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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens.
werden von den Einzelstaaten ernannt und besoldet; jeder Behörde
muß ein Schiffsbau-Techniker als Mitglied zugeordnet werden.
Ueber diesen Behörden stehen die Revisions-Behörden,
welche ebefalls Landesbehörden sind 1). Das eigentliche Ver-
messungsgeschäft liegt den zuerst erwähnten Behörden hinsichtlich
der in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Schiffe ob; den Revisions-
behörden dagegen liegt ob die Prüfung und Berichtigung der von
den Vermessungsbehörden vorgenommenen Berechnungen, nach Be-
finden auch der Messungen 2), sowie die Prüfung und Berichtigung
der anzuwendenden Meßinstrumente nach den Probemaßen 3).

3. Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt,
welcher den Brutto- und Netto-Raumgehalt des Schiffes angiebt 4).
Der Meßbrief wird von den Revisionsbehörden -- und in den-
jenigen Fällen, in denen das Vermessungsgeschäft ausnahmsweise
(nach §. 19) von den Vermessungsbehörden erledigt wird, von diesen
-- ausgestellt. Die Formulare, deren sich die Bundesbehörden zu
bedienen haben, sind in der Sch.-V.-O. vorgeschrieben. Die Meß-
briefe lassen sich in juristischer Hinsicht dem Eichungsstempel ver-
gleichen; da sie aber Urkunden sind, welche mit dem Schiff selbst
körperlich nicht verbunden sind, so müssen sie diejenigen Thatsachen
enthalten, welche zur Feststellung der Identität der Schiffe dienen 5).
Betrifft die Vermessung ein deutsches Schiff, so wird der Meßbrief
erst ausgestellt, wenn die Behörde sich vergewissert hat, daß die
den Netto-Raumgehalt des Schiffes bezeichnende Kubikmeterzahl auf
einem der Deckbalken des Schiffes eingeschnitten, eingebrannt oder

1) Verzeichnisse der Vermessungs- und Revisions-Behörden werden im
Centralbl. des Deutschen Reiches veröffentlicht. (1873 S. 36 fg. 1876 S. 474 fg.)
2) Abgesehen von denjenigen Deutschen Schiffen von geringer Trag-
fähigkeit, welche nach dem R.-G. v. 25. Oktob. 1867 (B.-G.-Bl. S. 35) nicht
in das Schiffs-Register einzutragen sind, und von den nach dem abgekürzten
Verfahren vorläufig vermessenen Schiffen. Bei solchen Vermessungen findet
ein Verfahren der Revisionsbehörde nicht statt. Sch.-V.-O. §. 19. Von
der Eintragung in das Schiffsregister befreit sind Schiffe von nicht mehr als
50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt. R.-G. v. 28. Juni 1873 §. 1. (R.-G.-Bl.
S. 184.)
3) Sch.-V.-O. §. 20 Z. 1 u. 4.
4) Sch.-V.-O. §. 24. Neben der Zahl der Kubikmeter ist zugleich die ent-
sprechende Zahl britischer Register-Tons anzugeben.
5) Sch.-O.-O. §. 22.

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
werden von den Einzelſtaaten ernannt und beſoldet; jeder Behörde
muß ein Schiffsbau-Techniker als Mitglied zugeordnet werden.
Ueber dieſen Behörden ſtehen die Reviſions-Behörden,
welche ebefalls Landesbehörden ſind 1). Das eigentliche Ver-
meſſungsgeſchäft liegt den zuerſt erwähnten Behörden hinſichtlich
der in ihrem Bezirke ſich aufhaltenden Schiffe ob; den Reviſions-
behörden dagegen liegt ob die Prüfung und Berichtigung der von
den Vermeſſungsbehörden vorgenommenen Berechnungen, nach Be-
finden auch der Meſſungen 2), ſowie die Prüfung und Berichtigung
der anzuwendenden Meßinſtrumente nach den Probemaßen 3).

3. Ueber jede Vermeſſung wird ein Meßbrief ausgefertigt,
welcher den Brutto- und Netto-Raumgehalt des Schiffes angiebt 4).
Der Meßbrief wird von den Reviſionsbehörden — und in den-
jenigen Fällen, in denen das Vermeſſungsgeſchäft ausnahmsweiſe
(nach §. 19) von den Vermeſſungsbehörden erledigt wird, von dieſen
— ausgeſtellt. Die Formulare, deren ſich die Bundesbehörden zu
bedienen haben, ſind in der Sch.-V.-O. vorgeſchrieben. Die Meß-
briefe laſſen ſich in juriſtiſcher Hinſicht dem Eichungsſtempel ver-
gleichen; da ſie aber Urkunden ſind, welche mit dem Schiff ſelbſt
körperlich nicht verbunden ſind, ſo müſſen ſie diejenigen Thatſachen
enthalten, welche zur Feſtſtellung der Identität der Schiffe dienen 5).
Betrifft die Vermeſſung ein deutſches Schiff, ſo wird der Meßbrief
erſt ausgeſtellt, wenn die Behörde ſich vergewiſſert hat, daß die
den Netto-Raumgehalt des Schiffes bezeichnende Kubikmeterzahl auf
einem der Deckbalken des Schiffes eingeſchnitten, eingebrannt oder

1) Verzeichniſſe der Vermeſſungs- und Reviſions-Behörden werden im
Centralbl. des Deutſchen Reiches veröffentlicht. (1873 S. 36 fg. 1876 S. 474 fg.)
2) Abgeſehen von denjenigen Deutſchen Schiffen von geringer Trag-
fähigkeit, welche nach dem R.-G. v. 25. Oktob. 1867 (B.-G.-Bl. S. 35) nicht
in das Schiffs-Regiſter einzutragen ſind, und von den nach dem abgekürzten
Verfahren vorläufig vermeſſenen Schiffen. Bei ſolchen Vermeſſungen findet
ein Verfahren der Reviſionsbehörde nicht ſtatt. Sch.-V.-O. §. 19. Von
der Eintragung in das Schiffsregiſter befreit ſind Schiffe von nicht mehr als
50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt. R.-G. v. 28. Juni 1873 §. 1. (R.-G.-Bl.
S. 184.)
3) Sch.-V.-O. §. 20 Z. 1 u. 4.
4) Sch.-V.-O. §. 24. Neben der Zahl der Kubikmeter iſt zugleich die ent-
ſprechende Zahl britiſcher Regiſter-Tons anzugeben.
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[453/0467] §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. werden von den Einzelſtaaten ernannt und beſoldet; jeder Behörde muß ein Schiffsbau-Techniker als Mitglied zugeordnet werden. Ueber dieſen Behörden ſtehen die Reviſions-Behörden, welche ebefalls Landesbehörden ſind 1). Das eigentliche Ver- meſſungsgeſchäft liegt den zuerſt erwähnten Behörden hinſichtlich der in ihrem Bezirke ſich aufhaltenden Schiffe ob; den Reviſions- behörden dagegen liegt ob die Prüfung und Berichtigung der von den Vermeſſungsbehörden vorgenommenen Berechnungen, nach Be- finden auch der Meſſungen 2), ſowie die Prüfung und Berichtigung der anzuwendenden Meßinſtrumente nach den Probemaßen 3). 3. Ueber jede Vermeſſung wird ein Meßbrief ausgefertigt, welcher den Brutto- und Netto-Raumgehalt des Schiffes angiebt 4). Der Meßbrief wird von den Reviſionsbehörden — und in den- jenigen Fällen, in denen das Vermeſſungsgeſchäft ausnahmsweiſe (nach §. 19) von den Vermeſſungsbehörden erledigt wird, von dieſen — ausgeſtellt. Die Formulare, deren ſich die Bundesbehörden zu bedienen haben, ſind in der Sch.-V.-O. vorgeſchrieben. Die Meß- briefe laſſen ſich in juriſtiſcher Hinſicht dem Eichungsſtempel ver- gleichen; da ſie aber Urkunden ſind, welche mit dem Schiff ſelbſt körperlich nicht verbunden ſind, ſo müſſen ſie diejenigen Thatſachen enthalten, welche zur Feſtſtellung der Identität der Schiffe dienen 5). Betrifft die Vermeſſung ein deutſches Schiff, ſo wird der Meßbrief erſt ausgeſtellt, wenn die Behörde ſich vergewiſſert hat, daß die den Netto-Raumgehalt des Schiffes bezeichnende Kubikmeterzahl auf einem der Deckbalken des Schiffes eingeſchnitten, eingebrannt oder 1) Verzeichniſſe der Vermeſſungs- und Reviſions-Behörden werden im Centralbl. des Deutſchen Reiches veröffentlicht. (1873 S. 36 fg. 1876 S. 474 fg.) 2) Abgeſehen von denjenigen Deutſchen Schiffen von geringer Trag- fähigkeit, welche nach dem R.-G. v. 25. Oktob. 1867 (B.-G.-Bl. S. 35) nicht in das Schiffs-Regiſter einzutragen ſind, und von den nach dem abgekürzten Verfahren vorläufig vermeſſenen Schiffen. Bei ſolchen Vermeſſungen findet ein Verfahren der Reviſionsbehörde nicht ſtatt. Sch.-V.-O. §. 19. Von der Eintragung in das Schiffsregiſter befreit ſind Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt. R.-G. v. 28. Juni 1873 §. 1. (R.-G.-Bl. S. 184.) 3) Sch.-V.-O. §. 20 Z. 1 u. 4. 4) Sch.-V.-O. §. 24. Neben der Zahl der Kubikmeter iſt zugleich die ent- ſprechende Zahl britiſcher Regiſter-Tons anzugeben. 5) Sch.-O.-O. §. 22.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/467>, abgerufen am 23.11.2024.