ſetzen die Verbindung der Einzel-
ſtaaten zu einer höheren Einheit, dem Reiche, voraus; ſie können
daher auch nur von dieſer höheren Gewalt ihre rechtliche Normi-
rung erhalten. Aus demſelben Grunde hat das Reich ausſchließ-
lich die Geſetzgebung über die Kriegsmarine, da nach Art. 53 der
R.-V. dieſelbe eine „einheitliche“ iſt; hinſichtlich der Handelsmarine
ſind in Art. 54 Abſ. 2 diejenigen Punkte aufgeführt, welche „das
Reich“ zu beſtimmen hat, ſo daß auch in dieſen Beziehungen die
Geſetzgebung der Einzelſtaaten ausgeſchloſſen iſt. In Betreff des
Kriegsweſens iſt die Geſetzgebung der Einzelſtaaten ebenfalls aus-
geſchloſſen, da nach Art. 61 der Verf. im ganzen Reichsgebiet „die
geſammte“ Preuß. Militairgeſetzgebung einzuführen war und nach
gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganiſation ein „umfaſſen-
des“ Reichsmilitairgeſetz dem Reichstage und dem Bundesrathe
vorgelegt werden ſollte. Dieſes „umfaſſende“, alſo Ergänzungen
durch die Landesgeſetzgebung ausſchließende Reichsmilitairgeſetz iſt
unter dem 2. Mai 1874 (R.-G.-Bl. S. 45) ergangen. Außerdem
iſt durch den Art. 35 der R.-V. dem Reich ausſchließlich zuge-
wieſen die Geſetzgebung über das geſammte Zollweſen; ferner über
3)
1) Vgl. Riedel S. 38. 39. v. Rönne II. 1. S. 9.
3) geſetzliche Ermächtigung derſelben zum Erlaß von Ausführungsbeſtimmungen
zu Reichsgeſetzen. Siehe oben S. 83 fg.
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