Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. benen Schiffmannes kann von dem Schiffer einem Reichskonsulatübergeben werden. Der Konsul kann jedoch die Uebernahme der Nachlaßgegenstände "aus besonderen Gründen" ablehnen 1), d. h. wenn die Uebernahme zu unnöthigen und weitläufigen Schwierig- keiten führen würde, insbesondere wenn der Schiffer auf der Reise nach einem Deutschen Hafen sich befindet und die Nachlaßgegen- stände dorthin mitnehmen kann 2). b) Bei Unfällen, von welchen Deutsche Schiffe betroffen Wider den Willen des Schiffsführers sind -- so wenig wie Wenn der Konsul Grund hat, anzunehmen, daß an Gegen- ihnen die Gerichtsbarkeit zusteht. Vgl. den Vertrag mit Persien Art. 15 und die Darstellung bei F. Martens, das Konsularwesen im Orient S. 489 ff. 1) Seemanns-Ordnung §. 52 Abs. 3. 2) Die Konsular-Verträge räumen den Konsuln in Ansehung der Hinter- lassenschaften von Schiffsleuten und Schiffspassagieren in der Regel das aus- schließliche Recht der Inventarisirung und Sicherstellung ein. Italien und Spanien Art. 13. Vereinigte Staaten Art. 11. Vgl. die Kon- vention mit Rußland Art. 13. 3) Konsulatsges. §. 36. 4) Strandordnung v. 17. Mai 1874 §. 7 (R.-G.-Bl. S. 74). 5) Alle Schifffahrts- und Konsular-Verträge enthalten solche Zusicherungen:
Italien Art. 18. Spanien Art. 18. Salvador Art. 31. Nieder- lande Art. 9. Vereinigte Staaten Art. 16. Portugal Art. 19. Persien 10. Rußland 14. Costa Rica 34. -- Vgl. Esperson II. Nro. 167 ff. S. 102. §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. benen Schiffmannes kann von dem Schiffer einem Reichskonſulatübergeben werden. Der Konſul kann jedoch die Uebernahme der Nachlaßgegenſtände „aus beſonderen Gründen“ ablehnen 1), d. h. wenn die Uebernahme zu unnöthigen und weitläufigen Schwierig- keiten führen würde, insbeſondere wenn der Schiffer auf der Reiſe nach einem Deutſchen Hafen ſich befindet und die Nachlaßgegen- ſtände dorthin mitnehmen kann 2). β) Bei Unfällen, von welchen Deutſche Schiffe betroffen Wider den Willen des Schiffsführers ſind — ſo wenig wie Wenn der Konſul Grund hat, anzunehmen, daß an Gegen- ihnen die Gerichtsbarkeit zuſteht. Vgl. den Vertrag mit Perſien Art. 15 und die Darſtellung bei F. Martens, das Konſularweſen im Orient S. 489 ff. 1) Seemanns-Ordnung §. 52 Abſ. 3. 2) Die Konſular-Verträge räumen den Konſuln in Anſehung der Hinter- laſſenſchaften von Schiffsleuten und Schiffspaſſagieren in der Regel das aus- ſchließliche Recht der Inventariſirung und Sicherſtellung ein. Italien und Spanien Art. 13. Vereinigte Staaten Art. 11. Vgl. die Kon- vention mit Rußland Art. 13. 3) Konſulatsgeſ. §. 36. 4) Strandordnung v. 17. Mai 1874 §. 7 (R.-G.-Bl. S. 74). 5) Alle Schifffahrts- und Konſular-Verträge enthalten ſolche Zuſicherungen:
Italien Art. 18. Spanien Art. 18. Salvador Art. 31. Nieder- lande Art. 9. Vereinigte Staaten Art. 16. Portugal Art. 19. Perſien 10. Rußland 14. Coſta Rica 34. — Vgl. Esperson II. Nro. 167 ff. S. 102. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0279" n="265"/><fw place="top" type="header">§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</fw><lb/> benen Schiffmannes kann von dem Schiffer einem Reichskonſulat<lb/> übergeben werden. Der Konſul kann jedoch die Uebernahme der<lb/> Nachlaßgegenſtände „aus beſonderen Gründen“ ablehnen <note place="foot" n="1)">Seemanns-Ordnung §. 52 Abſ. 3.</note>, d. h.<lb/> wenn die Uebernahme zu unnöthigen und weitläufigen Schwierig-<lb/> keiten führen würde, insbeſondere wenn der Schiffer auf der Reiſe<lb/> nach einem Deutſchen Hafen ſich befindet und die Nachlaßgegen-<lb/> ſtände dorthin mitnehmen kann <note place="foot" n="2)">Die Konſular-Verträge räumen den Konſuln in Anſehung der Hinter-<lb/> laſſenſchaften von Schiffsleuten und Schiffspaſſagieren in der Regel das <hi rendition="#g">aus-<lb/> ſchließliche</hi> Recht der Inventariſirung und Sicherſtellung ein. <hi rendition="#g">Italien</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Spanien</hi> Art. 13. <hi rendition="#g">Vereinigte Staaten</hi> Art. 11. Vgl. die Kon-<lb/> vention mit <hi rendition="#g">Rußland</hi> Art. 13.</note>.</p><lb/> <p>β) Bei <hi rendition="#g">Unfällen</hi>, von welchen Deutſche Schiffe betroffen<lb/> werden, haben die Konſuln die erforderlichen <hi rendition="#g">Bergungs</hi>- und<lb/><hi rendition="#g">Rettungsmaaßregeln</hi> einzuleiten und zu überwachen <note place="foot" n="3)">Konſulatsgeſ. §. 36.</note>.</p><lb/> <p>Wider den Willen des Schiffsführers ſind — ſo wenig wie<lb/> an den Deutſchen Küſten <note place="foot" n="4)">Strandordnung v. 17. Mai 1874 §. 7 (R.-G.-Bl. S. 74).</note> — an Deutſchen Schiffen im Auslande<lb/> Maßregeln zum Zweck der Bergung oder Hilfsleiſtung zu ergrei-<lb/> fen. Wird der Konſul aber von dem Schiffer zur Leiſtung von<lb/> Hülfe aufgefordert oder erfährt er, daß in der Nähe ſeines Wohn-<lb/> ſitzes ein deutſches Schiff in Noth iſt, ſo hat er ſofort ſich zu ver-<lb/> wenden, daß die zur Hülfeleiſtung erforderlichen Anſtalten ſchleu-<lb/> nigſt getroffen werden. Es liegt ihm namentlich ob, auf Erfüllung<lb/> der etwa durch völkerrechtliche Verträge übernommenen Zuſiche-<lb/> rungen zu dringen <note place="foot" n="5)">Alle Schifffahrts- und Konſular-Verträge enthalten ſolche Zuſicherungen:<lb/><hi rendition="#g">Italien</hi> Art. 18. <hi rendition="#g">Spanien</hi> Art. 18. <hi rendition="#g">Salvador</hi> Art. 31. <hi rendition="#g">Nieder-<lb/> lande</hi> Art. 9. <hi rendition="#g">Vereinigte Staaten</hi> Art. 16. <hi rendition="#g">Portugal</hi> Art. 19.<lb/><hi rendition="#g">Perſien</hi> 10. <hi rendition="#g">Rußland</hi> 14. <hi rendition="#g">Coſta Rica</hi> 34. — Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Esperson</hi><lb/> II.</hi> Nro. 167 ff. S. 102.</note>.</p><lb/> <p>Wenn der Konſul Grund hat, anzunehmen, daß an Gegen-<lb/> ſtänden, welche von der See auf den Strand geworfen oder die<lb/> aus dem Meeresgrunde heraufgebracht werden, Reichsangehörige<lb/> einen vermögensrechtlichen Anſpruch haben, ſo iſt er zur Wahrung<lb/> dieſer Intereſſen befugt und verpflichtet.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_35_2" prev="#seg2pn_35_1" place="foot" n="3)">ihnen die Gerichtsbarkeit zuſteht. Vgl. den Vertrag mit <hi rendition="#g">Perſien</hi> Art. 15<lb/> und die Darſtellung bei F. <hi rendition="#g">Martens</hi>, das Konſularweſen im Orient S. 489 ff.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [265/0279]
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
benen Schiffmannes kann von dem Schiffer einem Reichskonſulat
übergeben werden. Der Konſul kann jedoch die Uebernahme der
Nachlaßgegenſtände „aus beſonderen Gründen“ ablehnen 1), d. h.
wenn die Uebernahme zu unnöthigen und weitläufigen Schwierig-
keiten führen würde, insbeſondere wenn der Schiffer auf der Reiſe
nach einem Deutſchen Hafen ſich befindet und die Nachlaßgegen-
ſtände dorthin mitnehmen kann 2).
β) Bei Unfällen, von welchen Deutſche Schiffe betroffen
werden, haben die Konſuln die erforderlichen Bergungs- und
Rettungsmaaßregeln einzuleiten und zu überwachen 3).
Wider den Willen des Schiffsführers ſind — ſo wenig wie
an den Deutſchen Küſten 4) — an Deutſchen Schiffen im Auslande
Maßregeln zum Zweck der Bergung oder Hilfsleiſtung zu ergrei-
fen. Wird der Konſul aber von dem Schiffer zur Leiſtung von
Hülfe aufgefordert oder erfährt er, daß in der Nähe ſeines Wohn-
ſitzes ein deutſches Schiff in Noth iſt, ſo hat er ſofort ſich zu ver-
wenden, daß die zur Hülfeleiſtung erforderlichen Anſtalten ſchleu-
nigſt getroffen werden. Es liegt ihm namentlich ob, auf Erfüllung
der etwa durch völkerrechtliche Verträge übernommenen Zuſiche-
rungen zu dringen 5).
Wenn der Konſul Grund hat, anzunehmen, daß an Gegen-
ſtänden, welche von der See auf den Strand geworfen oder die
aus dem Meeresgrunde heraufgebracht werden, Reichsangehörige
einen vermögensrechtlichen Anſpruch haben, ſo iſt er zur Wahrung
dieſer Intereſſen befugt und verpflichtet.
3)
1) Seemanns-Ordnung §. 52 Abſ. 3.
2) Die Konſular-Verträge räumen den Konſuln in Anſehung der Hinter-
laſſenſchaften von Schiffsleuten und Schiffspaſſagieren in der Regel das aus-
ſchließliche Recht der Inventariſirung und Sicherſtellung ein. Italien
und Spanien Art. 13. Vereinigte Staaten Art. 11. Vgl. die Kon-
vention mit Rußland Art. 13.
3) Konſulatsgeſ. §. 36.
4) Strandordnung v. 17. Mai 1874 §. 7 (R.-G.-Bl. S. 74).
5) Alle Schifffahrts- und Konſular-Verträge enthalten ſolche Zuſicherungen:
Italien Art. 18. Spanien Art. 18. Salvador Art. 31. Nieder-
lande Art. 9. Vereinigte Staaten Art. 16. Portugal Art. 19.
Perſien 10. Rußland 14. Coſta Rica 34. — Vgl. Esperson
II. Nro. 167 ff. S. 102.
3) ihnen die Gerichtsbarkeit zuſteht. Vgl. den Vertrag mit Perſien Art. 15
und die Darſtellung bei F. Martens, das Konſularweſen im Orient S. 489 ff.
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