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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
Im Falle verspäteter Ablieferung findet dieselbe Regel wie bei
Packeten ohne Werthangabe Anwendung 1).

e) Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge
haftet die Postverwaltung unbedingt 2), da hier die Post nicht den
Transport bestimmter Geldstücke, einer res individua übernimmt,
sondern das Eigenthum an den eingezahlten Geldstücken erwirbt
und zur Auszahlung derselben Geldsumme an den Adressaten sich
obligirt. Von Tragung der Gefahr hinsichtlich des Verlustes oder
der Beschädigung einer speziellen Sache kann daher hier keine Rede
sein. Im Falle schuldbarer Verzögerung der Auszahlung ist die
Postverwaltung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Zahlung
von Verzugszinsen verpflichtet. Wegen völliger Gleichheit des
Grundes greifen dieselben Regeln auch bei den von der Post auf
Grund eines Postauftrages eingezogenen Beträgen Platz.

f) Bei Reisen mit den ordentlichen Posten 3) leistet die
Postverwaltung für das reglementsmäßig eingelieferte Passagiergut
nach denselben Regeln Ersatz, welche für Packete gelten 4). Außer-
dem ersetzt die Postverwaltung die erforderlichen Kur- und Verpfleg-
ungskosten im Falle der körperlichen Beschädigung eines Reisenden,
wenn dieselbe nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch eigene
Fahrlässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist 5).

g) Die Telegraphen-Verwaltung leistet für Nachtheile, welche
durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen ent-
stehen, keinerlei Ersatz. Jedoch erstattet sie in gewissen Fällen die
für die Depesche erhobenen Gebühren ganz oder theilweise zurück 6).


Folgerungen kann hier übergangen werden, da dieselben rein civilrechtlicher
Natur sind. Unerheblich ist es keineswegs, ob man diese oder jene Con-
struktion zu Grunde legt. Vgl. z. B. Meili a. a. O. S. 85.
1) Postges. §. 6 Abs. 2.
2) ebendas. §. 6 Abs. 4.
3) Bei der Extrapost-Beförderung ist jede Ersatzpflicht der Postverwaltung
ausgeschlossen. Postges. §. 11 Abs. 2.
4) Die Regeln von Frachtgütern finden auf das eingelieferte Reisegepäck
der Passagiere aller öffentlichen Transport-Anstalten Anwendung. Erk. des
Ober-Trib. zu Berlin v. 12. Sept. 1865 (Striethorst's Arch. Bd. 61 S. 21.
Zeitschr. f. Handelsr. XII. S. 581). Vgl. auch H.-G.-B. Art. 674.
5) Postges. §. 11 Abs. 1.
6) Die näheren Bedingungen enthält die Telegraphen-Ordnung
§. 26. 27 (R.-G.-Bl. 1872 S. 226). Vgl. auch die Telegraphen-Betriebs-
Ordnung (Berlin 1876) §. 71 fg.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
Im Falle verſpäteter Ablieferung findet dieſelbe Regel wie bei
Packeten ohne Werthangabe Anwendung 1).

e) Für die auf Poſtanweiſungen eingezahlten Beträge
haftet die Poſtverwaltung unbedingt 2), da hier die Poſt nicht den
Transport beſtimmter Geldſtücke, einer res individua übernimmt,
ſondern das Eigenthum an den eingezahlten Geldſtücken erwirbt
und zur Auszahlung derſelben Geldſumme an den Adreſſaten ſich
obligirt. Von Tragung der Gefahr hinſichtlich des Verluſtes oder
der Beſchädigung einer ſpeziellen Sache kann daher hier keine Rede
ſein. Im Falle ſchuldbarer Verzögerung der Auszahlung iſt die
Poſtverwaltung nach allgemeinen Rechtsgrundſätzen zur Zahlung
von Verzugszinſen verpflichtet. Wegen völliger Gleichheit des
Grundes greifen dieſelben Regeln auch bei den von der Poſt auf
Grund eines Poſtauftrages eingezogenen Beträgen Platz.

f) Bei Reiſen mit den ordentlichen Poſten 3) leiſtet die
Poſtverwaltung für das reglementsmäßig eingelieferte Paſſagiergut
nach denſelben Regeln Erſatz, welche für Packete gelten 4). Außer-
dem erſetzt die Poſtverwaltung die erforderlichen Kur- und Verpfleg-
ungskoſten im Falle der körperlichen Beſchädigung eines Reiſenden,
wenn dieſelbe nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch eigene
Fahrläſſigkeit des Reiſenden herbeigeführt iſt 5).

g) Die Telegraphen-Verwaltung leiſtet für Nachtheile, welche
durch Verluſt, Verſtümmelung oder Verſpätung der Depeſchen ent-
ſtehen, keinerlei Erſatz. Jedoch erſtattet ſie in gewiſſen Fällen die
für die Depeſche erhobenen Gebühren ganz oder theilweiſe zurück 6).


Folgerungen kann hier übergangen werden, da dieſelben rein civilrechtlicher
Natur ſind. Unerheblich iſt es keineswegs, ob man dieſe oder jene Con-
ſtruktion zu Grunde legt. Vgl. z. B. Meili a. a. O. S. 85.
1) Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 2.
2) ebendaſ. §. 6 Abſ. 4.
3) Bei der Extrapoſt-Beförderung iſt jede Erſatzpflicht der Poſtverwaltung
ausgeſchloſſen. Poſtgeſ. §. 11 Abſ. 2.
4) Die Regeln von Frachtgütern finden auf das eingelieferte Reiſegepäck
der Paſſagiere aller öffentlichen Transport-Anſtalten Anwendung. Erk. des
Ober-Trib. zu Berlin v. 12. Sept. 1865 (Striethorſt’s Arch. Bd. 61 S. 21.
Zeitſchr. f. Handelsr. XII. S. 581). Vgl. auch H.-G.-B. Art. 674.
5) Poſtgeſ. §. 11 Abſ. 1.
6) Die näheren Bedingungen enthält die Telegraphen-Ordnung
§. 26. 27 (R.-G.-Bl. 1872 S. 226). Vgl. auch die Telegraphen-Betriebs-
Ordnung (Berlin 1876) §. 71 fg.
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[336/0350] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. Im Falle verſpäteter Ablieferung findet dieſelbe Regel wie bei Packeten ohne Werthangabe Anwendung 1). e) Für die auf Poſtanweiſungen eingezahlten Beträge haftet die Poſtverwaltung unbedingt 2), da hier die Poſt nicht den Transport beſtimmter Geldſtücke, einer res individua übernimmt, ſondern das Eigenthum an den eingezahlten Geldſtücken erwirbt und zur Auszahlung derſelben Geldſumme an den Adreſſaten ſich obligirt. Von Tragung der Gefahr hinſichtlich des Verluſtes oder der Beſchädigung einer ſpeziellen Sache kann daher hier keine Rede ſein. Im Falle ſchuldbarer Verzögerung der Auszahlung iſt die Poſtverwaltung nach allgemeinen Rechtsgrundſätzen zur Zahlung von Verzugszinſen verpflichtet. Wegen völliger Gleichheit des Grundes greifen dieſelben Regeln auch bei den von der Poſt auf Grund eines Poſtauftrages eingezogenen Beträgen Platz. f) Bei Reiſen mit den ordentlichen Poſten 3) leiſtet die Poſtverwaltung für das reglementsmäßig eingelieferte Paſſagiergut nach denſelben Regeln Erſatz, welche für Packete gelten 4). Außer- dem erſetzt die Poſtverwaltung die erforderlichen Kur- und Verpfleg- ungskoſten im Falle der körperlichen Beſchädigung eines Reiſenden, wenn dieſelbe nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch eigene Fahrläſſigkeit des Reiſenden herbeigeführt iſt 5). g) Die Telegraphen-Verwaltung leiſtet für Nachtheile, welche durch Verluſt, Verſtümmelung oder Verſpätung der Depeſchen ent- ſtehen, keinerlei Erſatz. Jedoch erſtattet ſie in gewiſſen Fällen die für die Depeſche erhobenen Gebühren ganz oder theilweiſe zurück 6). 3) 1) Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 2. 2) ebendaſ. §. 6 Abſ. 4. 3) Bei der Extrapoſt-Beförderung iſt jede Erſatzpflicht der Poſtverwaltung ausgeſchloſſen. Poſtgeſ. §. 11 Abſ. 2. 4) Die Regeln von Frachtgütern finden auf das eingelieferte Reiſegepäck der Paſſagiere aller öffentlichen Transport-Anſtalten Anwendung. Erk. des Ober-Trib. zu Berlin v. 12. Sept. 1865 (Striethorſt’s Arch. Bd. 61 S. 21. Zeitſchr. f. Handelsr. XII. S. 581). Vgl. auch H.-G.-B. Art. 674. 5) Poſtgeſ. §. 11 Abſ. 1. 6) Die näheren Bedingungen enthält die Telegraphen-Ordnung §. 26. 27 (R.-G.-Bl. 1872 S. 226). Vgl. auch die Telegraphen-Betriebs- Ordnung (Berlin 1876) §. 71 fg. 3) Folgerungen kann hier übergangen werden, da dieſelben rein civilrechtlicher Natur ſind. Unerheblich iſt es keineswegs, ob man dieſe oder jene Con- ſtruktion zu Grunde legt. Vgl. z. B. Meili a. a. O. S. 85.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/350>, abgerufen am 23.11.2024.