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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens.
in anderer Art gut sichtbar gemacht und fest angebracht ist 1).
Ist für das Schiff bereits ein älterer deutscher Meßbrief ausge-
stellt worden, so wird der neue Meßbrief erst dann ausgefertigt,
wenn der ältere Meßbrief zurückgeliefert oder dessen Verlust glaub-
haft nachgewiesen ist 2). Die zurückgelieferten Meßbriefe sind bei
den Akten der Vermessungs- und Revisionsbehörde aufzubewahren 3).
Die nach dem älteren Verfahren (vor dem 1. Januar 1873) aus-
gefertigten Meßbriefe verlieren mit dem 1. Januar 1878 ihre
Gültigkeit 4). Die Revisionsbehörden haben die von ihnen für
deutsche Schiffe ausgefertigten Meßbriefe an die Schiffsregister-
Behörden mitzutheilen, in deren Register die Schiffe eingetragen
sind oder eingetragen werden sollen 5).

4. Für die Vermessung und Ausfertigung des Meßbriefes
werden von den Einzelstaaten Gebühren erhoben, welche 5 Pf.
für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raumgehalts des
Schiffes, mindestens aber 2 Mark, betragen, wenn die Vermessung
nach dem vollständigen Verfahren ausgeführt wurde und ein frü-
herer deutscher Meßbrief nicht vorgezeigt werden konnte. In allen
andern Fällen wird nur die Hälfte dieser Gebühren erhoben 6).

Wenn jedoch die Erbauer, Rheder oder Führer des Schiffes
den ihnen nach §. 27 ff. der Sch.-V.-O. obliegenden Verpflichtungen
nicht nachgekommen sind oder wenn bei einer von der Vermessungs-
behörde veranlaßten Nachvermessung sich ergiebt, daß unangemeldete
räumliche Veränderungen im Bau des Schiffes vorgenommen worden
sind, so werden die Vermessungsgebühren auf das Doppelte er-

1) Sch.-V.-O. §. 23 Z. 2. Diese Angabe hat jedoch nicht den Charakter
einer öffentlichen Urkunde, da sie nicht von der Vermessungsbehörde beglaubigt
wird. Nur der Meßbrief selbst ist eine öffentliche Urkunde.
2) Sch.-V.-O. §. 23 Z. 3. Ist das Schiff in seinem gegenwärtigen Zu-
stande bereits bei einer andern Deutschen Vermessungs-Behörde nach dem in
den §§. 4--11 vorgeschriebenen vollständigen Verfahren vermessen worden, so
ist der Antrag auf Vermessung abzulehnen. Verordn. des Bundesrathes v. 24.
Oktober 1875. (Centralbl. S. 718.)
3) Sch.-V.-O. §. 26.
4) Sch.-V.-O. §. 34.
5) Sch.-V.-O. §. 20 Z. 3. Die Register-Behörden haben in die von ihnen
auszufertigenden Schiffscertifikate das Ergebniß der Schiffsvermessung einzu-
tragen. Die näheren Vorschriften dafür ertheilt die Anweisung des Reichs-
kanzler-Amtes v. 5. Januar 1873. (Centralbl. S. 156.)
6) Sch.-V.-O. §. 32 Z. 1 u. 3.

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
in anderer Art gut ſichtbar gemacht und feſt angebracht iſt 1).
Iſt für das Schiff bereits ein älterer deutſcher Meßbrief ausge-
ſtellt worden, ſo wird der neue Meßbrief erſt dann ausgefertigt,
wenn der ältere Meßbrief zurückgeliefert oder deſſen Verluſt glaub-
haft nachgewieſen iſt 2). Die zurückgelieferten Meßbriefe ſind bei
den Akten der Vermeſſungs- und Reviſionsbehörde aufzubewahren 3).
Die nach dem älteren Verfahren (vor dem 1. Januar 1873) aus-
gefertigten Meßbriefe verlieren mit dem 1. Januar 1878 ihre
Gültigkeit 4). Die Reviſionsbehörden haben die von ihnen für
deutſche Schiffe ausgefertigten Meßbriefe an die Schiffsregiſter-
Behörden mitzutheilen, in deren Regiſter die Schiffe eingetragen
ſind oder eingetragen werden ſollen 5).

4. Für die Vermeſſung und Ausfertigung des Meßbriefes
werden von den Einzelſtaaten Gebühren erhoben, welche 5 Pf.
für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raumgehalts des
Schiffes, mindeſtens aber 2 Mark, betragen, wenn die Vermeſſung
nach dem vollſtändigen Verfahren ausgeführt wurde und ein frü-
herer deutſcher Meßbrief nicht vorgezeigt werden konnte. In allen
andern Fällen wird nur die Hälfte dieſer Gebühren erhoben 6).

Wenn jedoch die Erbauer, Rheder oder Führer des Schiffes
den ihnen nach §. 27 ff. der Sch.-V.-O. obliegenden Verpflichtungen
nicht nachgekommen ſind oder wenn bei einer von der Vermeſſungs-
behörde veranlaßten Nachvermeſſung ſich ergiebt, daß unangemeldete
räumliche Veränderungen im Bau des Schiffes vorgenommen worden
ſind, ſo werden die Vermeſſungsgebühren auf das Doppelte er-

1) Sch.-V.-O. §. 23 Z. 2. Dieſe Angabe hat jedoch nicht den Charakter
einer öffentlichen Urkunde, da ſie nicht von der Vermeſſungsbehörde beglaubigt
wird. Nur der Meßbrief ſelbſt iſt eine öffentliche Urkunde.
2) Sch.-V.-O. §. 23 Z. 3. Iſt das Schiff in ſeinem gegenwärtigen Zu-
ſtande bereits bei einer andern Deutſchen Vermeſſungs-Behörde nach dem in
den §§. 4—11 vorgeſchriebenen vollſtändigen Verfahren vermeſſen worden, ſo
iſt der Antrag auf Vermeſſung abzulehnen. Verordn. des Bundesrathes v. 24.
Oktober 1875. (Centralbl. S. 718.)
3) Sch.-V.-O. §. 26.
4) Sch.-V.-O. §. 34.
5) Sch.-V.-O. §. 20 Z. 3. Die Regiſter-Behörden haben in die von ihnen
auszufertigenden Schiffscertifikate das Ergebniß der Schiffsvermeſſung einzu-
tragen. Die näheren Vorſchriften dafür ertheilt die Anweiſung des Reichs-
kanzler-Amtes v. 5. Januar 1873. (Centralbl. S. 156.)
6) Sch.-V.-O. §. 32 Z. 1 u. 3.
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[454/0468] §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. in anderer Art gut ſichtbar gemacht und feſt angebracht iſt 1). Iſt für das Schiff bereits ein älterer deutſcher Meßbrief ausge- ſtellt worden, ſo wird der neue Meßbrief erſt dann ausgefertigt, wenn der ältere Meßbrief zurückgeliefert oder deſſen Verluſt glaub- haft nachgewieſen iſt 2). Die zurückgelieferten Meßbriefe ſind bei den Akten der Vermeſſungs- und Reviſionsbehörde aufzubewahren 3). Die nach dem älteren Verfahren (vor dem 1. Januar 1873) aus- gefertigten Meßbriefe verlieren mit dem 1. Januar 1878 ihre Gültigkeit 4). Die Reviſionsbehörden haben die von ihnen für deutſche Schiffe ausgefertigten Meßbriefe an die Schiffsregiſter- Behörden mitzutheilen, in deren Regiſter die Schiffe eingetragen ſind oder eingetragen werden ſollen 5). 4. Für die Vermeſſung und Ausfertigung des Meßbriefes werden von den Einzelſtaaten Gebühren erhoben, welche 5 Pf. für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raumgehalts des Schiffes, mindeſtens aber 2 Mark, betragen, wenn die Vermeſſung nach dem vollſtändigen Verfahren ausgeführt wurde und ein frü- herer deutſcher Meßbrief nicht vorgezeigt werden konnte. In allen andern Fällen wird nur die Hälfte dieſer Gebühren erhoben 6). Wenn jedoch die Erbauer, Rheder oder Führer des Schiffes den ihnen nach §. 27 ff. der Sch.-V.-O. obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ſind oder wenn bei einer von der Vermeſſungs- behörde veranlaßten Nachvermeſſung ſich ergiebt, daß unangemeldete räumliche Veränderungen im Bau des Schiffes vorgenommen worden ſind, ſo werden die Vermeſſungsgebühren auf das Doppelte er- 1) Sch.-V.-O. §. 23 Z. 2. Dieſe Angabe hat jedoch nicht den Charakter einer öffentlichen Urkunde, da ſie nicht von der Vermeſſungsbehörde beglaubigt wird. Nur der Meßbrief ſelbſt iſt eine öffentliche Urkunde. 2) Sch.-V.-O. §. 23 Z. 3. Iſt das Schiff in ſeinem gegenwärtigen Zu- ſtande bereits bei einer andern Deutſchen Vermeſſungs-Behörde nach dem in den §§. 4—11 vorgeſchriebenen vollſtändigen Verfahren vermeſſen worden, ſo iſt der Antrag auf Vermeſſung abzulehnen. Verordn. des Bundesrathes v. 24. Oktober 1875. (Centralbl. S. 718.) 3) Sch.-V.-O. §. 26. 4) Sch.-V.-O. §. 34. 5) Sch.-V.-O. §. 20 Z. 3. Die Regiſter-Behörden haben in die von ihnen auszufertigenden Schiffscertifikate das Ergebniß der Schiffsvermeſſung einzu- tragen. Die näheren Vorſchriften dafür ertheilt die Anweiſung des Reichs- kanzler-Amtes v. 5. Januar 1873. (Centralbl. S. 156.) 6) Sch.-V.-O. §. 32 Z. 1 u. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/468>, abgerufen am 23.11.2024.