Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 64. Der Abschluß von Staatsverträgen. II. Die Leitung der Verhandlungen. Zu den dem Kaiser zustehenden Regierungsgeschäften gehört 1. Bei Handels- und Schifffahrtsverträgen mit 2. Bei dem Abschlusse (d. h. den dem Abschluß vorhergehen- Thatsächlich besteht die Uebung, die Genehmigung des III. Die Perfection des Staatsvertrages. Die Reichsverfassung enthält keine Vorschriften, in welcher 1) Schlußprotok. zum Art. 8 §. 6 des Zollvereins-Vertrages vom 8. Juli 1867. B.-G.-Bl. 1867 S. 108. -- R.-V. Art. 40. 2) Schlußprotokoll zu dem Vertrage mit Bayern v. 23. Nov. 1870 (R.-
G.-Bl. 1871 S. 23) Art. XI. §. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen. II. Die Leitung der Verhandlungen. Zu den dem Kaiſer zuſtehenden Regierungsgeſchäften gehört 1. Bei Handels- und Schifffahrtsverträgen mit 2. Bei dem Abſchluſſe (d. h. den dem Abſchluß vorhergehen- Thatſächlich beſteht die Uebung, die Genehmigung des III. Die Perfection des Staatsvertrages. Die Reichsverfaſſung enthält keine Vorſchriften, in welcher 1) Schlußprotok. zum Art. 8 §. 6 des Zollvereins-Vertrages vom 8. Juli 1867. B.-G.-Bl. 1867 S. 108. — R.-V. Art. 40. 2) Schlußprotokoll zu dem Vertrage mit Bayern v. 23. Nov. 1870 (R.-
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§. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen.
II. Die Leitung der Verhandlungen.
Zu den dem Kaiſer zuſtehenden Regierungsgeſchäften gehört
die Leitung der Verhandlungen mit auswärtigen Staaten über
den Abſchluß von Staatsverträgen, die Ernennung und Beglaubi-
gung der Beamten, denen die Führung der Verhandlungen über-
tragen iſt, ſowie die Ertheilung der Inſtruktionen für dieſelben.
Eine Theilnahme einzelner Staaten an den Verhandlungen iſt je-
doch in folgenden Fällen reichsgeſetzlich zugeſichert:
1. Bei Handels- und Schifffahrtsverträgen mit
Oeſterreich und der Schweiz iſt der Kaiſer verpflichtet, die
angränzenden Bundesſtaaten zur Theilnahme an den dem Abſchluß
vorangehenden Verhandlungen einzuladen, ohne daß dieſen Staaten
aber ein Veto gegen den Abſchluß des Vertrages zuſteht, falls
eine Uebereinſtimmung nicht zu erzielen iſt 1).
2. Bei dem Abſchluſſe (d. h. den dem Abſchluß vorhergehen-
den Verhandlungen) von Poſt- und Telegraphen-Ver-
trägen mit außerdeutſchen Staaten ſollen Vertreter der an die
betreffenden Staaten angränzenden Bundesſtaaten zur Wahrung
der beſonderen Landesintereſſen zugezogen werden 2).
Thatſächlich beſteht die Uebung, die Genehmigung des
Bundesrathes ſchon zur Eröffnung der Verhandlungen
über alle diejenigen Gegenſtände einzuholen, deren Regelung zur
Kompetenz des Bundesrathes nach Art. 7 der R.-V. gehört.
III. Die Perfection des Staatsvertrages.
Die Reichsverfaſſung enthält keine Vorſchriften, in welcher
Form der Kaiſer völkerrechtliche Verträge Namens des Reiches
abſchließen ſolle; es gelten darüber vielmehr die allgemeinen, auf
der völkerrechtlichen Uebung beruhenden Sätze des Völkerrechts.
Die theoretiſche Möglichkeit, daß Staatsverträge mündlich oder
ſtillſchweigend geſchloſſen werden, kann außer Betracht bleiben, da
praktiſch der ſchriftliche Abſchluß allein von Bedeutung iſt. Die
Vertragsurkunde hat nicht nur den Zweck, ein authentiſches Be-
1) Schlußprotok. zum Art. 8 §. 6 des Zollvereins-Vertrages vom 8. Juli
1867. B.-G.-Bl. 1867 S. 108. — R.-V. Art. 40.
2) Schlußprotokoll zu dem Vertrage mit Bayern v. 23. Nov. 1870 (R.-
G.-Bl. 1871 S. 23) Art. XI.
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