Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Die Thätigkeit der Gesandten wird demnach geregelt durch Da die amtliche Thätigkeit der Gesandten nicht durch Gesetze, a) Alle diplomatischen Agenten können durch kaiserliche Ver- b) Gefängniß oder Geldstrafe bis zu 5000 Mark trifft einen 1) Preuß. Minist.-Rescript v. 16. September 1844 (Justiz-Minist.-Bl. S. 207 ff.) und v. 8. Juli 1852 (Justiz-Minist.-Bl. S. 275). -- Allgemein ist der Grundsatz bereits ausgesprochen in der Verordn. über die Verfassung der Staatsbehörden v. 27. Oktob. 1810 (Preuß. Ges.-Samml. 1810 S. 22). 2) Reichsges. v. 31. März 1873 §. 25. Vgl. Bd. I. S. 481 ff.
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Die Thätigkeit der Geſandten wird demnach geregelt durch Da die amtliche Thätigkeit der Geſandten nicht durch Geſetze, a) Alle diplomatiſchen Agenten können durch kaiſerliche Ver- b) Gefängniß oder Geldſtrafe bis zu 5000 Mark trifft einen 1) Preuß. Miniſt.-Reſcript v. 16. September 1844 (Juſtiz-Miniſt.-Bl. S. 207 ff.) und v. 8. Juli 1852 (Juſtiz-Miniſt.-Bl. S. 275). — Allgemein iſt der Grundſatz bereits ausgeſprochen in der Verordn. über die Verfaſſung der Staatsbehörden v. 27. Oktob. 1810 (Preuß. Geſ.-Samml. 1810 S. 22). 2) Reichsgeſ. v. 31. März 1873 §. 25. Vgl. Bd. I. S. 481 ff.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0260" n="246"/> <fw place="top" type="header">§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</fw><lb/> <p>Die Thätigkeit der Geſandten wird demnach geregelt durch<lb/> die <hi rendition="#g">Inſtruktionen</hi> oder <choice><sic>Anweiſnngen</sic><corr>Anweiſungen</corr></choice>, welche der Reichskanzler<lb/> ihnen ertheilt. Außer der möglichſt getreuen und geſchickten Aus-<lb/> führung derſelben liegt den Geſandten ferner ob die zuverläſſige<lb/> und wahrheitsgetreue <hi rendition="#g">Berichterſtattung</hi> an den Reichskanzler<lb/> ſowohl über die Ausführung der ihnen aufgetragenen Geſchäfte<lb/> als auch über alle Verhältniſſe, deren Kenntniß für das Aus-<lb/> wärtige Amt von Werth ſein kann. Im Zuſammenhange mit<lb/> dieſer ſtrengen Centraliſation des auswärtigen Dienſtes ſteht der<lb/> Grundſatz, daß die Gerichts- und Verwaltungsbehörden in der<lb/> Regel nicht direct mit den Geſandtſchaften in Schriftwechſel treten<lb/> und deren Dienſte beanſpruchen dürfen, ſondern daß alle Requi-<lb/> ſitionen durch Vermittelung des Auswärtigen Amtes erledigt wer-<lb/> den müſſen <note place="foot" n="1)">Preuß. Miniſt.-Reſcript v. 16. September 1844 (Juſtiz-Miniſt.-Bl.<lb/> S. 207 ff.) und v. 8. Juli 1852 (Juſtiz-Miniſt.-Bl. S. 275). — Allgemein<lb/> iſt der Grundſatz bereits ausgeſprochen in der Verordn. über die Verfaſſung<lb/> der Staatsbehörden v. 27. Oktob. 1810 (Preuß. Geſ.-Samml. 1810 S. 22).</note>.</p><lb/> <p>Da die amtliche Thätigkeit der Geſandten nicht durch Geſetze,<lb/> ſondern lediglich durch die Dienſtordnung geregelt iſt, ſo iſt die<lb/> treue, zuverläſſige und vollſtändige Erfüllung der Dienſtpflicht und<lb/> der Gehorſam gegen die Inſtruktionen und anderen dienſtlichen<lb/> Befehle der vorgeſetzten Behörde in dieſem Dienſtzweige rechtlich<lb/> beſonders geſchützt und zwar durch folgende Sätze:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Alle diplomatiſchen Agenten können durch kaiſerliche Ver-<lb/> fügung jederzeit mit Gewährung des geſetzlichen Wartegeldes einſt-<lb/> weilig in den Ruheſtand verſetzt werden <note place="foot" n="2)">Reichsgeſ. v. 31. März 1873 §. 25. Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 481 ff.</note>. Dadurch iſt der Re-<lb/> gierung ein Mittel gegeben, auch in denjenigen Fällen, in welchen<lb/> weder ein disciplinariſches noch ein ſtrafrechtliches Verfahren ein-<lb/> geleitet werden kann, diplomatiſche Agenten ihrer Dienſtfunctionen<lb/> zu entheben.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Gefängniß oder Geldſtrafe bis zu 5000 Mark trifft einen<lb/> mit <hi rendition="#g">einer auswärtigen Miſſion</hi> betrauten oder bei einer<lb/> ſolchen beſchäftigten Beamten, welcher den ihm durch ſeinen Vor-<lb/> geſetzten amtlich ertheilten Anweiſungen <hi rendition="#g">vorſätzlich</hi> zuwider-<lb/> handelt, oder welcher in der Abſicht, ſeinen Vorgeſetzten in deſſen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [246/0260]
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Die Thätigkeit der Geſandten wird demnach geregelt durch
die Inſtruktionen oder Anweiſungen, welche der Reichskanzler
ihnen ertheilt. Außer der möglichſt getreuen und geſchickten Aus-
führung derſelben liegt den Geſandten ferner ob die zuverläſſige
und wahrheitsgetreue Berichterſtattung an den Reichskanzler
ſowohl über die Ausführung der ihnen aufgetragenen Geſchäfte
als auch über alle Verhältniſſe, deren Kenntniß für das Aus-
wärtige Amt von Werth ſein kann. Im Zuſammenhange mit
dieſer ſtrengen Centraliſation des auswärtigen Dienſtes ſteht der
Grundſatz, daß die Gerichts- und Verwaltungsbehörden in der
Regel nicht direct mit den Geſandtſchaften in Schriftwechſel treten
und deren Dienſte beanſpruchen dürfen, ſondern daß alle Requi-
ſitionen durch Vermittelung des Auswärtigen Amtes erledigt wer-
den müſſen 1).
Da die amtliche Thätigkeit der Geſandten nicht durch Geſetze,
ſondern lediglich durch die Dienſtordnung geregelt iſt, ſo iſt die
treue, zuverläſſige und vollſtändige Erfüllung der Dienſtpflicht und
der Gehorſam gegen die Inſtruktionen und anderen dienſtlichen
Befehle der vorgeſetzten Behörde in dieſem Dienſtzweige rechtlich
beſonders geſchützt und zwar durch folgende Sätze:
a) Alle diplomatiſchen Agenten können durch kaiſerliche Ver-
fügung jederzeit mit Gewährung des geſetzlichen Wartegeldes einſt-
weilig in den Ruheſtand verſetzt werden 2). Dadurch iſt der Re-
gierung ein Mittel gegeben, auch in denjenigen Fällen, in welchen
weder ein disciplinariſches noch ein ſtrafrechtliches Verfahren ein-
geleitet werden kann, diplomatiſche Agenten ihrer Dienſtfunctionen
zu entheben.
b) Gefängniß oder Geldſtrafe bis zu 5000 Mark trifft einen
mit einer auswärtigen Miſſion betrauten oder bei einer
ſolchen beſchäftigten Beamten, welcher den ihm durch ſeinen Vor-
geſetzten amtlich ertheilten Anweiſungen vorſätzlich zuwider-
handelt, oder welcher in der Abſicht, ſeinen Vorgeſetzten in deſſen
1) Preuß. Miniſt.-Reſcript v. 16. September 1844 (Juſtiz-Miniſt.-Bl.
S. 207 ff.) und v. 8. Juli 1852 (Juſtiz-Miniſt.-Bl. S. 275). — Allgemein
iſt der Grundſatz bereits ausgeſprochen in der Verordn. über die Verfaſſung
der Staatsbehörden v. 27. Oktob. 1810 (Preuß. Geſ.-Samml. 1810 S. 22).
2) Reichsgeſ. v. 31. März 1873 §. 25. Vgl. Bd. I. S. 481 ff.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |