Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 64. Der Abschluß von Staatsverträgen. stellt worden, welches hinsichtlich der Postverträge auf Art. 11verwies. Nachdem der Bundescommissar, Staatsminister Graf von Itzenplitz sich gegen dasselbe ausgesprochen und es für unausführ- bar erklärt hatte, die Post- und Telegraphen-Verträge mit den auswärtigen Staaten erst von der vorhergehenden Genehmigung des Reichstages abhängig zu machen, sprach der Abgeordnete Lette, auf dessen Antrag Art. 11 Abs. 3 den in Rede stehenden Zusatz erhalten hatte 1), sein Einverständniß hiermit aus und gab über den Sinn, in welchem er selbst seinen Antrag verstanden, fol- gende Erklärung ab: "Im Wesentlichen ist nichts Anderes mit meinem Amendement gemeint, als das, was auch in der Preußischen Verfassung be- stimmt ist. Außerdem weist wohl schon die Fassung des Amen- dements darauf hin, daß es nur um eine nachträgliche Genehmigung in den betreffenden Fällen zu thun ist, da es heißt "zur Gültigkeit bedarf es der Genehmigung des Reichs- tages". Es ist eine andere Fassung in Bezug auf den Reichstag gewählt als in Bezug auf den Bundesrath. Ich glaube, ich kann das im Namen meiner politischen Freunde ver- sichern, daß ein Anderes durchaus nicht beabsich- tigt ist und daß man am wenigsten die Executive in gedachter Beziehung hat geniren wollen. Manche übrigens von derartigen Verträgen werden zum Theil nur in das Gebiet der Exekutive gehören und nicht einmal der Vorlegung beim Reichstage bedürfen. Soweit sie aber nach der Wortfassung unseres Amendements in Verbindung mit §. 4 der Genehmi- gung des Reichstages bedürfen, würde es in den vorausgesetzten Fällen genügen, daß sie nachträglich vorgelegt werden." Der Bundescommissar erwiderte, daß er "diese Erklärung Hiermit war die Discussion über Art. 47 (50) geschlossen 1) S. oben S. 164 Note 1.
§. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen. ſtellt worden, welches hinſichtlich der Poſtverträge auf Art. 11verwies. Nachdem der Bundescommiſſar, Staatsminiſter Graf von Itzenplitz ſich gegen daſſelbe ausgeſprochen und es für unausführ- bar erklärt hatte, die Poſt- und Telegraphen-Verträge mit den auswärtigen Staaten erſt von der vorhergehenden Genehmigung des Reichstages abhängig zu machen, ſprach der Abgeordnete Lette, auf deſſen Antrag Art. 11 Abſ. 3 den in Rede ſtehenden Zuſatz erhalten hatte 1), ſein Einverſtändniß hiermit aus und gab über den Sinn, in welchem er ſelbſt ſeinen Antrag verſtanden, fol- gende Erklärung ab: „Im Weſentlichen iſt nichts Anderes mit meinem Amendement gemeint, als das, was auch in der Preußiſchen Verfaſſung be- ſtimmt iſt. Außerdem weiſt wohl ſchon die Faſſung des Amen- dements darauf hin, daß es nur um eine nachträgliche Genehmigung in den betreffenden Fällen zu thun iſt, da es heißt „zur Gültigkeit bedarf es der Genehmigung des Reichs- tages“. Es iſt eine andere Faſſung in Bezug auf den Reichstag gewählt als in Bezug auf den Bundesrath. Ich glaube, ich kann das im Namen meiner politiſchen Freunde ver- ſichern, daß ein Anderes durchaus nicht beabſich- tigt iſt und daß man am wenigſten die Executive in gedachter Beziehung hat geniren wollen. Manche übrigens von derartigen Verträgen werden zum Theil nur in das Gebiet der Exekutive gehören und nicht einmal der Vorlegung beim Reichstage bedürfen. Soweit ſie aber nach der Wortfaſſung unſeres Amendements in Verbindung mit §. 4 der Genehmi- gung des Reichstages bedürfen, würde es in den vorausgeſetzten Fällen genügen, daß ſie nachträglich vorgelegt werden.“ Der Bundescommiſſar erwiderte, daß er „dieſe Erklärung Hiermit war die Discuſſion über Art. 47 (50) geſchloſſen 1) S. oben S. 164 Note 1.
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§. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen.
ſtellt worden, welches hinſichtlich der Poſtverträge auf Art. 11
verwies. Nachdem der Bundescommiſſar, Staatsminiſter Graf von
Itzenplitz ſich gegen daſſelbe ausgeſprochen und es für unausführ-
bar erklärt hatte, die Poſt- und Telegraphen-Verträge mit den
auswärtigen Staaten erſt von der vorhergehenden Genehmigung
des Reichstages abhängig zu machen, ſprach der Abgeordnete Lette,
auf deſſen Antrag Art. 11 Abſ. 3 den in Rede ſtehenden Zuſatz
erhalten hatte 1), ſein Einverſtändniß hiermit aus und gab über
den Sinn, in welchem er ſelbſt ſeinen Antrag verſtanden, fol-
gende Erklärung ab:
„Im Weſentlichen iſt nichts Anderes mit meinem Amendement
gemeint, als das, was auch in der Preußiſchen Verfaſſung be-
ſtimmt iſt. Außerdem weiſt wohl ſchon die Faſſung des Amen-
dements darauf hin, daß es nur um eine nachträgliche
Genehmigung in den betreffenden Fällen zu thun iſt, da es
heißt „zur Gültigkeit bedarf es der Genehmigung des Reichs-
tages“. Es iſt eine andere Faſſung in Bezug auf den
Reichstag gewählt als in Bezug auf den Bundesrath. Ich
glaube, ich kann das im Namen meiner politiſchen Freunde ver-
ſichern, daß ein Anderes durchaus nicht beabſich-
tigt iſt und daß man am wenigſten die Executive in gedachter
Beziehung hat geniren wollen. Manche übrigens von derartigen
Verträgen werden zum Theil nur in das Gebiet der Exekutive
gehören und nicht einmal der Vorlegung beim
Reichstage bedürfen. Soweit ſie aber nach der Wortfaſſung
unſeres Amendements in Verbindung mit §. 4 der Genehmi-
gung des Reichstages bedürfen, würde es in den vorausgeſetzten
Fällen genügen, daß ſie nachträglich vorgelegt
werden.“
Der Bundescommiſſar erwiderte, daß er „dieſe Erklärung
dankbar acceptire“, der Abgeordnete Erxleben erklärte ſich eben-
falls mit dem, was der Bundescommiſſar geſagt hat, „vollſtändig
einverſtanden“ und ſprach die Anſicht aus, „daß es ſehr wohl
möglich ſein wird, dergleichen Poſtverträge nachträglich vor-
zulegen“.
Hiermit war die Discuſſion über Art. 47 (50) geſchloſſen
1) S. oben S. 164 Note 1.
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