Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens. durchgeführten Rechts-Grundsatz ausgesprochen, sondern es hat ineiner Reihe von Spezialgesetzen für verschiedene Arten von Pro- dukten geistiger Arbeit in mannigfacher Art die Voraussetzungen, den Umfang und die Wirkungen des Verbotes ihrer gewerblichen Ausnützung normirt. Diese Reichsgesetze sind folgende fünf: a) vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schrift- werken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dra- matischen Werken. (B.-G.-Bl. S. 339.) b) vom 9. Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. (R.-G.-Bl. S. 4.) c) vom 10. Januar 1876 betreffend den Schutz der Photo- graphien gegen unbefugte Nachbildung. (R.-G.-Bl. S. 8.) d) vom 11. Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. (R.-G.-Bl. S. 11.) e) vom 25. Mai 1877 das Patentgesetz, betreffend den Schutz neuer Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwerthung gestatten. (R.-G.-Bl. S. 501.) Von diesen Gesetzen bietet nur das letzte Veranlassung zu 1) Bei Schrift- und Kunstwerken finden Eintragungen regelmäßig gar nicht statt; sie sind nur erforderlich resp. zulässig in den in §. 6 Abs. 4; §. 11 Abs. 4; §. 52 Abs. 3 und §. 60 Abs. 4 des Ges. v. 11. Juni 1870 erwähnten Fällen. Ihnen entsprechen §. 9 Abs. 3 und §. 19 Abs. 4 des Ges. v. 9. Januar 1876. Die Rechtsgrundsätze über die Eintragung sind in den §§. 39 ff. des Ges. vom 11. Juni 1870 enthalten; §. 41 daselbst ermächtigt das Reichskanzleramt zum Erlaß einer Instruktion. Dieselbe ist am 7. Dezemb. 1870 erlassen und nebst einer Ergänzung vom 29. Febr. 1876 im Centralbl. des Deutschen Reiches v. 1876 S. 119 fg. abgedruckt. Vgl. Klostermann, Urheberrecht (Berlin 1876) S. 188 ff. 2) Für den Schutz der Muster und Modelle ist die Eintragung eine wesent-
liche Vorbedingung. Ges. v. 11. Januar 1876 §. 7. Die näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters sind nach §. 9 Abs. 4 dieses Gesetzes vom §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. durchgeführten Rechts-Grundſatz ausgeſprochen, ſondern es hat ineiner Reihe von Spezialgeſetzen für verſchiedene Arten von Pro- dukten geiſtiger Arbeit in mannigfacher Art die Vorausſetzungen, den Umfang und die Wirkungen des Verbotes ihrer gewerblichen Ausnützung normirt. Dieſe Reichsgeſetze ſind folgende fünf: a) vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schrift- werken, Abbildungen, muſikaliſchen Kompoſitionen und dra- matiſchen Werken. (B.-G.-Bl. S. 339.) b) vom 9. Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künſte. (R.-G.-Bl. S. 4.) c) vom 10. Januar 1876 betreffend den Schutz der Photo- graphien gegen unbefugte Nachbildung. (R.-G.-Bl. S. 8.) d) vom 11. Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an Muſtern und Modellen. (R.-G.-Bl. S. 11.) e) vom 25. Mai 1877 das Patentgeſetz, betreffend den Schutz neuer Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwerthung geſtatten. (R.-G.-Bl. S. 501.) Von dieſen Geſetzen bietet nur das letzte Veranlaſſung zu 1) Bei Schrift- und Kunſtwerken finden Eintragungen regelmäßig gar nicht ſtatt; ſie ſind nur erforderlich reſp. zuläſſig in den in §. 6 Abſ. 4; §. 11 Abſ. 4; §. 52 Abſ. 3 und §. 60 Abſ. 4 des Geſ. v. 11. Juni 1870 erwähnten Fällen. Ihnen entſprechen §. 9 Abſ. 3 und §. 19 Abſ. 4 des Geſ. v. 9. Januar 1876. Die Rechtsgrundſätze über die Eintragung ſind in den §§. 39 ff. des Geſ. vom 11. Juni 1870 enthalten; §. 41 daſelbſt ermächtigt das Reichskanzleramt zum Erlaß einer Inſtruktion. Dieſelbe iſt am 7. Dezemb. 1870 erlaſſen und nebſt einer Ergänzung vom 29. Febr. 1876 im Centralbl. des Deutſchen Reiches v. 1876 S. 119 fg. abgedruckt. Vgl. Kloſtermann, Urheberrecht (Berlin 1876) S. 188 ff. 2) Für den Schutz der Muſter und Modelle iſt die Eintragung eine weſent-
liche Vorbedingung. Geſ. v. 11. Januar 1876 §. 7. Die näheren Vorſchriften über die Führung des Muſterregiſters ſind nach §. 9 Abſ. 4 dieſes Geſetzes vom <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0484" n="470"/><fw place="top" type="header">§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.</fw><lb/> durchgeführten Rechts-Grundſatz ausgeſprochen, ſondern es hat in<lb/> einer Reihe von Spezialgeſetzen für verſchiedene Arten von Pro-<lb/> dukten geiſtiger Arbeit in mannigfacher Art die Vorausſetzungen,<lb/> den Umfang und die Wirkungen des Verbotes ihrer gewerblichen<lb/> Ausnützung normirt. Dieſe Reichsgeſetze ſind folgende fünf:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schrift-<lb/> werken, Abbildungen, muſikaliſchen Kompoſitionen und dra-<lb/> matiſchen Werken. (B.-G.-Bl. S. 339.)</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) vom 9. Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an<lb/> Werken der bildenden Künſte. (R.-G.-Bl. S. 4.)</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c</hi>) vom 10. Januar 1876 betreffend den Schutz der Photo-<lb/> graphien gegen unbefugte Nachbildung. (R.-G.-Bl. S. 8.)</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">d</hi>) vom 11. Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an<lb/> Muſtern und Modellen. (R.-G.-Bl. S. 11.)</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">e</hi>) vom 25. Mai 1877 das Patentgeſetz, betreffend den Schutz<lb/> neuer Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwerthung<lb/> geſtatten. (R.-G.-Bl. S. 501.)</item> </list><lb/> <p>Von dieſen Geſetzen bietet nur das letzte Veranlaſſung zu<lb/> einer Verwaltungsthätigkeit des Reichs. Die vier erſtgenannten<lb/> ſetzen eine obrigkeitliche Thätigkeit zur Entſtehung des Gewerbe-<lb/> privilegiums des Urhebers überhaupt nicht voraus oder ſie be-<lb/> ſchränken dieſelbe auf die Eintragung des zu ſchützenden Geiſtes-<lb/> produktes in eine Eintragsrolle, welche hinſichtlich der Schrift-<lb/> und Kunſtwerke <note place="foot" n="1)">Bei Schrift- und Kunſtwerken finden Eintragungen regelmäßig gar nicht<lb/> ſtatt; ſie ſind nur erforderlich reſp. zuläſſig in den in §. 6 Abſ. 4; §. 11 Abſ. 4;<lb/> §. 52 Abſ. 3 und §. 60 Abſ. 4 des Geſ. v. 11. Juni 1870 erwähnten Fällen.<lb/> Ihnen entſprechen §. 9 Abſ. 3 und §. 19 Abſ. 4 des Geſ. v. 9. Januar 1876.<lb/> Die Rechtsgrundſätze über die Eintragung ſind in den §§. 39 ff. des Geſ. vom<lb/> 11. Juni 1870 enthalten; §. 41 daſelbſt ermächtigt das <hi rendition="#g">Reichskanzleramt</hi><lb/> zum Erlaß einer <hi rendition="#g">Inſtruktion</hi>. Dieſelbe iſt am 7. Dezemb. 1870 erlaſſen<lb/> und nebſt einer Ergänzung vom 29. Febr. 1876 im Centralbl. des Deutſchen<lb/> Reiches v. 1876 S. 119 fg. abgedruckt. Vgl. <hi rendition="#g">Kloſtermann</hi>, Urheberrecht<lb/> (Berlin 1876) S. 188 ff.</note> vom Stadtrath zu Leipzig, hinſichtlich der<lb/> Muſter und Modelle von den mit Führung des Handelsregiſters<lb/> beauftragten Gerichtsbehörden geführt wird <note xml:id="seg2pn_70_1" next="#seg2pn_70_2" place="foot" n="2)">Für den Schutz der Muſter und Modelle iſt die Eintragung eine weſent-<lb/> liche Vorbedingung. Geſ. v. 11. Januar 1876 §. 7. Die näheren Vorſchriften<lb/> über die Führung des Muſterregiſters ſind nach §. 9 Abſ. 4 dieſes Geſetzes vom</note>. Dagegen iſt der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [470/0484]
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
durchgeführten Rechts-Grundſatz ausgeſprochen, ſondern es hat in
einer Reihe von Spezialgeſetzen für verſchiedene Arten von Pro-
dukten geiſtiger Arbeit in mannigfacher Art die Vorausſetzungen,
den Umfang und die Wirkungen des Verbotes ihrer gewerblichen
Ausnützung normirt. Dieſe Reichsgeſetze ſind folgende fünf:
a) vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schrift-
werken, Abbildungen, muſikaliſchen Kompoſitionen und dra-
matiſchen Werken. (B.-G.-Bl. S. 339.)
b) vom 9. Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künſte. (R.-G.-Bl. S. 4.)
c) vom 10. Januar 1876 betreffend den Schutz der Photo-
graphien gegen unbefugte Nachbildung. (R.-G.-Bl. S. 8.)
d) vom 11. Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an
Muſtern und Modellen. (R.-G.-Bl. S. 11.)
e) vom 25. Mai 1877 das Patentgeſetz, betreffend den Schutz
neuer Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwerthung
geſtatten. (R.-G.-Bl. S. 501.)
Von dieſen Geſetzen bietet nur das letzte Veranlaſſung zu
einer Verwaltungsthätigkeit des Reichs. Die vier erſtgenannten
ſetzen eine obrigkeitliche Thätigkeit zur Entſtehung des Gewerbe-
privilegiums des Urhebers überhaupt nicht voraus oder ſie be-
ſchränken dieſelbe auf die Eintragung des zu ſchützenden Geiſtes-
produktes in eine Eintragsrolle, welche hinſichtlich der Schrift-
und Kunſtwerke 1) vom Stadtrath zu Leipzig, hinſichtlich der
Muſter und Modelle von den mit Führung des Handelsregiſters
beauftragten Gerichtsbehörden geführt wird 2). Dagegen iſt der
1) Bei Schrift- und Kunſtwerken finden Eintragungen regelmäßig gar nicht
ſtatt; ſie ſind nur erforderlich reſp. zuläſſig in den in §. 6 Abſ. 4; §. 11 Abſ. 4;
§. 52 Abſ. 3 und §. 60 Abſ. 4 des Geſ. v. 11. Juni 1870 erwähnten Fällen.
Ihnen entſprechen §. 9 Abſ. 3 und §. 19 Abſ. 4 des Geſ. v. 9. Januar 1876.
Die Rechtsgrundſätze über die Eintragung ſind in den §§. 39 ff. des Geſ. vom
11. Juni 1870 enthalten; §. 41 daſelbſt ermächtigt das Reichskanzleramt
zum Erlaß einer Inſtruktion. Dieſelbe iſt am 7. Dezemb. 1870 erlaſſen
und nebſt einer Ergänzung vom 29. Febr. 1876 im Centralbl. des Deutſchen
Reiches v. 1876 S. 119 fg. abgedruckt. Vgl. Kloſtermann, Urheberrecht
(Berlin 1876) S. 188 ff.
2) Für den Schutz der Muſter und Modelle iſt die Eintragung eine weſent-
liche Vorbedingung. Geſ. v. 11. Januar 1876 §. 7. Die näheren Vorſchriften
über die Führung des Muſterregiſters ſind nach §. 9 Abſ. 4 dieſes Geſetzes vom
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