Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 64. Der Abschluß von Staatsverträgen. gesetzblatt verkündet worden ist 1).Die Urkunde lautet: Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König Nachdem der von Unserem Bevollmächtigten mit dem Bevoll- Gegeben zu Schloß Babelsberg den 23. Juni 1873. Wilhelm. (L. S.) v. Bismarck. Ebenso werden in der Amtlichen Sammlung der Bun- In den vom Deutschen Reiche ausgestellten und von den 1) R.-G.-Bl. 1873 S. 198. 2) Amtl. Sammlung etc. der Eidgenossenschaft 1875 S. 82 ff. Dagegen wird in der Schweizerischen Ratifikations-Urkunde bezeugt, daß der Ver- trag "vom Nationalrathe am 31. Januar und vom Ständerathe am 2. Juni dieses Jahres genehmigt worden ist." Dieser Klausel steht in der daneben abgedruckten Deutschen Ratifikations-Urkunde ein leerer Raum gegenüber. 12*
§. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen. geſetzblatt verkündet worden iſt 1).Die Urkunde lautet: Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König Nachdem der von Unſerem Bevollmächtigten mit dem Bevoll- Gegeben zu Schloß Babelsberg den 23. Juni 1873. Wilhelm. (L. S.) v. Bismarck. Ebenſo werden in der Amtlichen Sammlung der Bun- In den vom Deutſchen Reiche ausgeſtellten und von den 1) R.-G.-Bl. 1873 S. 198. 2) Amtl. Sammlung ꝛc. der Eidgenoſſenſchaft 1875 S. 82 ff. Dagegen wird in der Schweizeriſchen Ratifikations-Urkunde bezeugt, daß der Ver- trag „vom Nationalrathe am 31. Januar und vom Ständerathe am 2. Juni dieſes Jahres genehmigt worden iſt.“ Dieſer Klauſel ſteht in der daneben abgedruckten Deutſchen Ratifikations-Urkunde ein leerer Raum gegenüber. 12*
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§. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen.
geſetzblatt verkündet worden iſt 1).
Die Urkunde lautet:
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen ꝛc. ꝛc. ꝛc. Urkunden und bekennen hiermit:
Nachdem der von Unſerem Bevollmächtigten mit dem Bevoll-
mächtigten Seiner Majeſtät des Königs von Schweden und Nor-
wegen am 25. Mai 1873 geſchloſſene Additional-Poſtvertrag, wel-
cher aus vier Artikeln beſtehende Vertrag wörtlich alſo lautet:
(Folgt der Text des Vertrages)
Uns vorgelegt und von Uns geprüft worden: ſo erklären Wir,
daß Wir dieſen Vertrag in allen darin enthaltenen Beſtimmungen
hierdurch genehmigen und ratificiren, auch verſpre-
chen, ſelbige zu erfüllen und von unſeren Behörden genau voll-
ziehen zu laſſen. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Ratifika-
tionsinſtrument vollzogen und mit dem Reichs-Inſiegel verſehen laſſen.
Gegeben zu Schloß Babelsberg den 23. Juni 1873.
Wilhelm.
(L. S.) v. Bismarck.
Ebenſo werden in der Amtlichen Sammlung der Bun-
desgeſetze und Verordnungen der Schweizeriſchen
Eidgenoſſenſchaft die Staatsverträge der Schweiz mit dem
vollſtändigen Abdruck beider Ratifikationen verkündigt. Bei der
Ratifikation des Auslieferungs-Vertrages v. 24. Januar
1874 iſt Seitens des Deutſchen Reiches ein Formular angewendet
worden, welches mit dem vorſtehend abgedruckten bis auf unerheb-
liche ſtyliſtiſche Wendungen faſt wörtlich übereinſtimmt und daſſelbe
dadurch beſtätigt 2).
In den vom Deutſchen Reiche ausgeſtellten und von den
fremden Staaten angenommenen Vertrags-Urkunden erſcheint mit-
hin der Bundesrath ebenſowenig wie der Reichstag als ein bei
dem Abſchluß von Staatsverträgen betheiligtes Organ; die völker-
rechtliche Vertretung des Reiches ſteht vielmehr unbeſchränkt und
ausſchließlich dem Kaiſer zu.
1) R.-G.-Bl. 1873 S. 198.
2) Amtl. Sammlung ꝛc. der Eidgenoſſenſchaft 1875 S. 82 ff. Dagegen
wird in der Schweizeriſchen Ratifikations-Urkunde bezeugt, daß der Ver-
trag „vom Nationalrathe am 31. Januar und vom Ständerathe am 2. Juni
dieſes Jahres genehmigt worden iſt.“ Dieſer Klauſel ſteht in der daneben
abgedruckten Deutſchen Ratifikations-Urkunde ein leerer Raum gegenüber.
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