Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 76 Die Verwaltung des Gewerbewesens. Schutz neuer Erfindungen von gewerblicher Verwerthbarkeit injedem einzelnen Falle von der Ertheilung eines Patentes, also einem Verwaltungsakt, abhängig gemacht und zur Führung dieser Geschäfte eine besondere Reichsbehörde, das Patentamt, errichtet worden. 2. Die Organisation des Patentamtes. Das Pa- Das Patentamt besteht aus mehreren Abtheilungen, Reichskanzleramt zu erlassen. Sie sind am 29. Febr. 1876 ergangen und im Centralblatt von 1876 S. 123 ff. veröffentlicht. 1) Außerdem können zu den Berathungen Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; an den Abstimmungen dürfen dieselben aber nicht Theil nehmen. Patentgesetz. §. 14 Abs. 5. 2) Nach Ablauf der 5 Jahre können sie von Neuem berufen werden. Motive S. 29. 3) Vgl. Bd. I. S. 431. 4) Patentges. §. 13 Abs. 2. 5) Patentges. §. 14 Abs. 1.
§. 76 Die Verwaltung des Gewerbeweſens. Schutz neuer Erfindungen von gewerblicher Verwerthbarkeit injedem einzelnen Falle von der Ertheilung eines Patentes, alſo einem Verwaltungsakt, abhängig gemacht und zur Führung dieſer Geſchäfte eine beſondere Reichsbehörde, das Patentamt, errichtet worden. 2. Die Organiſation des Patentamtes. Das Pa- Das Patentamt beſteht aus mehreren Abtheilungen, Reichskanzleramt zu erlaſſen. Sie ſind am 29. Febr. 1876 ergangen und im Centralblatt von 1876 S. 123 ff. veröffentlicht. 1) Außerdem können zu den Berathungen Sachverſtändige, welche nicht Mitglieder ſind, zugezogen werden; an den Abſtimmungen dürfen dieſelben aber nicht Theil nehmen. Patentgeſetz. §. 14 Abſ. 5. 2) Nach Ablauf der 5 Jahre können ſie von Neuem berufen werden. Motive S. 29. 3) Vgl. Bd. I. S. 431. 4) Patentgeſ. §. 13 Abſ. 2. 5) Patentgeſ. §. 14 Abſ. 1.
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§. 76 Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Schutz neuer Erfindungen von gewerblicher Verwerthbarkeit in
jedem einzelnen Falle von der Ertheilung eines Patentes, alſo
einem Verwaltungsakt, abhängig gemacht und zur Führung dieſer
Geſchäfte eine beſondere Reichsbehörde, das Patentamt, errichtet
worden.
2. Die Organiſation des Patentamtes. Das Pa-
tentamt iſt eine ſtändige Reichsbehörde, welche ihren Sitz in
Berlin hat. Es beſteht aus Mitgliedern, welche vom Kaiſer er-
nannt werden, und aus Büreau- und Unterbeamten, deren Ernen-
nung dem Reichskanzler übertragen iſt. Die Mitglieder zerfallen
in zwei Klaſſen, ſtändige und nicht ſtändige 1). Die ſtändigen
Mitglieder werden auf Vorſchlag des Bundesrathes ernannt und
zwar, wenn ſie im Reichs- oder Staatsdienſte ein Amt bekleiden,
auf die Dauer dieſes Amtes, anderen Falls auf Lebenszeit; min-
deſtens drei derſelben müſſen die Befähigung zum Richteramte oder
zum höheren Verwaltungsdienſte beſitzen. Die nicht ſtändigen
Mitglieder werden auf fünf Jahre ernannt 2); ſie müſſen in einem
Zweige der Technik ſachverſtändig ſein; ſie ſind zwar Reichsbeamte
und den Vorſchriften des Reichsbeamten-Geſetzes v. 13. März 1873
unterworfen, aber von dem im §. 16 dieſes Geſetzes enthaltenen
Verbot, ohne vorgängige Genehmigung der oberſten Reichsbehörde
ein Nebenamt oder eine mit fortlaufender Remuneration verbun-
dene Nebenbeſchäftigung zu übernehmen oder ein Gewerbe zu be-
treiben 3), ausgenommen 4).
Das Patentamt beſteht aus mehreren Abtheilungen,
welche im Voraus auf mindeſtens ein Jahr gebildet werden. Ein
Mitglied kann mehreren Abtheilungen angehören 5). Die Bildung
der Abtheilungen, die Beſtimmung ihres Geſchäftskreiſes, die For-
men des Verfahrens und der Geſchäftsgang des Patentamtes
2)
1) Außerdem können zu den Berathungen Sachverſtändige, welche
nicht Mitglieder ſind, zugezogen werden; an den Abſtimmungen dürfen
dieſelben aber nicht Theil nehmen. Patentgeſetz. §. 14 Abſ. 5.
2) Nach Ablauf der 5 Jahre können ſie von Neuem berufen werden.
Motive S. 29.
3) Vgl. Bd. I. S. 431.
4) Patentgeſ. §. 13 Abſ. 2.
5) Patentgeſ. §. 14 Abſ. 1.
2) Reichskanzleramt zu erlaſſen. Sie ſind am 29. Febr. 1876 ergangen
und im Centralblatt von 1876 S. 123 ff. veröffentlicht.
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