Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens. pensation von der Prüfung zulässig ist, und über das in solchenFällen zu beobachtende Verfahren sind in der Bekanntmach. v. 9. Dezemb. 1869 enthalten 1). Auch für Hebammen ist das Erforderniß einer Approbation g) Für Seeschiffer, Seesteuerleute und Lootsen 3). Spezielle Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über 1) B.-G.-Bl. 1869 S. 687. 2) Gew.-O. §. 30 Abs. 2. 3) Gew.-O. §. 31. Das Gewerbe der Schiffer und Lootsen auf Strömen ist frei, soweit nicht in Folge von Staatsverträgen besondere Anord- nungen getroffen sind. Die letzteren hat die Gew.-O. aufrecht erhalten. Ver- träge dieser Art, durch welche die Ausstellung von Schifferpatenten vereinbart wird, sind abgeschlossen worden hinsichtlich der Schifffahrt auf dem Rhein, der Weser, der Elbe. Sie sind mitgetheilt bei Jacobi Gewerbegesetzb. S. 456 ff. 4) B.-G.-Bl. 1869 S. 660 ff. 5) Bekanntm. v. 25. Septemb. 1869 §. 11. 6) a. a. O. §. 4.
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. penſation von der Prüfung zuläſſig iſt, und über das in ſolchenFällen zu beobachtende Verfahren ſind in der Bekanntmach. v. 9. Dezemb. 1869 enthalten 1). Auch für Hebammen iſt das Erforderniß einer Approbation γ) Für Seeſchiffer, Seeſteuerleute und Lootſen 3). Spezielle Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über 1) B.-G.-Bl. 1869 S. 687. 2) Gew.-O. §. 30 Abſ. 2. 3) Gew.-O. §. 31. Das Gewerbe der Schiffer und Lootſen auf Strömen iſt frei, ſoweit nicht in Folge von Staatsverträgen beſondere Anord- nungen getroffen ſind. Die letzteren hat die Gew.-O. aufrecht erhalten. Ver- träge dieſer Art, durch welche die Ausſtellung von Schifferpatenten vereinbart wird, ſind abgeſchloſſen worden hinſichtlich der Schifffahrt auf dem Rhein, der Weſer, der Elbe. Sie ſind mitgetheilt bei Jacobi Gewerbegeſetzb. S. 456 ff. 4) B.-G.-Bl. 1869 S. 660 ff. 5) Bekanntm. v. 25. Septemb. 1869 §. 11. 6) a. a. O. §. 4.
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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
penſation von der Prüfung zuläſſig iſt, und über das in ſolchen
Fällen zu beobachtende Verfahren ſind in der Bekanntmach. v. 9.
Dezemb. 1869 enthalten 1).
Auch für Hebammen iſt das Erforderniß einer Approbation
reichsgeſetzlich aufgeſtellt, die Regelung des Verfahrens aber den
Einzelſtaaten überlaſſen 2).
γ) Für Seeſchiffer, Seeſteuerleute und Lootſen 3).
Durch Bekanntmachung v. 25. Septemb. 1869 ſind die vom Bundes-
rath beſchloſſenen Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung
als Seeſchiffer und Seeſteuermann erlaſſen worden 4). Dieſelben
unterſcheiden die Schifferprüfung für kleine Fahrt, worunter die
Fahrt in der Nordſee bis zum 61 Grad nördlicher Breite und in
der Oſtſee mit Seeſchiffen vom 30 bis ausſchl. 100 Tonnen (zu
1000 Kilogr.) Tragfähigkeit verſtanden wird; ferner die Steuer-
mannsprüfung, durch deren Ablegung die Zulaſſung als Steuer-
mann auf großer Fahrt und, nach Zurücklegung einer gewiſſen
Fahrzeit zur See als Steuermann 5), die Zulaſſung als Schiffer
auf Europäiſcher Fahrt (d. h. Europäiſche Häfen und Häfen
des Mittelländiſchen, Schwarzen und Azow’ſchen Meeres) bedingt
iſt; und endlich die Schifferprüfung für große Fahrt. Die Be-
ſtimmungen über den Nachweis der Befähigung, welcher erforder-
lich iſt um als Führer von Küſtenſchiffen zugelaſſen zu werden,
ſind einſtweilen den Landesregierungen überlaſſen 6); die Vorſchrif-
ten des Bundesrathes über die Prüfung der Lootſen ſind noch
nicht ergangen, ſo daß inzwiſchen ebenfalls noch die in den einzelnen
Bundesſtaaten geltenden Vorſchriften Anwendung finden.
Spezielle Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über
die Zuſammenſetzung der Prüfungskommiſſionen für die Schiffer-
1) B.-G.-Bl. 1869 S. 687.
2) Gew.-O. §. 30 Abſ. 2.
3) Gew.-O. §. 31. Das Gewerbe der Schiffer und Lootſen auf Strömen
iſt frei, ſoweit nicht in Folge von Staatsverträgen beſondere Anord-
nungen getroffen ſind. Die letzteren hat die Gew.-O. aufrecht erhalten. Ver-
träge dieſer Art, durch welche die Ausſtellung von Schifferpatenten vereinbart
wird, ſind abgeſchloſſen worden hinſichtlich der Schifffahrt auf dem Rhein, der
Weſer, der Elbe. Sie ſind mitgetheilt bei Jacobi Gewerbegeſetzb. S. 456 ff.
4) B.-G.-Bl. 1869 S. 660 ff.
5) Bekanntm. v. 25. Septemb. 1869 §. 11.
6) a. a. O. §. 4.
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