Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
III. Die unmittelbare Reichsverwaltung.

Die für die unmittelbare Reichsverwaltung geltenden allge-
meinen Regeln ergeben sich aus der Vergleichung mit den für die
aufsichtführende Verwaltung entwickelten Grundsätzen von selbst.

1. Das Reich hat die Befugniß zur Gesetzgebung und
kann demgemäß unter Benutzung der Gesetzesform der Verwaltungs-
thätigkeit der Behörden bestimmte Aufgaben zuweisen, Handlungen
vorschreiben u. s. w., mit einem Worte die obersten Verwaltungs-
befehle ertheilen.

2. Das Reich hat ferner die Befugniß, allgemeine Verwal-
tungsvorschriften zu erlassen und Einrichtungen zum Zweck der
Verwaltungsthätigkeit zu treffen. Dieselben Regeln, welche oben
über die Verwaltungs-Verordnungen des Bundesrathes
ausgeführt worden sind, finden auch hier vollkommene Anwen-
dung.

3. Das Reich hat die Befugniß, die erforderlichen obrig-
keitlichen Verfügungen
zu erlassen. Sofern dieselben inner-
halb der den Reichsbehörden zustehenden Kompetenz ergangen sind,
haben sowohl die Behörden der Einzelstaaten wie die einzelnen
Angehörigen des Reiches die Pflicht, ihnen Gehorsam zu leisten.
Die von den Reichsbehörden im Betriebe ihrer Berwaltungsge-
schäfte abgeschlossenen Verträge berechtigen und verpflichten den
Reichsfiskus. Alle mit der Verwaltungsthätigkeit verbundenen
Ausgaben und Einnahmen erfolgen für Rechnung des Reiches.

4. Die Leitung der amtlichen Thätigkeit der Verwaltungs-
hehörden steht dem Reichskanzler und den ihm unterstellten Cen-
tralbehörden des Reiches zu. Die unmittelbar ausführenden Be-
hörden sind den dienstlichen Befehlen und Verwaltungs-Vorschriften
(leitenden Verfügungen) der vorgesetzten Behörden, wofern
sie innerhalb der Kompetenz derselben erlassen sind, Gehorsam
schuldig. Die Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung der
Reichs-Verwaltungs-Behörden lastet deshalb auf dem Reichskanzler.


§. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
III. Die unmittelbare Reichsverwaltung.

Die für die unmittelbare Reichsverwaltung geltenden allge-
meinen Regeln ergeben ſich aus der Vergleichung mit den für die
aufſichtführende Verwaltung entwickelten Grundſätzen von ſelbſt.

1. Das Reich hat die Befugniß zur Geſetzgebung und
kann demgemäß unter Benutzung der Geſetzesform der Verwaltungs-
thätigkeit der Behörden beſtimmte Aufgaben zuweiſen, Handlungen
vorſchreiben u. ſ. w., mit einem Worte die oberſten Verwaltungs-
befehle ertheilen.

2. Das Reich hat ferner die Befugniß, allgemeine Verwal-
tungsvorſchriften zu erlaſſen und Einrichtungen zum Zweck der
Verwaltungsthätigkeit zu treffen. Dieſelben Regeln, welche oben
über die Verwaltungs-Verordnungen des Bundesrathes
ausgeführt worden ſind, finden auch hier vollkommene Anwen-
dung.

3. Das Reich hat die Befugniß, die erforderlichen obrig-
keitlichen Verfügungen
zu erlaſſen. Sofern dieſelben inner-
halb der den Reichsbehörden zuſtehenden Kompetenz ergangen ſind,
haben ſowohl die Behörden der Einzelſtaaten wie die einzelnen
Angehörigen des Reiches die Pflicht, ihnen Gehorſam zu leiſten.
Die von den Reichsbehörden im Betriebe ihrer Berwaltungsge-
ſchäfte abgeſchloſſenen Verträge berechtigen und verpflichten den
Reichsfiskus. Alle mit der Verwaltungsthätigkeit verbundenen
Ausgaben und Einnahmen erfolgen für Rechnung des Reiches.

4. Die Leitung der amtlichen Thätigkeit der Verwaltungs-
hehörden ſteht dem Reichskanzler und den ihm unterſtellten Cen-
tralbehörden des Reiches zu. Die unmittelbar ausführenden Be-
hörden ſind den dienſtlichen Befehlen und Verwaltungs-Vorſchriften
(leitenden Verfügungen) der vorgeſetzten Behörden, wofern
ſie innerhalb der Kompetenz derſelben erlaſſen ſind, Gehorſam
ſchuldig. Die Verantwortlichkeit für die Geſchäftsführung der
Reichs-Verwaltungs-Behörden laſtet deshalb auf dem Reichskanzler.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0252" n="238"/>
            <fw place="top" type="header">§. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Die unmittelbare Reichsverwaltung</hi>.</head><lb/>
              <p>Die für die unmittelbare Reichsverwaltung geltenden allge-<lb/>
meinen Regeln ergeben &#x017F;ich aus der Vergleichung mit den für die<lb/>
auf&#x017F;ichtführende Verwaltung entwickelten Grund&#x017F;ätzen von &#x017F;elb&#x017F;t.</p><lb/>
              <p>1. Das Reich hat die Befugniß zur <hi rendition="#g">Ge&#x017F;etzgebung</hi> und<lb/>
kann demgemäß unter Benutzung der Ge&#x017F;etzesform der Verwaltungs-<lb/>
thätigkeit der Behörden be&#x017F;timmte Aufgaben zuwei&#x017F;en, Handlungen<lb/>
vor&#x017F;chreiben u. &#x017F;. w., mit einem Worte die ober&#x017F;ten Verwaltungs-<lb/>
befehle ertheilen.</p><lb/>
              <p>2. Das Reich hat ferner die Befugniß, allgemeine Verwal-<lb/>
tungsvor&#x017F;chriften zu erla&#x017F;&#x017F;en und Einrichtungen zum Zweck der<lb/>
Verwaltungsthätigkeit zu treffen. Die&#x017F;elben Regeln, welche oben<lb/>
über die <hi rendition="#g">Verwaltungs-Verordnungen</hi> des Bundesrathes<lb/>
ausgeführt worden &#x017F;ind, finden auch hier vollkommene Anwen-<lb/>
dung.</p><lb/>
              <p>3. Das Reich hat die Befugniß, die erforderlichen <hi rendition="#g">obrig-<lb/>
keitlichen Verfügungen</hi> zu erla&#x017F;&#x017F;en. Sofern die&#x017F;elben inner-<lb/>
halb der den Reichsbehörden zu&#x017F;tehenden Kompetenz ergangen &#x017F;ind,<lb/>
haben &#x017F;owohl die Behörden der Einzel&#x017F;taaten wie die einzelnen<lb/>
Angehörigen des Reiches die Pflicht, ihnen Gehor&#x017F;am zu lei&#x017F;ten.<lb/>
Die von den Reichsbehörden im Betriebe ihrer Berwaltungsge-<lb/>
&#x017F;chäfte abge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen <hi rendition="#g">Verträge</hi> berechtigen und verpflichten den<lb/>
Reichsfiskus. Alle mit der Verwaltungsthätigkeit verbundenen<lb/>
Ausgaben und Einnahmen erfolgen für Rechnung des Reiches.</p><lb/>
              <p>4. Die Leitung der amtlichen Thätigkeit der Verwaltungs-<lb/>
hehörden &#x017F;teht dem Reichskanzler und den ihm unter&#x017F;tellten Cen-<lb/>
tralbehörden des Reiches zu. Die unmittelbar ausführenden Be-<lb/>
hörden &#x017F;ind den dien&#x017F;tlichen Befehlen und Verwaltungs-Vor&#x017F;chriften<lb/>
(<hi rendition="#g">leitenden Verfügungen</hi>) der vorge&#x017F;etzten Behörden, wofern<lb/>
&#x017F;ie innerhalb der Kompetenz der&#x017F;elben erla&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ind, Gehor&#x017F;am<lb/>
&#x017F;chuldig. Die Verantwortlichkeit für die Ge&#x017F;chäftsführung der<lb/>
Reichs-Verwaltungs-Behörden la&#x017F;tet deshalb auf dem Reichskanzler.</p>
            </div>
          </div>
        </div><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[238/0252] §. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung. III. Die unmittelbare Reichsverwaltung. Die für die unmittelbare Reichsverwaltung geltenden allge- meinen Regeln ergeben ſich aus der Vergleichung mit den für die aufſichtführende Verwaltung entwickelten Grundſätzen von ſelbſt. 1. Das Reich hat die Befugniß zur Geſetzgebung und kann demgemäß unter Benutzung der Geſetzesform der Verwaltungs- thätigkeit der Behörden beſtimmte Aufgaben zuweiſen, Handlungen vorſchreiben u. ſ. w., mit einem Worte die oberſten Verwaltungs- befehle ertheilen. 2. Das Reich hat ferner die Befugniß, allgemeine Verwal- tungsvorſchriften zu erlaſſen und Einrichtungen zum Zweck der Verwaltungsthätigkeit zu treffen. Dieſelben Regeln, welche oben über die Verwaltungs-Verordnungen des Bundesrathes ausgeführt worden ſind, finden auch hier vollkommene Anwen- dung. 3. Das Reich hat die Befugniß, die erforderlichen obrig- keitlichen Verfügungen zu erlaſſen. Sofern dieſelben inner- halb der den Reichsbehörden zuſtehenden Kompetenz ergangen ſind, haben ſowohl die Behörden der Einzelſtaaten wie die einzelnen Angehörigen des Reiches die Pflicht, ihnen Gehorſam zu leiſten. Die von den Reichsbehörden im Betriebe ihrer Berwaltungsge- ſchäfte abgeſchloſſenen Verträge berechtigen und verpflichten den Reichsfiskus. Alle mit der Verwaltungsthätigkeit verbundenen Ausgaben und Einnahmen erfolgen für Rechnung des Reiches. 4. Die Leitung der amtlichen Thätigkeit der Verwaltungs- hehörden ſteht dem Reichskanzler und den ihm unterſtellten Cen- tralbehörden des Reiches zu. Die unmittelbar ausführenden Be- hörden ſind den dienſtlichen Befehlen und Verwaltungs-Vorſchriften (leitenden Verfügungen) der vorgeſetzten Behörden, wofern ſie innerhalb der Kompetenz derſelben erlaſſen ſind, Gehorſam ſchuldig. Die Verantwortlichkeit für die Geſchäftsführung der Reichs-Verwaltungs-Behörden laſtet deshalb auf dem Reichskanzler.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/252
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/252>, abgerufen am 27.11.2024.