Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Zweiter Abschnitt.
Die einzelnen Verwaltungszweige.
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.

Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten umfaßt die
gesammte Thätigkeit des Reiches, um die Rechte und Interessen
desselben anderen Staaten gegenüber oder die Rechte und Interes-
sen von Deutschen Reichs-Angehörigen im Auslande zu wahren.
Diese Thätigkeit wird theils von dem Auswärtigen Amte in Berlin,
also im Inlande, theils von den Gesandtschaften und Konsulaten
im Auslande selbst geleistet. Für Gesandtschaften und Konsulate
bestehen aber so verschiedene Rechtsvorschriften, daß eine getrennte
Behandlung dieser beiden Zweige des Ressorts der auswärtigen
Angelegenheiten geboten ist 1). Im Allgemeinen sind die Rechte
der diplomatischen Vertreter und Agenten durch Regeln des Völker-
rechts und durch die Gebräuche des internationalen Verkehrs be-
stimmt; staatsrechtliche Grundsätze finden nur in sehr beschränktem
Maaße Anwendung. Die Lehre von den Voraussetzungen und
Wirkungen völkerrechtlicher Verträge hat juristisch mit der Ver-
waltung
der auswärtigen Angelegenheiten Nichts zu thun, wenn-
gleich die Führung der Verhandlungen über den Abschluß und
die Erfüllung dieser Verträge zu dem Geschäftskreise des Auswär-
tigen Amtes gehört.

I. Gesandtschaften2).
1. Kompetenz des Reiches und der Einzelstaaten.

Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht des Reiches beruht

1) Ueber den Unterschied zwischen den Funktionen der Gesandtschaften
und denjenigen der Konsulate vgl. besonders F. Martens, das Consular-
wesen im Orient (Berlin 1874) S. 25 ff.
2) Literatur: A. Miruß, das Europäische Gesandtschaftsrecht. 2 Ab-
theilungen Leipzig 1847 (die zweite Abtheilung enthält ein sehr ausführliches
Literaturverzeichniß); L. Alt, Handbuch des Europäischen Gesandtschaftsrechtes.
Berlin 1870. Beide Werke betreffen nur die völkerrechtliche Seite dieser Lehre
und das Gesandtschafts-Ceremoniell; staatsrechtliche Fragen werden in den-
selben gar nicht berührt. Dasselbe gilt von dem trefflichen Werk des Baron
Karl v. Martens, Le Guide diplomatique (5. Aufl. herausgegeben von
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Zweiter Abſchnitt.
Die einzelnen Verwaltungszweige.
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.

Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten umfaßt die
geſammte Thätigkeit des Reiches, um die Rechte und Intereſſen
deſſelben anderen Staaten gegenüber oder die Rechte und Intereſ-
ſen von Deutſchen Reichs-Angehörigen im Auslande zu wahren.
Dieſe Thätigkeit wird theils von dem Auswärtigen Amte in Berlin,
alſo im Inlande, theils von den Geſandtſchaften und Konſulaten
im Auslande ſelbſt geleiſtet. Für Geſandtſchaften und Konſulate
beſtehen aber ſo verſchiedene Rechtsvorſchriften, daß eine getrennte
Behandlung dieſer beiden Zweige des Reſſorts der auswärtigen
Angelegenheiten geboten iſt 1). Im Allgemeinen ſind die Rechte
der diplomatiſchen Vertreter und Agenten durch Regeln des Völker-
rechts und durch die Gebräuche des internationalen Verkehrs be-
ſtimmt; ſtaatsrechtliche Grundſätze finden nur in ſehr beſchränktem
Maaße Anwendung. Die Lehre von den Vorausſetzungen und
Wirkungen völkerrechtlicher Verträge hat juriſtiſch mit der Ver-
waltung
der auswärtigen Angelegenheiten Nichts zu thun, wenn-
gleich die Führung der Verhandlungen über den Abſchluß und
die Erfüllung dieſer Verträge zu dem Geſchäftskreiſe des Auswär-
tigen Amtes gehört.

I. Geſandtſchaften2).
1. Kompetenz des Reiches und der Einzelſtaaten.

Das aktive und paſſive Geſandtſchaftsrecht des Reiches beruht

1) Ueber den Unterſchied zwiſchen den Funktionen der Geſandtſchaften
und denjenigen der Konſulate vgl. beſonders F. Martens, das Conſular-
weſen im Orient (Berlin 1874) S. 25 ff.
2) Literatur: A. Miruß, das Europäiſche Geſandtſchaftsrecht. 2 Ab-
theilungen Leipzig 1847 (die zweite Abtheilung enthält ein ſehr ausführliches
Literaturverzeichniß); L. Alt, Handbuch des Europäiſchen Geſandtſchaftsrechtes.
Berlin 1870. Beide Werke betreffen nur die völkerrechtliche Seite dieſer Lehre
und das Geſandtſchafts-Ceremoniell; ſtaatsrechtliche Fragen werden in den-
ſelben gar nicht berührt. Daſſelbe gilt von dem trefflichen Werk des Baron
Karl v. Martens, Le Guide diplomatique (5. Aufl. herausgegeben von
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0253" n="239"/>
        <fw place="top" type="header">§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</fw><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Zweiter Ab&#x017F;chnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Die einzelnen Verwaltungszweige.</hi></head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 70. <hi rendition="#b">Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</hi></head><lb/>
            <p>Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten umfaßt die<lb/>
ge&#x017F;ammte Thätigkeit des Reiches, um die Rechte und Intere&#x017F;&#x017F;en<lb/>
de&#x017F;&#x017F;elben anderen Staaten gegenüber oder die Rechte und Intere&#x017F;-<lb/>
&#x017F;en von Deut&#x017F;chen Reichs-Angehörigen im Auslande zu wahren.<lb/>
Die&#x017F;e Thätigkeit wird theils von dem Auswärtigen Amte in Berlin,<lb/>
al&#x017F;o im Inlande, theils von den Ge&#x017F;andt&#x017F;chaften und Kon&#x017F;ulaten<lb/>
im Auslande &#x017F;elb&#x017F;t gelei&#x017F;tet. Für Ge&#x017F;andt&#x017F;chaften und Kon&#x017F;ulate<lb/>
be&#x017F;tehen aber &#x017F;o ver&#x017F;chiedene Rechtsvor&#x017F;chriften, daß eine getrennte<lb/>
Behandlung die&#x017F;er beiden Zweige des Re&#x017F;&#x017F;orts der auswärtigen<lb/>
Angelegenheiten geboten i&#x017F;t <note place="foot" n="1)">Ueber den Unter&#x017F;chied zwi&#x017F;chen den Funktionen der Ge&#x017F;andt&#x017F;chaften<lb/>
und denjenigen der Kon&#x017F;ulate vgl. be&#x017F;onders F. <hi rendition="#g">Martens</hi>, das Con&#x017F;ular-<lb/>
we&#x017F;en im Orient (Berlin 1874) S. 25 ff.</note>. Im Allgemeinen &#x017F;ind die Rechte<lb/>
der diplomati&#x017F;chen Vertreter und Agenten durch Regeln des Völker-<lb/>
rechts und durch die Gebräuche des internationalen Verkehrs be-<lb/>
&#x017F;timmt; &#x017F;taatsrechtliche Grund&#x017F;ätze finden nur in &#x017F;ehr be&#x017F;chränktem<lb/>
Maaße Anwendung. Die Lehre von den Voraus&#x017F;etzungen und<lb/>
Wirkungen völkerrechtlicher Verträge hat juri&#x017F;ti&#x017F;ch mit der <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
waltung</hi> der auswärtigen Angelegenheiten Nichts zu thun, wenn-<lb/>
gleich die Führung der <hi rendition="#g">Verhandlungen</hi> über den Ab&#x017F;chluß und<lb/>
die Erfüllung die&#x017F;er Verträge zu dem Ge&#x017F;chäftskrei&#x017F;e des Auswär-<lb/>
tigen Amtes gehört.</p><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Ge&#x017F;andt&#x017F;chaften</hi><note xml:id="seg2pn_27_1" next="#seg2pn_27_2" place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Literatur: A. Miruß</hi>, das Europäi&#x017F;che Ge&#x017F;andt&#x017F;chaftsrecht. 2 Ab-<lb/>
theilungen Leipzig 1847 (die zweite Abtheilung enthält ein &#x017F;ehr ausführliches<lb/>
Literaturverzeichniß); L. <hi rendition="#g">Alt</hi>, Handbuch des Europäi&#x017F;chen Ge&#x017F;andt&#x017F;chaftsrechtes.<lb/>
Berlin 1870. Beide Werke betreffen nur die völkerrechtliche Seite die&#x017F;er Lehre<lb/>
und das Ge&#x017F;andt&#x017F;chafts-Ceremoniell; &#x017F;taatsrechtliche Fragen werden in den-<lb/>
&#x017F;elben gar nicht berührt. Da&#x017F;&#x017F;elbe gilt von dem trefflichen Werk des Baron<lb/><hi rendition="#g">Karl v. Martens</hi>, <hi rendition="#aq">Le Guide diplomatique</hi> (5. Aufl. herausgegeben von</note>.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head>1. <hi rendition="#g">Kompetenz des Reiches und der Einzel&#x017F;taaten</hi>.</head><lb/>
                <p>Das aktive und pa&#x017F;&#x017F;ive Ge&#x017F;andt&#x017F;chaftsrecht des Reiches beruht<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[239/0253] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Zweiter Abſchnitt. Die einzelnen Verwaltungszweige. §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten umfaßt die geſammte Thätigkeit des Reiches, um die Rechte und Intereſſen deſſelben anderen Staaten gegenüber oder die Rechte und Intereſ- ſen von Deutſchen Reichs-Angehörigen im Auslande zu wahren. Dieſe Thätigkeit wird theils von dem Auswärtigen Amte in Berlin, alſo im Inlande, theils von den Geſandtſchaften und Konſulaten im Auslande ſelbſt geleiſtet. Für Geſandtſchaften und Konſulate beſtehen aber ſo verſchiedene Rechtsvorſchriften, daß eine getrennte Behandlung dieſer beiden Zweige des Reſſorts der auswärtigen Angelegenheiten geboten iſt 1). Im Allgemeinen ſind die Rechte der diplomatiſchen Vertreter und Agenten durch Regeln des Völker- rechts und durch die Gebräuche des internationalen Verkehrs be- ſtimmt; ſtaatsrechtliche Grundſätze finden nur in ſehr beſchränktem Maaße Anwendung. Die Lehre von den Vorausſetzungen und Wirkungen völkerrechtlicher Verträge hat juriſtiſch mit der Ver- waltung der auswärtigen Angelegenheiten Nichts zu thun, wenn- gleich die Führung der Verhandlungen über den Abſchluß und die Erfüllung dieſer Verträge zu dem Geſchäftskreiſe des Auswär- tigen Amtes gehört. I. Geſandtſchaften 2). 1. Kompetenz des Reiches und der Einzelſtaaten. Das aktive und paſſive Geſandtſchaftsrecht des Reiches beruht 1) Ueber den Unterſchied zwiſchen den Funktionen der Geſandtſchaften und denjenigen der Konſulate vgl. beſonders F. Martens, das Conſular- weſen im Orient (Berlin 1874) S. 25 ff. 2) Literatur: A. Miruß, das Europäiſche Geſandtſchaftsrecht. 2 Ab- theilungen Leipzig 1847 (die zweite Abtheilung enthält ein ſehr ausführliches Literaturverzeichniß); L. Alt, Handbuch des Europäiſchen Geſandtſchaftsrechtes. Berlin 1870. Beide Werke betreffen nur die völkerrechtliche Seite dieſer Lehre und das Geſandtſchafts-Ceremoniell; ſtaatsrechtliche Fragen werden in den- ſelben gar nicht berührt. Daſſelbe gilt von dem trefflichen Werk des Baron Karl v. Martens, Le Guide diplomatique (5. Aufl. herausgegeben von

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/253
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/253>, abgerufen am 27.11.2024.